Ausnahmen zu den Qualifikationsanforderungen des Leitstellenpersonals
vom 5. Januar 1996
(ABl./96, [Nr. 08], S.154)
Gemäß Nummer 6 des Leitstellenerlasses vom 7. April 1994 (ABl. S. 400) gelten folgende Ausnahmen zu den Qualitätsanforderungen des Leitstellenpersonals:
1. Die Qualifikationen nach Nummer 3 des Leitstellenerlasses gelten uneingeschränkt für neu in diese Funktion einzustellendes Personal.
1.1 Demzufolge muß für das Leitstellenpersonal
- des Brand- und Katastrophenschutzes eine abgeschlossene Ausbildung als Berufsoberbrandmeister (B 33),
- des Rettungsdienstes eine abgeschlossene Ausbildung als Rettungsassistent, Krankenschwester oder -pfleger
nachgewiesen werden
1.2 Nach erfolgter Einstellung in den Leitstellendienst sind die übrigen Qualitätsanforderungen (Leitstellendisponent II und III, Sprechfunkerlehrgang, Feuerwehrspezialgrundausbildung für Leitstellenpersonal des Rettungsdienstes) innerhalb von drei Jahren nachzuweisen.
1.3 Das vor Geltung dieses Erlasses bereits eingestellte Leitstellenpersonal, welches das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat die in den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Qualifikationen ebenfalls innerhalb von drei Jahren nachzuweisen.
2. Als Mindestanforderungen für das vorhandene Leitstellenpersonal über 45 Jahre gelten neben dem erfolgreich abgeschlossenen Sprechfunkerlehrgang und den Lehrgängen „Leitstellendisponent I und II“ an der Landesfeuerwehrschule Eisenhüttenstadt folgende Qualifikationen:
- für das Leitstellenpersonal des Brand- und Katastrophenschutzes ist die Grundausbildung B 1 und , soweit nicht vorhanden, eine Ausbildung zum Rettungshelfer,
- für das Leitstellenpersonal des Rettungsdienstes ist eine Rettungssanitäterausbildung und eine Feuerwehrspezialgrundausbildung
an der Landesfeuerwehrschule Eisenhüttenstadt (ein auf diesen Personenkreis zugeschnittener Speziallehrgang)
nachzuweisen.
Diese Nachweise sind bis spätestens 31. Dezember 1999 zu erbringen.
3. Für Leitstellenpersonal, welches mindestens fünf Jahre im Leistestellendienst tätig ist und vor Geltung dieses Erlasses das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde auf Antrag Ausnahmen zu den jeweils notwendigen Qualifikationen zulassen. Das gilt nicht für den Sprechfunkerlehrgang. Leitstellendisponent II und II sowie die Feuerwehrspezialgrundausbildung und Rettungssanitäterqualifikation entsprechend Nummer 2.
4. Leistellenlehrgänge oder Qualifikationslehrgänge an Landesfeuerwehrschulen oder Rettungsdienstschulen im Land Brandenburg oder anderer Bundesländer sowie andere vergleichbare Qualifikationsabschlüsse können auf Antrag für den Bereich Brand- und Katastrophenschutz durch das Ministerium des Innern und für den Rettungsdienst durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen anerkannt werden. Dem Antrag sind der Lehrstoffplan, die entsprechenden Nachweise oder Zertifikate als Unterlagen beizufügen.
5. Die Qualifikationen Sprechfunkerlehrgang, Leitstellendisponent I und II , Feuerwehrspezialgrundausbildung für Leitstellenpersonal des Brandschutzes können zeitlich unabhängig von der Qualifikation B 1 oder B 3, Rettungsassistent, Krankenschwester oder -pfleger absolviert werden, wenn sichergestellt ist, dass die fehlenden Qualifikationen bis 31. Dezember 1999 nachgewiesen werden.
6. Das Ministerium des Innern behält sich im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Rahmen der Sonderaufsicht die Überprüfung und Bewertung der organisatorischen, fachlichen und personellen Arbeit der Leiststellen vor.
7. Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.