Berufsausbildung zum "Schwimmeistergehilfen"/ zur "Schwimmeistergehilfin"
vom 22. März 1996
(ABl./96, [Nr. 14], S.318)
Auf Grund des § 41 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gibt das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg als zuständige Stelle nach § 84 Abs. 1 des BBiG diese vom Berufsbildungsausschuß für den öffentlichen Dienst am 16.10.1995 genehmigte Vereinbarung über die Abnahme von Zwischen- und Abschlußprüfungen im Ausbildungsberuf "Schwimmeistergehilfe/Schwimmeistergehilfin" zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und dem Regierungspräsidium Dessau bekannt.
Zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und dem Regierungspräsidium Dessau wird folgende Vereinbarung getroffen:
- Für die Abnahme von Zwischen- und Abschlußprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf "Schwimmeistergehilfe/in" bilden die Zuständigen Stellen der o. g. Länder einen gemeinsamen Prüfungsausschuß. Dieser wird bei der Zuständigen Stelle des Landes Sachsen-Anhalt errichtet.
- Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens wird die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf "Schwimmeistergehilfe/in" des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde gelegt.
- Das Regierungspräsidium Dessau als Zuständige Stelle für das Land Sachsen-Anhalt beruft ein durch die Zuständige Stelle des Landes Brandenburg benanntes Mitglied in den gemeinsamen Prüfungsausschuß "Schwimmeistergehilfe/in".
- Der gemeinsame Prüfungsausschuß ist zuständig für die Abnahme der Zwischen- und Abschlußprüfungen sowie für die Zulassungsentscheidungen gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
- Etwaige Anfechtungsklagen der Prüfungsteilnehmer des Landes Brandenburg hinsichtlich materieller oder formeller Mängel der Prüfungsdurchführung sind gegen die Zuständige Stelle des Landes Brandenburg zu richten.
- Die Ausstellung des Abschlußzeugnisses gemäß § 34 Abs. 2 BBiG für die Prüfungsteilnehmer des Landes Brandenburg erfolgt durch die Zuständige Stelle des Landes Brandenburg.
- Mehrkosten, die dem Regierungspräsidium Dessau durch die Prüfungsabnahme der Auszubildenden des Landes Brandenburg entstehen, werden dem Regierungspräsidium Dessau erstattet.
Potsdam, den 3.11.1995 Dessau, den 19.10.1995
Ministerium des Innern Regierungspräsidium Dessau