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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Durchführung des Heilberufsgesetzes - Zulassung der Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern


vom 10. April 1996
(ABl./96, [Nr. 22], S.454)

In Ergänzung meines Runderlasses vom 18. Juni 1992 (ABl. S. 958) gebe ich zu dem Verfahren für die Zulassung von pharmazeutischen Weiterbildungsstätten aufgrund des § 40 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes  (HeilBerG) vom 28. Januar 1992 (GVBl. I S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 1995 (GVBl. I S. 230), folgende Hinweise:

1. Als Weiterbildungsstätten im Sinne des Heilberufsgesetzes, die der besonderen Zulassung bedürfen, gelten alle Einrichtungen der pharmazeutischen Versorgung und Einrichtungen mit pharmazeutischer Lehrtätigkeit. Dazu gehören insbesondere Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungs- und Kontrollabteilungen der pharmazeutischen  Industrie, Arzneimitteluntersuchungsämter  und -stellen, Laboratorien mit Umweltschutzaufgaben, Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-Lehranstalten) sowie andere geeignete Einrichtungen.

Einrichtungen der Hochschulen bedürfen gemäß § 39 Abs. 1 HeilBerG keiner besonderen Zulassung.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte ergeben sich für die Weiterbildung der Apotheker aus § 48 Abs. 6 HeilBerG.

2.1 Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte bedarf nach § 40 Abs. 3 HeilBerG eines Antrages. Antragsberechtigt ist allein der Träger bzw. der Inhaber der Einrichtung. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Mit dem Antrag muß nachgewiesen werden, daß die Voraussetzungen für eine qualifizierte Weiterbildung im Gebiet oder Bereich erfüllt sind. Deshalb muß der Antrag folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der Einrichtung sowie des Gebietes und der Zusatzbezeichnung, für welche die Zulassung beantragt wird,
  • Angabe des Tätigkeitsbereichs bzw. der Tätigkeitsbereiche der Einrichtung,
  • die jeweiligen Anforderungen für die unterschiedlichen Weiterbildungsstätten, wie sie sich aus den Anlagen 1 bis 9 ergeben.

2.2 Die in Betracht kommenden Gebiets- und Zusatzbezeichnungen ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer.

3. Über den Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet gemäß § 40 Abs. 3 HeilBerG das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

4. Die Weiterbildungsstätte wird für ein bestimmtes Gebiet zugelassen.

4.1 Die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten für die Gebiete "Offizinpharmazie", "Klinische Pharmazie", "Arzneimittelinformation", "Pharmazeutische Technologie", "Pharmazeutische Analytik", "Theoretische und Praktische Ausbildung", "Toxikologie und Ökologie", "Klinische Chemie" sowie für die Zusatzbezeichnungen "Gesundheitsberatung" und "Ernährungsberatung" ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 9.

4.2 Die Zulassung wird in der Regel unbefristet erteilt. Eine befristete Zulassung kann insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn die Weiterbildungsstätte offenkundig nur für eine bestimmte Zeit betrieben werden soll.

4.3 Die Zulassung ist mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Sie ist nach § 39 Abs. 4 HeilBerG zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

5. Die Fortschreibung des Weiterbildungsstättenverzeichnisses (§ 40 Abs. 3 HeilBerG) ist von der zuständigen Behörde vorzunehmen. Eine Durchschrift des Zulassungs- oder Widerrufsbescheides ist auch der Landesapothekerkammer sowie dem Landesamt für Soziales und Versorgung zuzuleiten.

6. Eine Verwaltungsgebühr ist nach Tarifstelle 4.2.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

Anlage 1

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet "Offizinpharmazie"

1. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die aufsichtsbehördlichen Unterlagen über die Apotheke eingesehen sind und keine Bedenken gegen die Zulassung im Hinblick auf die Anforderungen nach § 48 Abs. 6 HeilBerG zu erheben sind.

2. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ferner

2.1 eine Erklärung abgibt, daß alle Tätigkeiten, die in der Weiterbildungsordnung als Weiterbildungsziel enthalten sind, in der Apotheke hauptberuflich verrichtet werden können,

2.2 anhand einer Aufstellung nachweist, daß mindestens fünf aktuelle Periodika (z. B. Deutsche Apotheker Zeitung, Pharmazeutische Zeitung, Stoffliste, Arzneimitteltelegramm, Arzneimittelbrief, Arzneistoffprofile etc.) bezogen werden,

2.3 nachweist, daß außerdem über die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547) in der geltenden Fassung hinausgehende Fachliteratur in der Apotheke vorhanden ist, und erklärt, daß diese auf aktuellem Stand gehalten wird,

2.4 nachweist, daß in der beantragten Weiterbildungsstätte wissenschaftliche Informationen auch mit Hilfe EDV-gesteuerter Systeme zugänglich gemacht werden können,

2.5 erklärt, daß es möglich ist, regelmäßig insbesondere pharmazeutisches Personal auszubilden,

2.6 erklärt, daß in der Apotheke neben einer zur Weiterbildung auf dem Gebiet "Offizinpharmazie" ermächtigten Apothekerin oder einem Apotheker und der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden mindestens zwei weitere zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten befugte Personen während der allgemeinen Öffnungszeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte ganztägig tätig sein werden,

2.7 versichert, daß eine zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen abgesehen werden.

Anlage 2

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte  für das Gebiet "Klinische Pharmazie"

1. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die aufsichtsbehördlichen Unterlagen über die Apotheke eingesehen sind und keine Bedenken gegen die Zulassung im Hinblick auf die Anforderungen nach § 48 Abs. 6 HeilBerG zu erheben sind.

2. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ferner

2.1 nachweist, daß die Apotheke mindestens 300 Akutbetten versorgt, wobei andere Krankenhausbetten zur Hälfte angerechnet werden können,

2.2 nachweist, daß die Apotheke mindestens vier verschiedene Fachabteilungen (auch in verschiedenen Krankenhäusern) versorgt,

2.3 in einer umfassenden Beschreibung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß in der beantragten Weiterbildungsstätte alle wesentlichen durch das Weiterbildungsziel vorgegebenen theoretischen und praktischen Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2.4 nachweist, daß in der beantragten Weiterbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Infusionsherstellung und der speziellen Analytik dieser Arzneiform in angemessenem Umfang vermittelt werden können. Als angemessener Umfang gilt eine Tätigkeit an mindestens 15 Produktionstagen bei Bearbeitung von mindestens vier verschiedenen Produkten;

2.5 falls die Herstellung und Analytik von Infusionslösungen in der beantragten Einrichtung nicht möglich ist, eine vertragliche Regelung vorlegt, die sicherstellt, daß die  Weiterbildung, soweit sie sich auf diese Darreichungsform erstreckt, in einer anderen zugelassenen Weiterbildungsstätte oder einer Hochschule erfolgen kann,

2.6 nachweist, daß in der beantragten Weiterbildungsstätte im Jahr durchschnittlich wenigstens zusammen zwölf Chargen von vier Produkten einer halbfesten und wenigstens zusammen zwölf Chargen von vier Produkten einer flüssigen Arzneiform nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt und die Zubereitungen und deren Ausgangsstoffe in ausreichendem Umfang in der Apotheke geprüft werden,

2.7 erklärt, daß zur apparativen Ausstattung der Apotheke u. a. ein Spektralphotometer UV-VIS und eine Laminar-Flow-Box gehören,

2.8 erklärt, daß über die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung hinausgehende Fachliteratur in der Apotheke vorhanden ist und daß diese auf aktuellem Stand gehalten wird,

2.9 erklärt, daß für Weiterzubildende die Möglichkeit besteht, den ärztlichen und pflegerischen Bereich eines Krankenhauses im Rahmen eines jährlichen Praktikums von fünftägiger Dauer kennenzulernen,

2.10 erklärt, daß die Einrichtung personell an einer Arzneimittelkommission beteiligt ist,

2.11 erklärt, daß in der Einrichtung elektronische Datenverarbeitung durchgeführt wird und eine mittels EDV erstellte Kostenstellenrechnung sowie Verbrauchsstatistik erstellt und/oder ausgewertet werden kann,

2.12 versichert, daß für Weiterzubildende die Möglichkeit besteht, an der Aus- und Fortbildung von Krankenhauspersonal mitzuwirken,

2.13 erklärt, daß die zur Weiterbildung für das Gebiet "Klinische Pharmazie" ermächtigte Apothekerin oder der Apotheker ganztägig in der Einrichtung tätig sein wird,

2.14 versichert, daß eine zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen abgesehen werden.

3. Zusätzlich zu den unter Nummern 2.1 bis 2.13 genannten Anforderungen muß die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens vier der nachfolgenden Dienstleistungen erbringen:

3.1 Herstellungsumfang, der hinsichtlich der Produktionszahl über das Zweifache der in 2.6 genannten Mindestanforderungen hinausgeht, oder Defekturfertigung weiterer Arzneiformen im genannten Umfang oder Erreichen des Großherstellungsmaßstabes,

3.2 Herstellung von Mischinfusionen,

3.3 Laboruntersuchung  und Beurteilung von Mischinfusionen und -injektionen nach anerkannten Regeln,

3.4 Herstellung von applikationsfertigen Zytostatikazubereitungen,

3.5 Drug-Monitoring,

3.6 toxikologisch-chemische Untersuchungen,

3.7 regelmäßige Teilnahme an Visiten,

3.8 Mitgliedschaft in der Hygienekommission,

3.9 Lehrtätigkeit an Schulen und/oder in Fortbildungsveranstaltungen für ärztliches und pflegerisches Personal,

3.10 Erstellung von Literaturrecherchen an Datenbanken,

3.11 regelmäßige Erstellung einer Resistenzstatistik,

3.12 Budgetüberwachung und Controlling,

3.13 andere gleichwertige klinisch-pharmazeutische Tätigkeiten.

Anlage 3

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet "Arzneimittelinformation"

Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. in einer umfassenden Erklärung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß in ihrer bzw. seiner Einrichtung wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2. nachweist, daß Datenbanken aus den Bereichen Medizin und Pharmakologie/Toxikologie zugänglich sind,

3. nachweist, daß mindestens sieben aktuelle Periodika bezogen werden,

4. an Hand einer Aufstellung nachweist, daß außerdem aktuelle wissenschaftliche Publikationen aus den Bereichen Medizin, Pharmakologie, Biopharmazie, Arzneimittelrecht und Kommunikationstechnik vorhanden sind,

5. im Falle, daß einzelne in der Weiterbildungsordnung als Weiterbildungsziele  für  das Gebiet "Arzneimittelinformation" beschriebene Fertigkeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte nicht oder nicht angemessen vermittelt werden können, versichert, jegliche Unterstützung für besondere Maßnahmen, die zur Erreichung des Weiterbildungsziels geeignet sind (wie z. B. Weiterbildungspraktika), zu gewähren,

6. erklärt, daß eine zur Weiterbildung für das Gebiet "Arzneimittelinformation" ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker in der Einrichtung ganztägig beschäftigt sein wird,

7. versichert, daß eine zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen abgesehen werden,

8. erklärt, daß ein separater Arbeitsplatz für jeden Weiterzubildenden mit entsprechenden bürotechnischen Einrichtungen vorhanden ist.

Anlage 4

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet "Pharmazeutische Technologie"

Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. in einer umfassenden Beschreibung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß in ihrer bzw. seiner Einrichtung wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2. erklärt, daß in ihrer bzw. seiner Einrichtung Entwicklung und/oder Herstellung von vier verschiedenen Darreichungsformen (z. B. Tabletten, Kapseln, Zäpfchen etc.) aus mindestens zwei der nachfolgenden Arzneiformengruppen erfolgt: feste Arzneiformen, halbfeste Arzneiformen, flüssige Arzneiformen, sterile Arzneiformen, sonstige Arzneiformen,

3. erklärt, daß ausreichende Fachliteratur in der Einrichtung vorhanden ist, und nachweist, daß diese auf aktuellem Stand gehalten wird,

4. im Falle, daß einzelne in der Weiterbildungsordnung als Weiterbildungsziele für das Gebiet "Pharmazeutische Technologie" beschriebene Fertigkeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte nicht oder nicht angemessen vermittelt werden können, versichert, jegliche Unterstützung für Maßnahmen, die zur Erreichung des Weiterbildungsziels geeignet sind (wie z. B. Weiterbildungspraktika), zu gewähren,

5. erklärt, daß eine zur Weiterbildung für das Gebiet "Pharmazeutische Technologie" ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker ganztägig in der Einrichtung tätig sein wird,

6. versichert, daß eine zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen abgesehen werden.

Anlage 5

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet "Pharmazeutische Analytik"

Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. in einer umfassenden Beschreibung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß in ihrer bzw. seiner Einrichtung wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2. hinsichtlich der ausreichenden apparativen Ausstattung nachweist, daß ein Hochleistungsflüssigkeitschromatograph vorhanden ist und daneben mindestens ein weiteres Gerät, mit dem quantitative Chromatographie durchgeführt wird (z. B. Gaschromatograph, Dünnschichtscanner), außerdem mindestens fünf der nachfolgend aufgeführten Geräte:

  • Infrarotspektrometer,
  • UV-VIS-Spektrophotometer,
  • Dissolution-Tester,
  • Titrator,
  • Polarimeter,
  • Polarograph,
  • Atomabsorptionsspektrometer,
  • Differenz-Thermo-Analysengerät,
  • Kernresonanzgerät,
  • Massenspektrometer,
  • andere adäquate Analysengeräte,

3. erklärt, daß in ihrer bzw. seiner Einrichtung eine Kontrolle von Erzeugnissen aus mindestens zwei der sechs nachfolgend aufgeführten Arzneiformengruppen durchgeführt wird: feste Arzneiformen, halbfeste Arzneiformen, flüssige Arzneiformen, sterile Arzneiformen, pflanzliche Arzneizubereitungen, andere Arzneiformen,

4. erklärt, daß sich die Untersuchungen auf mindestens vier verschiedene Darreichungsformen erstrecken,

5. erklärt, daß in ihrer bzw. seiner Einrichtung regelmäßig neben der Analytik von Arzneimitteln auch die Analytik von Arznei- und Hilfsstoffen sowie Validierung von Analyseverfahren durchgeführt wird,

6. im Falle, daß einzelne in der Weiterbildungsordnung als Weiterbildungsziel für das Gebiet "Pharmazeutische Analytik" beschriebene Fertigkeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte nicht oder nicht angemessen vermittelt werden können, versichert, jegliche Unterstützung für Maßnahmen, die zur Erreichung des Weiterbildungszieles geeignet sind (wie z. B. Weiterbildungspraktika), zu gewähren,

7. erklärt, daß eine zur Weiterbildung für das Gebiet "Pharmazeutische Analytik" ermächtigte Apothekerin oder ein  Apotheker ganztägig beschäftigt sein wird,

8. versichert, daß eine zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen abgesehen werden.

Anlage 6

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet "Theoretische und Praktische Ausbildung"

1. Eine Zulassung für eine Schule, Lehranstalt oder eine andere zugelassene Einrichtung zur Ausbildung von pharmazeutischem Personal, Hilfspersonal oder anderen Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel benötigen, wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.1 nachweist, daß die Einrichtung öffentlich-rechtlich geregelt ist,

1.2 in einem umfassenden Bericht nachprüfbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß alle Tätigkeiten, die in der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer als Weiterbildungsziel genannt sind, in der Einrichtung hauptberuflich verrichtet werden können,

1.3 erklärt, daß eine zur Weiterbildung auf dem Gebiet "Theoretische und Praktische Ausbildung" ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker ganztägig tätig sein wird,

1.4 im Falle, daß die Erklärung unter 1.3 nicht abgegeben werden kann, eine vertragliche Regelung mit der jeweiligen Einrichtung, in der die hauptberufliche Tätigkeit der oder des Weiterbildenden erfolgt, vorlegt, die sicherstellt, daß alle Tätigkeiten, die in der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer als Weiterbildungsziel aufgeführt sind, ganztägig durch eine zur Weiterbildung auf dem Gebiet "Theoretische und Praktische Ausbildung" ermächtigte Apothekerin oder einen Apotheker vermittelt werden können,

1.5 versichert, daß eine zur Weiterbildung auf dem Gebiet "Theoretische und Praktische Ausbildung" ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit  Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen abgesehen werden.

2. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, der die Zulassung für eine Weiterbildungsstätte beantragt, die keine Schule, Lehranstalt oder eine andere zugelassene Einrichtung zur Ausbildung von pharmazeutischem Personal, Hilfspersonal oder anderen Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel benötigen, ist,

2.1 in einem umfassenden Bericht nachprüfbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß alle Tätigkeiten, die in der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer als Weiterbildungsziel aufgeführt sind, in der Einrichtung hauptberuflich verrichtet werden können,

2.2 erklärt, daß eine zur Weiterbildung auf dem Gebiet "Theoretische und Praktische Ausbildung" ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker ganztägig tätig sein wird,

2.3 versichert, daß eine zur Weiterbildung auf dem Gebiet "Theoretische und Praktische Ausbildung" ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen abgesehen werden.

Anlage 7

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet "Toxikologie und Ökologie"

Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. in einer umfassenden Beschreibung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß in ihrer bzw. seiner Einrichtung wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2. erklärt, daß eine zur Weiterbildung für das Gebiet "Toxikologie und Ökologie" ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker ganztägig beschäftigt sein wird,

3. versichert, daß eine zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen abgesehen werden.

4. Weiterbildungsstätten für das Gebiet Toxikologie und Ökologie sind entsprechend ausgestattete Universitätsinstitute, Laboratorien der Industrie und andere Untersuchungsstellen.

5. Die Weiterbildungsstätten müssen in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht so ausgestattet sein, daß den Anforderungen der Weiterbildungsordnung in angemessenem Umfang entsprochen werden kann. Soweit Prüfungen nach standardisierten Methoden durchgeführt werden, muß die apparative Ausstattung deren Richtlinien entsprechen.

6. Weiterbildungsinhalte, die in der Weiterbildungsstätte nicht angemessen vermittelt werden können, sind vorzugsweise durch den Besuch von entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen zu erwerben.

7. In der Weiterbildungsstätte muß ausreichend aktuelle Fachliteratur vohanden sein, die die erforderlichen theoretischen Grundlagen während der Weiterbildungszeit vermitteln kann.

Anlage 8

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet "Klinische Chemie"

Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. in einer umfassenden Beschreibung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß in ihrer bzw. seiner Einrichtung wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2. hinsichtlich der ausreichenden apparativen Ausstattung nachweist, daß nachfolgend aufgeführte Geräte vorhanden sind:

  • Spektralphotometer (UV-VIS)
  • Polarimeter
  • Hochleistungsflüssigkeitschromatograph (HPLC)
  • Elektrophorese mit Auswerteinheit
  • DC-Ausrüstung
  • Mikroskop
  • ph-Meter.

Von den nachfolgenden Geräten bzw. Meßplätzen für spezielle Analysenverfahren müssen mindestens vier vorhanden sein:

  • Fluorimetrie
  • Atomabsorptionsspektroskopie (AAS)
  • Gaschromatographie
  • Gaschromatographie/Massenspektrometrie (GC/MS-Kopplung)
  • Gelchromatographie - Gelfiltration
  • Quantitative Dünnschichtchromatographie (HPTLC-Scanner)
  • Radio-Immuno-Assay (RIA-Scintillationszähler)
  • Reflexionsphotometrie ("Trockenchemie" - Reflotron oder Ektachem o. ä.),

3. im Falle, daß einzelne in der Weiterbildungsordnung als Weiterbildungsziel für das Gebiet "Klinische Chemie" beschriebene Fertigkeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte nicht oder nicht angemessen vermittelt werden können, versichert, jegliche Unterstützung für Maßnahmen, die zur Erreichung des Weiterbildungszieles geeignet sind (wie z. B. Weiterbildungspraktika), zu gewähren,

4. erklärt, daß eine zur Weiterbildung für das Gebiet "Klinische Chemie" ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker ganztags beschäftigt sein wird,

5. versichert, daß eine zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ein Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit  Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen abgesehen werden.

Anlage 9

Empfehlungen für die Weiterbildung zur Erlangung des Rechts auf Führung der Zusatzbezeichnung "Gesundheitsberatung" bzw. "Ernährungsberatung"

Voraussetzungen

Die Zusatzbezeichnungen "Gesundheitsberatung" bzw. "Ernährungsberatung" können nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden. Weitergehende Bestimmungen bestehender Weiterbildungsordnungen bleiben unberührt.

Die Teilnahme an von der Apothekerkammer zugelassenen Seminaren über die theoretischen und praktischen Methoden der Gesundheits- und Ernährungsberatung ist nachzuweisen.

Durchführung der Weiterbildung

Die Weiterbildung ist im Seminarstil mit Erfolgskontrolle in Gruppen mit kleiner Teilnehmerzahl durchzuführen.

Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.