Förderung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen der Fachhochschule Eberswalde in den Landesforsten
vom 3. April 1996
(ABl./96, [Nr. 25], S.302)
Nach § 30 Abs. 1 und 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) in der Fassung vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) dient der Staatswald im besonderen Maße der forstlichen Ausbildung und Lehre. Auf dieser Grundlage bestimme ich im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt für Forstwirtschaft kann die Fachhochschule Eberswalde in den Landesforsten durchführen:
1.1.1 Exkursionen, Lehrgänge, Lehrveranstaltungen usw. für Angehörige der Fachhochschule, soweit hierdurch nicht Mehraufwendungen oder Mindererlöse für die Landesforstverwaltung entstehen;
1.1.2 Exkursionen, Lehrgänge, Lehrveranstaltungen usw., an denen außer Angehörigen der Fachhochschule Bedienstete der Landesforstverwaltung zum Zwecke der Fortbildung teilnehmen, soweit dabei Mittel der Landesforstverwaltung bis zu einem Betrag von nicht mehr als 200 DM je Vorhaben in Anspruch genommen werden;
1.1.3 kurzfristige Versuche und Vorhaben bis zu einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Flächengröße bis drei Hektar, wenn dabei Haushaltsmittel und Personal der Landesforstverwaltung nicht in Anspruch genommen werden, wenn keine Schäden an Boden und Beständen zu befürchten sind und eventuelle Mindererlöse an in Anspruch genommenem Holz den Betrag von 200 DM nicht übersteigen. Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen alle über die vorstehenden Festlegungen hinausgehenden Vorhaben unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (vgl. hierzu VV Nr. 2 zu § 61 LHO), insbesondere auch solche, die
- Ausnahmegenehmigungen von Schutzbestimmungen gem. § 16 LWaldG und nach dem Naturschutzgesetz erfordern;
- wesentliche Abweichungen von den genehmigten Forsteinrichtungswerken bedeuten oder die geeignet sind, Verpflichtungen oder Festlegungen hinsichtlich künftiger Betriebsregelungen zu begründen;
- im Einzelfall die Bereitstellung von Bediensteten der Landesforstverwaltung von mehr als fünf Personentagen erfordern oder Mehraufwendungen und/oder Mindererlöse und Schäden über 200 DM verursachen;
- von grundsätzlich forstpolitischem oder allgemein politischem Interesse sind oder ein wesentliches Interesse der Öffentlichkeit berühren können.
1.2 Die Zustimmung nach Nummer 1.1.3 ist von dem zuständigen Amt für Forstwirtschaft zu beantragen.
1.3 Die Bestimmungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch Landesbedienstete, auch im Rahmen von Lehraufträgen an der Fachhochschule, bleiben unberührt.
1.4 Die Fachhochschule erhält, soweit verfügbar, je eine Ausfertigung der Betriebs- und sonstigen Karten der Ämter für Forstwirtschaft sowie ein Exemplar der Wirtschaftsbücher.
2. Lehroberförstereien
Zur Gewährleistung eines engen Praxisbezuges der Eberswalder forstlichen Lehre und Forschung und in Anknüpfung an bewährte Traditionslinien bestimme ich die Oberförstereien Freienwalde, Chorin, Finowtal und Eberswalde zu Lehroberförstereien.
2.1 Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen dieses Runderlasses gelten für die Lehroberförstereien folgende Sonderregelungen:
2.1.1 Vorhaben der Fachhochschule Eberswalde, die eine wesentliche Abweichung von der genehmigten Forsteinrichtung oder den bestätigten Wirtschaftsplänen bedeuten, bedürfen meiner vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Vorhaben werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt für Forstwirtschaft und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geplant und durchgeführt.
2.1.2 Alle Anlagen und Einrichtungen dieser Oberförstereien stehen - soweit im Landeseigentum - der Fachhochschule im Rahmen dieses Erlasses zur Verfügung.
2.1.3 Bei Besetzung von Stellen sollen die besonderen Anforderungen von Forschung und Lehre sowie begründete Vorschläge der Fachhochschule angemessen berücksichtigt werden.
2.1.4 Die Durchführung der Verwaltungsjagd, insbesondere die Vergabe von Einzelabschüssen, hat den Belangen der jagdpraktischen Ausbildung der Studenten Rechnung zu tragen. Die für die Jagdausbildung zuständigen Mitarbeiter der Fachhochschule erhalten im erforderlichen Maße unentgeltliche Jagdmöglichkeiten.
2.1.5 Die besonderen Aufgaben der Lehroberförstereien sind bei der Forsteinrichtung angemessen zu berücksichtigen, insbesondere sind Versuchs- und Demonstrationsflächen aller Fachgebiete zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren.
2.2 Einzelheiten der Zusammenarbeit der Lehroberförstereien mit der Fachhochschule Eberswalde sind anläßlich halbjährlicher Besprechungen der Dekane mit den Leitern der Lehroberförstereien und dem Leiter des zuständigen Amtes für Forstwirtschaft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festzulegen.
3. Inkrafttreten
Dieser Erlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.