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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Berufsausbildung zum "Schwimmeistergehilfen"/ zur "Schwimmeistergehilfin"


vom 22. März 1996
(ABl./96, [Nr. 14], S.318)

Auf Grund des § 41 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gibt das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg als zuständige Stelle nach § 84 Abs. 1 des BBiG diese vom Berufsbildungsausschuß für den öffentlichen Dienst am 16.10.1995 genehmigte Vereinbarung über die Abnahme von Zwischen- und Abschlußprüfungen im Ausbildungsberuf "Schwimmeistergehilfe/Schwimmeistergehilfin" zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und dem Regierungspräsidium Dessau bekannt.

Zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und dem Regierungspräsidium Dessau wird folgende Vereinbarung getroffen:

  1. Für die Abnahme von Zwischen- und Abschlußprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf "Schwimmeistergehilfe/in" bilden die Zuständigen Stellen der o. g. Länder einen gemeinsamen Prüfungsausschuß. Dieser wird bei der Zuständigen Stelle des Landes Sachsen-Anhalt errichtet.
  2. Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens wird die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf "Schwimmeistergehilfe/in" des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde gelegt.
  3. Das Regierungspräsidium Dessau als Zuständige Stelle für das Land Sachsen-Anhalt beruft ein durch die Zuständige Stelle des Landes Brandenburg benanntes Mitglied in den gemeinsamen Prüfungsausschuß "Schwimmeistergehilfe/in".
  4. Der gemeinsame Prüfungsausschuß ist zuständig für die Abnahme der Zwischen- und Abschlußprüfungen sowie für die Zulassungsentscheidungen gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
  5. Etwaige Anfechtungsklagen der Prüfungsteilnehmer des Landes Brandenburg hinsichtlich materieller oder formeller Mängel der Prüfungsdurchführung sind gegen die Zuständige Stelle des Landes Brandenburg zu richten.
  6. Die Ausstellung des Abschlußzeugnisses gemäß § 34 Abs. 2 BBiG für die Prüfungsteilnehmer des Landes Brandenburg erfolgt durch die Zuständige Stelle des Landes Brandenburg.
  7. Mehrkosten, die dem Regierungspräsidium Dessau durch die Prüfungsabnahme der Auszubildenden des Landes Brandenburg entstehen, werden dem Regierungspräsidium Dessau erstattet.

Potsdam, den 3.11.1995        Dessau, den 19.10.1995

Ministerium des Innern           Regierungspräsidium Dessau