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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Förderung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen der Fachhochschule Eberswalde in den Landesforsten


vom 3. April 1996
(ABl./96, [Nr. 25], S.302)

Nach § 30 Abs. 1 und 2 des Waldgesetzes des Landes Bran­denburg (LWaldG) in der Fassung vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) dient der Staatswald im be­sonderen Maße der forstli­chen Ausbildung und Lehre. Auf dieser Grundlage bestimme ich im Einvernehmen mit dem Minister für Wissen­schaft, For­schung und Kultur:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt für Forst­wirtschaft kann die Fach­hochschule Eberswalde in den Landes­forsten durchführen:

1.1.1 Exkursionen, Lehrgänge, Lehrveranstal­tungen usw. für Angehörige der Fach­hochschule, soweit hierdurch nicht Mehr­aufwendungen oder Mindererlöse für die Landes­forstverwaltung entstehen;

1.1.2 Exkursionen, Lehrgänge, Lehrveranstal­tungen usw., an denen außer Angehöri­gen der Fachhochschule Bedien­stete der Landesforstverwaltung zum Zwecke der Fort­bildung teilnehmen, soweit dabei Mittel der Landes­forst­verwaltung bis zu einem Betrag von nicht mehr als 200 DM je Vorhaben in Anspruch genommen wer­den;

1.1.3 kurzfristige Versuche und Vorhaben bis zu einer Lauf­zeit von fünf Jahren und einer Flächengröße bis drei Hektar, wenn dabei Haushaltsmittel und Personal der Landes­forstverwaltung nicht in Anspruch genommen werden, wenn keine Schäden an Boden und Beständen zu be­fürchten sind und eventuelle Mindererlöse an in An­spruch genommenem Holz den Betrag von 200 DM nicht übersteigen. Meiner vorherigen Zustimmung bedür­fen alle über die vorstehenden Festlegungen hinausge­henden Vorhaben unter besonderer Berück­sichtigung der Ver­waltungsvorschriften zur Landes­haushaltsordnung (vgl. hierzu VV Nr. 2 zu § 61 LHO), insbesondere auch sol­che, die

  • Ausnahmegenehmigungen von Schutzbe­stimmungen gem. § 16 LWaldG und nach dem Naturschutzgesetz erfordern;
  • wesentliche Abweichungen von den geneh­migten For­steinrichtungswerken bedeuten oder die geeignet sind, Verpflichtungen oder Festlegungen hinsichtlich künftiger Be­triebsregelungen zu begründen;
  • im Einzelfall die Bereitstellung von Bedien­steten der Landesforstverwaltung von mehr als fünf Personenta­gen erfordern oder Mehraufwendungen und/oder Mindererlöse und Schäden über 200 DM verursa­chen;
  • von grundsätzlich forstpolitischem oder allgemein politischem Interesse sind oder ein wesentliches Inter­esse der Öffentlichkeit berühren können.

1.2 Die Zustimmung nach Nummer 1.1.3 ist von dem zustän­digen Amt für Forstwirtschaft zu beantragen.

1.3 Die Bestimmungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch Landesbedienstete, auch im Rahmen von Lehrauf­trägen an der Fachhochschule, bleiben unberührt.

1.4 Die Fachhochschule erhält, soweit verfügbar, je eine Ausfertigung der Betriebs- und sonstigen Karten der Ämter für Forstwirtschaft sowie ein Exemplar der Wirt­schaftsbücher.

2. Lehroberförstereien

Zur Gewährleistung eines engen Praxisbezuges der Eberswalder forstlichen Lehre und Forschung und in Anknüpfung an bewährte Traditionslinien bestimme ich die Oberförstereien Freienwalde, Chorin, Finowtal und Eberswalde zu Lehroberförstereien.

2.1 Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen dieses Runderlasses gelten für die Lehroberförstereien folgende Sonderregelungen:

2.1.1 Vorhaben der Fachhochschule Eberswalde, die eine we­sentliche Abweichung von der genehmigten Forsteinrich­tung oder den bestätigten Wirtschaftsplänen bedeuten, bedürfen meiner vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Vorhaben werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt für Forstwirtschaft und im Rahmen der zur Verfü­gung stehenden Haushaltsmittel geplant und durchge­führt.

2.1.2 Alle Anlagen und Einrichtungen dieser Oberförstereien stehen - soweit im Landeseigentum - der Fachhochschule im Rahmen dieses Erlasses zur Verfügung.

2.1.3 Bei Besetzung von Stellen sollen die besonderen Anfor­derungen von Forschung und Lehre sowie begründete Vorschläge der Fachhochschule angemessen berücksich­tigt werden.

2.1.4 Die Durchführung der Verwaltungsjagd, insbesondere die Vergabe von Einzelabschüssen, hat den Belangen der jagdpraktischen Ausbildung der Studenten Rechnung zu tragen. Die für die Jagdausbildung zuständigen Mitarbei­ter der Fachhochschule erhalten im erforderlichen Maße unentgeltliche Jagdmöglichkeiten.

2.1.5 Die besonderen Aufgaben der Lehroberförstereien sind bei der Forsteinrichtung angemessen zu berücksichtigen, insbesondere sind Versuchs- und Demonstrationsflächen aller Fachgebiete zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren.

2.2 Einzelheiten der Zusammenarbeit der Lehroberförsterei­en mit der Fachhochschule Eberswalde sind anläßlich halbjährlicher Besprechungen der Dekane mit den Lei­tern der Lehroberförstereien und dem Leiter des zuständi­gen Amtes für Forstwirtschaft im Rahmen der zur Ver­fügung stehenden Haushaltsmittel festzulegen.

3. Inkrafttreten

Dieser Erlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.