Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1. Januar 1996
vom 15. April 1996
(ABl./96, [Nr. 25], S.600)
Durch Artikel 6 des Jahressteuerergänzungsgesetzes 1996 ist § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes geändert worden. Danach gelten die öffentlichen Arbeitgeber - soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen (Familienkassen nach § 72 Einkommensteuergesetz - zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes) - als Bundesfinanzbehörden und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen (BfF); dies gilt für fachaufsichtliche Fragen sowie für Fragen der Auslegung des materiellen Rechts.
Oberste Bundesbehörden - innerhalb oder außerhalb der Bundesfinanzverwaltung - und das BfF können daher den für das Besoldungsrecht federführend zuständigen Landesbehörden mangels deren Zuständigkeit mit bindender Wirkung keine Durchführungshinweise bzw. allgemeine Anordnungen zum Vollzug des neuen Kindergeldrechts geben.
Die direkte Unterrichtung der Familienkassen des öffentlichen Dienstes (incl. Kommunen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) obliegt nunmehr dem BfF. Das gilt für sämtliche Allgemeinverfügungen, Erlasse und sonstige Regelungen zum Kindergeldrecht sowie dem dazugehörigen Verfahrensrecht. Veröffentlichungen, einschließlich der Bekanntgabe eines Hinweises auf das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl), im Amtsblatt des Landes1 finden künftig daher nicht mehr statt.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit Rundschreiben vom 18.12.1995 vorläufige Durchführungsanweisungen, Hinweise und Vordrucke gegeben. Das Rundschreiben wurde im GMBl Nr. 6/7 vom 07.03.1996 veröffentlicht. Durch Publizierung im Bundesanzeiger vom 28.12.1995 (BAnz. Nr. 7 vom 11.01.1996 S. 263) hat das BfF die Durchführungshinweise des BMI vom 18.12.1995 in Kraft gesetzt und sich damit zu eigen gemacht. Es beabsichtigt, die Dienstanweisungen sowie ergänzende Anweisungen zum steuerlichen Familienleistungsausgleich künftig im Bundessteuerblatt Teil I bekanntzugeben.
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1 zuletzt ABl. Bbg 1995, S. 1279