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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Zuständigkeiten der unteren Arbeitsschutzbehörden bei Errichtung und Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen für den Transport von Mineralöl und Mineralölprodukten


vom 17. April 1996
(ABl./96, [Nr. 18], S.386)

Für die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen als überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 a Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 19 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind im Land Brandenburg eine

  • arbeitsschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) durch die zuständige untere Arbeitsschutzbehörde, d. h. das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (AAS) und
  • wasserrechtliche Genehmigung nach den §§ 19 a bis 19 f WHG durch die obere Wasserbehörde

zu erteilen.

Aufgrund der Verfahrenskonzentration in § 19 f WHG hat das für die Erteilung der Erlaubnis zuständige AAS auch über die Erteilung der Genehmigung nach WHG zu entscheiden. D. h., diese Genehmigung und die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage werden zusammen in einem Bescheid von der Erlaubnisbehörde und im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt.

Nach Ziffer 16 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für Errichtung und Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage für den Transport von Öl und Gas eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Diese ist nach § 2 Abs. 1 UVPG ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Damit hat die Behörde, die über die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Rohrfernleitungsanlage entscheidet, auch die UVP durchzuführen. Diese Zulassungsbehörde i. S. des § 2 Abs. 1 UVPG ist durch die Verfahrenskonzentration gemäß § 19 f WHG die Erlaubnisbehörde, also das zuständige AAS.

Die AAS sind befugt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Zulassungsbehörde alle erforderlichen Verwaltungshandlungen durchzuführen und diesbezüglich an alle in Frage kommenden Behörden und Einrichtungen heranzutreten.