Gemeinsamer Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über die Zusammenarbeit zwischen den unteren Bauaufsichtsbehörden (uBAB) und den für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständigen Ämtern für Immissionsschutz (ÄfI) bzw. des Landesumweltamtes (LUA) als Immissionsschutzbehörden
vom 1. März 1996
(ABl./96, [Nr. 15], S.322)
1. Anwendungsbereich
Dieser Erlaß regelt
- die Beteiligung der Immissionsschutzbehörden durch die uBAB im bauaufsichtlichen Verfahren,
- die Beteiligung der uBAB im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG,
- die Zusammenarbeit zwischen den Immissionsschutzbehörden und den uBAB bei der Überwachung baulicher Anlagen, die zugleich Anlagen im Sinne des BImSchG darstellen sowie
- die Gebührenerstattung durch die Immissionsschutzbehörden in Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG an die Rechtsträger der uBAB.
Dieser Erlaß regelt nicht
- die Beteiligung der Immissionsschutzbehörden als Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch) bei der Aufstellung von Bauleitplänen sowie
- die Beteiligung der Gemeinde als Träger der Planungshoheit nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei Verfahren nach dem Baugesetzbuch ist im Runderlaß des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 27. Dezember 1993 (ABl. 1994 S. 26) geregelt.
2. Grundsätze der Zusammenarbeit
2.1 Die Wahrung der Belange des Immissionsschutzes ist vorrangig den Immissionsschutzbehörden zugewiesen.
2.2 In bauaufsichtlichen Verfahren prüfen die uBAB auch die Einhaltung der Bestimmungen des Immissionsschutzes (§ 64 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO -).
2.3 Bauliche Anlagen (zur Definition vgl. § 2 Abs. 1 BbgBO), die in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren genehmigt werden und deren Baugenehmigung von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG umfaßt wird, unterliegen der Bauüberwachung (§ 83 BbgBO) und der Bauzustandsbesichtigung (§ 84 BbgBO) der uBAB, soweit es um die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen geht.
2.4 Sofern es im Rahmen der Bauüberwachung erforderlich ist, beteiligen die uBAB die Immissionsschutzbehörden.
2.5 Bauliche Anlagen, die zugleich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG darstellen (zum Anlagenbegriff des BImSchG vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG), unterliegen nach Nummer 1.2.1, Nummer 1.2.2 und Nummer 1.6.2 der Anlage zur Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1995 (GVBl. II S. 166) der Überwachung durch die Immissionsschutzbehörden, soweit es um die Einhaltung der Bestimmungen des Immissionsschutzrechts geht. Dies gilt nicht, wenn die Zuständigkeit der Bergbehörden begründet ist. Anordnungen, die die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen aufgrund von Vorschriften des Immissionsschutzrechts betreffen, sind von den Immissionsschutzbehörden im Einvernehmen mit der uBAB zu treffen (§ 15 Satz 2 Landesimmissionsschutzgesetz - LImschG -).
3. Beteiligung der Immissionsschutzbehörden im bauaufsichtlichen Verfahren
3.1 Beachtung der Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden durch die uBAB
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der in § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und dem Anhang zur 4. BImSchV genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach dem BImSchG. Gemäß § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle Anlagenteile und Verfahrensschritte sowie Nebeneinrichtungen, auf welche die in diesem Tatbestand näher konkretisierten Voraussetzungen zutreffen. Dieses gilt auch für die gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wenn mehrere Anlagen derselben Art durch ihre enge räumliche und betriebliche Zusammengehörigkeit wie eine Gesamtanlage zu behandeln sind. Für die Erteilung dieser Genehmigung ist nach Nummer 1.1.1 und Nummer 1.1.2 der Anlage zur Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung die Immissionsschutzbehörde zuständig.
Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang zur 4. BImSchV aufgezählten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der 4. BImSchV).
3.1.1 Daraus folgt, daß Anlagen, die aufgrund ihrer tatsächlichen Kapazität bzw. Größe unter die Genehmigungsbedürftigkeit fallen, auch dann einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, wenn der Betreiber erklärt, daß er darauf verzichtet, mit seiner Anlage die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebliche Leistungsgrenze oder Anlagengröße zu überschreiten.
Dies gilt nicht, wenn die Immissionsschutzbehörde gegenüber der uBAB erklärt, daß das Unterschreiten der maßgeblichen Mengenschwelle in anderer Weise verbindlich gesichert ist.
3.1.2 Wenn aufgrund der vorgelegten Bauvorlagen oder sonstiger Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Bauvorhaben möglicherweise nach einer Nummer des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, so übersendet die uBAB eine Ausfertigung der Bauvorlagen an die örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde zur Prüfung, ob das Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.
Dies gilt insbesondere
- wenn ein Bauvorhaben zwar einer Nummer des Anhangs zur 4. BImSchV unterfällt, aber nach den Angaben des Antragstellers die für die Genehmigungsbedürftigkeit ausschlaggebende Mindestbetriebsdauer von einem Jahr um maximal einen Monat unterschritten wird,
- bei Nutzungsänderungen, wenn hierdurch eine Genehmigungsbedürftigkeit eintreten kann,
- wenn bei einer baulichen Anlage Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß es sich um eine Nebeneinrichtung zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage handelt (§ 1 Abs. 2 der 4. BImSchV).
3.2 Wahrung der Belange des Immissionsschutzes in Baugenehmigungsverfahren
3.2.1 Nach § 55 BbgBO können, wenn durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BbgBO besondere Anforderungen gestellt werden.
Dies gilt unter anderem für Sportstätten (§ 55 Abs. 2 Nr. 9 BbgBO), für bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr (§ 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO), für bauliche Anlagen und Räume, die für Gewerbe- oder Industriebetriebe bestimmt sind (§ 55 Abs. 2 Nr. 11 BbgBO), sowie für bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einer starken Emission schädlicher Stoffe verbunden ist (§ 55 Abs. 2 Nr. 12 BbgBO). Unter die letztgenannte Bestimmung fallen sämtliche schädliche Umwelteinwirkungen, d. h. auch Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen.
Weitere Anforderungen bestehen - je nach Nutzung - für nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 BImSchG und die aufgrund von § 23 BImSchG erlassenen Durchführungsverordnungen zum BImSchG, insbesondere zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sowie nach § 3 Abs. 5 LImschG zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen.
Besondere Anforderungen können an die emittierende bauliche Anlage selbst, als auch an bauliche Anlagen in ihrer Umgebung gestellt werden, wenn und soweit diese Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind.
In Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Stromheizungsverbotes nach dem LImschG geprüft. Das Verbot gilt für die elektrische Direktbeheizung und Nachtstromspeicherheizungen bei einer Leistung von mehr als maximal 2 Kilowatt zur Deckung eines Wärmebedarfs von mehr als zehn vom Hundert des Gesamtwärmebedarfs für jede Wohnungs- oder Betriebseinheit (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 LImSchG i. V. m. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des Neuanschlusses elektrischer Direktheizungen und Nachtstromheizungen - StromheizausnahmenV - vom 24. Juni 1993 (GVBl. II S. 300)).
Die uBAB macht auf das Stromheizungsverbot aufmerksam. Sie weist im übrigen auf die Anzeigepflicht bei Vorliegen einer Ausnahme hin (vgl. § 4 StromheizausnahmenV) und leitet die entsprechende Information an die zuständige Immissionsschutzbehörde weiter.
3.2.2 Nach Nummer 55.22 der Verwaltungsvorschrift zur BbgBO (VVBbgBO) sollen die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden, d. h. die Immissionsschutzbehörden, beteiligt werden, soweit Belange des Immissionsschutzes berührt sind. Dieses gilt sinngemäß auch, wenn Belange des Strahlenschutzes berührt werden. In diesen Fällen soll das LUA (Abteilung Strahlenschutz) beteiligt werden.
Die Immissionsschutzbehörde prüft, ob durch das Bauvorhaben Bestimmungen des Immissionsschutzes tangiert werden und macht gegebenenfalls Vorschläge für Hinweise und Nebenbestimmungen gegenüber der uBAB. Die Vorschläge sind unter Angabe der Rechtsgrundlage kurz zu begründen. Beabsichtigt die uBAB, vorgeschlagene Nebenbestimmungen oder Hinweise nicht zu übernehmen oder die Baugenehmigung entgegen einem Votum der Immissionsschutzbehörde zu erteilen, stellt sie das Benehmen mit der Immissionsschutzbehörde her. Kann das Benehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet die uBAB in eigener Verantwortung (Nummer 55.24 VVBbgBO).
Nach Nummer 66.14 VVBbgBO sind zur Sicherstellung des ausreichenden Immissionsschutzes die dafür zuständigen Behörden, d. h. die Immissionsschutzbehörden, von der Abbruchgenehmigung und von der Anzeige des Ausführungsbeginns genehmigter Abbrucharbeiten in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Dieses kann durch die Übersendung von Kopien der Abbruchgenehmigung und der Anzeige des Ausführungsbeginns erfolgen.
Im übrigen unterrichten die uBAB die Immissionsschutzbehörden über Stillegungen genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem BImSchG, wenn sie davon erfahren, z. B. durch einen Antrag auf Nutzungsänderung.
3.2.3 Durch Absprachen zwischen den uBAB und den Immissionsschutzbehörden können Vorhaben bestimmt werden, bei denen regelmäßig
- nur standardisierte Nebenbestimmungen erforderlich sind, ohne daß die Immissionsschutzbehörde im Einzelfall zu benachrichtigen ist,
- darüber hinaus eine Benachrichtigung der örtlich zuständigen Immissionsschutzbehörde erforderlich ist oder
- eine auf das konkrete Vorhaben bezogene Stellungnahme durch die Immissionsschutzbehörde erforderlich ist.
4. Beteiligung der uBAB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
4.1 Rechtsgrundlagen
An genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG sind in der Regel auch bauliche Anforderungen zu stellen. Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine nach der BbgBO erforderliche Genehmigung ein (Konzentrationswirkung). Diese Konzentrationswirkung erstreckt sich auch auf Nebeneinrichtungen der Hauptanlage, die nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis umfaßt werden.
Die nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Immissionsschutzbehörde holt nach § 10 Abs. 5 BImSchG die Stellungnahme der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hierzu zählen u. a. die uBAB.
4.2 Prüfumfang bei Stellungnahmen der uBAB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Die Stellungnahme der uBAB beinhaltet die Prüfung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Belange wie im eigenen Genehmigungsverfahren nach der BbgBO. Erforderliche Nebenbestimmungen sind in die Stellungnahme aufzunehmen (siehe Ziffer 4.4). Es ergeht kein eigener Bescheid.
4.3 Zeitlicher Rahmen für die Stellungnahme
Die Stellungnahme der uBAB (einschließlich der durch sie einzubeziehenden Dienststellen) ist nach § 11 Satz 1 der 9. BImSchV grundsätzlich innerhalb eines Monats abzugeben.
Stellt die uBAB fest, daß die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben werden kann, so teilt sie dieses unverzüglich der Immissionsschutzbehörde mit. Gründe, die eine Verlängerung der Frist rechtfertigen, sind nur die Schwierigkeit der Prüfung sowie Gründe, die nicht im Bereich der uBAB liegen und von ihr nicht zu vertreten sind.
Geht durch die uBAB bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme oder Mitteilung, daß die Stellungnahme nicht in der Frist abgegeben werden kann, ein, setzt die Immissionsschutzbehörde kurzfristig einen gemeinsamen Besprechungstermin mit der uBAB fest, um den weiteren Verfahrensablauf festzulegen.
Durch das Fristversäumnis der uBAB tritt eine Fiktion nicht ein. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in jedem Fall zu prüfen.
4.4 Verwertbarkeit der Stellungnahmen
Es ist durch die uBAB sicherzustellen, daß die Stellungnahme die für das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht konkret erforderlichen Nebenbestimmungen in fertig formulierter Form enthält und daß diese unmittelbar in den Genehmigungsbescheid übernommen werden können. Insbesondere sind die Rechtsgrundlagen, auf die sich die einzelnen Nebenbestimmungen stützen, mit vollständigen Fundstellen anzugeben.
4.5 Zuständigkeit zur Überwachung
Die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG erstreckt sich nur auf das Genehmigungsverfahren. Die Bauüberwachung (§ 83 BbgBO) und die Bauzustandsbesichtigung (§ 84 BbgBO) obliegen stets der uBAB (siehe Nummer 2.3).
4.6 Gebührenregelung
Für die Erhebung von Gebühren im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gilt die Regelung im Gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 14. Juni 1995 (ABl. S. 586).
Danach berechnet die uBAB die Gebühren nach der Baugebührenordnung (BauGebO) (ohne die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise) wie im eigenen Baugenehmigungsverfahren und übersendet die nachvollziehbare Berechnung zusammen mit der Stellungnahme zum Bauvorhaben der Immissionsschutzbehörde, die die Stellungnahme angefordert hat.
Die Gebührenberechnung ist keine formelle Kostenentscheidung i. S. von § 14 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg). Aus diesem Grunde entfallen u. a. die Rechtsbehelfsbelehrung und die Angabe der Zahlungsfrist. Kassenmahnungen haben zu unterbleiben.
Die Immissionsschutzbehörde veranlaßt, daß unverzüglich nach Eingang der Gebühr oder eines festgesetzten Vorschusses bei der Landeshauptkasse dem Rechtsträger der uBAB entsprechend dem o. a. Gemeinsamen Runderlaß 60 % der berechneten Gebühr erstattet wird.
Vor der Erstattung der Gebühr hat die Immissionsschutzbehörde bei der uBAB die buchungstechnischen Angaben (Kontonummer, BLZ, Buchungsstelle usw.) zu erfragen, um Fehlleitungen auszuschließen.
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise, für die Bauzustandsbesichtigung und für die Bauüberwachung sind die Tarifstellen 2.1.1 bis 2.5.3, 4.1.3 und 4.2.3 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zur BauGebO) anzuwenden. D. h., die Prüfingenieure und die uBAB erheben für diese Amtshandlungen weiterhin die Gebühren mit einem eigenen Kostenbescheid direkt vom Kostenschuldner.
Bei der Berechnung der Gebühr nach der Tarifstelle 4.1.3 ist darauf zu achten, daß sich die Herstellungskosten auf die bauliche Anlage und nicht auf die Herstellungskosten der Gesamtanlage beziehen.