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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Landespflegeplan


vom 1. März 1996
(ABl./96, [Nr. 24], S.557)

Der Landespflegeplan (LPP) gem. § 3 Abs. 2 Landespflegegesetz - PflegeG - behandelt in Fortschreibung des LPP (Stand: 1. Dezember 1995) Pflegeeinrichtungen

A = für alte Menschen,

B = für Behinderte sowie

C = für psychisch Kranke und chronisch mehrfachgeschädigte Abhängigkeitskranke.

Für die Erfordernisse der Landesinvestitionsplanung im Jahr 1996 (§ 4 PflegeG) enthält der LPP (Stand: 01.03.1996)

  • Pflegeeinrichtungen  für alte Menschen in der Anlage I,
  • Pflegeeinrichtungen für Behinderte in der Anlage II und
  • Pflegeeinrichtungen für chronisch psychisch Kranke und chronisch mehrfachgeschädigte Abhängigkeitskranke in der Anlage III,

deren Umfinanzierung in 1996 vorzunehmen ist oder für die ein Baubeginn in 1996 angestrebt wird.

Die Ausführungen im LPP (Stand: 01.12.1995) zu

A = Pflegeeinrichtungen für alte Menschen und

B = Pflegeeinrichtungen für Behinderte

werden hier ergänzt um

C = Pflegeeinrichtungen für psychisch Kranke und chronisch mehrfachgeschädigte Abhängigkeitskranke:

Für chronisch psychisch Kranke liegen keine verbindlichen bundesweit gültigen Richtwerte vor. Der Bedarfsplanung zugrunde gelegt wurden die Expertenschätzungen aus den "Empfehlungen der Expertenkommission zur Reform der Versorgung im psychiatrischen und psychotherapeutisch/psychosomatischen Bereich auf der Grundlage des Modellprogramms Psychiatrie der Bundesregierung". Diese Expertenschätzung geht von einem Mindest-Bedarf von 35 Plätzen auf 100.000 Einwohner (das sind 0,035 %) aus. Hochgerechnet auf das Land Brandenburg ergibt sich somit ein Bedarf von knapp 900 Wohnplätzen für die Versorgung von chronisch psychisch Kranken.

Eine überwiegende Zahl der künftig in betreuten Wohnformen zu versorgenden Klientel wird bei einem bedarfsgerecht ausgebauten Netz an gemeindenahen Angeboten auch mit einem unterhalb der vollstationären Unterbringung liegenden Angebot an betreuten Wohnformen angemessen zu versorgen sein.

Es ist daher davon auszugehen, daß für eine sachgerechte Enthospitalisierung der Großeinrichtungen rund 500 Plätze im Sinne einer vollstationären Heimversorgung aufzubauen sind.

Für chronisch mehrfachgeschädigte Abhängigkeitskranke wird dieselbe Bedarfszahl zugrunde gelegt und entsprechend mit weiteren knapp 900 Plätzen für diese Klientel gerechnet. Hierbei sind sämtliche Plätze für die vollstationäre Versorgung zu veranschlagen.

Insgesamt ergibt sich somit für die Bedarfsplanung landesweit für den Versorgungsbereich der chronisch psychisch Kranken und der chronisch mehrfachgeschädigten Abhängigkeitskranken ein im Rahmen des Landespflegeplanes zu veranschlagender Bedarf in Höhe von 1.400 vollstationären Wohnstättenplätzen.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.