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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums der Finanzen über die Gewährung von Haftungsentlastungen für Darlehen an die brandenburgische Filmwirtschaft


vom 1. Februar 1996
(ABl./96, [Nr. 12], S.291)

1. Förderzweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe der Richtlinien Haftungsentlastungen für Darlehen an die brandenburgische Filmwirtschaft (beispielsweise an Film- und Fernsehproduzenten, Filmtheater).

Die Haftungsentlastungen sind ein Instrument der Wirtschafts- und Strukturförderung. Sie tragen der Tatsache Rechnung, daß die neu gegründeten mittelständischen Unternehmen der Filmwirtschaft derzeit nicht oder nicht in ausreichendem Maße über bankübliche Sicherheiten verfügen, um Kredite für notwendige Investitionen und sonstige Unternehmungen aufnehmen zu können.

1.2 Mit den Haftungsentlastungen für Darlehen an die brandenburgische Filmwirtschaft beabsichtigt die Landesregierung Brandenburg, die Wirtschaftskraft der filmproduzierenden und filmtechnischen Unternehmen und der Filmtheater im Land Brandenburg zu stärken. Aufbauend auf den Traditionen der Filmwirtschaft, insbesondere in Potsdam-Babelsberg, sollen die Haftungsentlastungen vorrangig dazu beitragen, die junge mittelständische Filmwirtschaft im Land Brandenburg zu fördern. Das vorhandene hochqualifizierte Fachpersonal soll auf diese Weise an die Region gebunden werden und die Filmwirtschaft bei ihrer Entwicklung zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig im Land Brandenburg unterstützt werden.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Haftungsentlastung besteht nicht; der Filmförderausschuß entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe des § 39 Landeshaushaltsordnung (LHO) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung des jeweiligen Haushaltsgesetzes.

2. Gegenstand der Förderung

Die Haftungsentlastungen können für Darlehen gewährt werden, die

2.1 der Finanzierung von Investitionen (zum Erwerb von audiovisueller Technik und kinotechnischer Ausstattung, Bestuhlung etc.) und

2.2 der Finanzierung von Betriebsmitteln (zur Herstellung von audiovisuellen Produkten etc.) dienen.

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen (Personen- oder Kapitalgesellschaften) der Filmwirtschaft mit Sitz im Land Brandenburg.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vergabe der Haftungsentlastungen ist an folgende Kriterien gebunden:

4.1.1 Haftungsentlastungen können nur für Darlehen übernommen werden, die vor der Antragstellung auf Gewährung einer Haftungsentlastung noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind und die nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt werden können, für die aber Tilgungs- und Zinsleistungen erwartet werden.

4.1.2 Die fachliche Qualifikation des Darlehensnehmers für das durch das Darlehen zu finanzierende Vorhaben ist nachzuweisen. Der Nachweis kann geführt werden durch

  • Vorlage des Abschlußzeugnisses über ein einschlägiges Hochschulstudium oder über eine Fachausbildung oder
  • Unterlagen über die nachweislich erfolgreiche Tätigkeit als Film- oder Fersehproduzent bzw. Kinobetreiber von mindestens fünf Jahren.

4.2 Des weiteren sind folgende Unterlagen vorzulegen:

4.2.1 eine Gewerbeanmeldung, ein Handelsregisterauszug oder ein vergleichbarer Nachweis,

4.2.2 eine Vorhabensbeschreibung, ein Finanzierungsplan,

4.2.3 die Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre bzw. bei Neugründung entsprechende Kosten- und Ertragsprognoserechnungen, der Tilgungsplan, Nachweise über die Herkunft der Finanzierungsmittel, über die Rentabilität des beabsichtigten Vorhabens sowie über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

4.3 Das Darlehen ist vom Darlehensnehmer im Rahmen vorhandener Sicherheiten (beispielsweise Abtretungen aus zu erwartenden Lizenzverkäufen) abzusichern. Bei Gesellschaften mit haftungsbeschränkenden Rechtsformen müssen alle Gesellschafter, die einen wesentlichen Einfluß auf den Darlehensnehmer ausüben können, für das Darlehen mithaften. Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen. Im übrigen bleiben abweichende Regelungen vorbehalten.

4.4 Der Darlehensnehmer hat sich in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln an der Gesamtfinanzierung zu beteiligen.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Förderung erfolgt in Form der Erklärung einer Haftungsentlastung gegenüber dem Kreditinstitut für das Darlehen nach Nummer 2 bis zu einer Höhe von 80 v. H. des Darlehensbetrages.

5.2 Es können Haftungsentlastungen in Höhe von DM 50.000,- bis DM 1.200.000,- gewährt werden.

In begründeten Einzelfällen kann der Ausschuß über die Gewährung von Haftungsentlastungen bis zu DM 5.000.000,- entscheiden.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Anträge auf die Gewährung von Haftungsentlastungen sind von den Darlehensnehmern über das darlehensgewährende Kreditinstitut bei der InvestititonsBank des Landes Brandenburg zu stellen.

6.1.2 Dem Antrag sind die Unterlagen nach Nummer 4 beizufügen.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Nach Eingang des Antrages erfolgt die Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit durch die InvestitionsBank des Landes Brandenburg.

6.2.2 Über die Gewährung der Haftungsentlastung entscheidet der Filmförderausschuß des Landes Brandenburg.

6.2.3 Der Filmförderausschuß kann den Antragsteller und/oder das darlehensgewährende Kreditinstitut zur Begründung des Antrages hören.

6.2.4 Die Entscheidung des Filmförderausschusses wird dem Antragsteller in schriftlicher Form mit Begründung mitgeteilt. Das darlehensgewährende Kreditinstitut erhält eine Abschrift.

Die Zusage wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach deren Bekanntgabe der entsprechende Kreditvertrag abgeschlossen worden ist und der InvestitionsBank zugeleitet wurde, es sei denn, der Filmförderausschuß gewährt eine Fristverlängerung.

6.2.5 Der Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde, kann erneut einen Antrag einreichen, wenn die in der schriftlichen Begründung für die Ablehnung genannten Gründe hinfällig sind, frühestens jedoch ein Jahr nach der erfolgten Ablehnung. Das Datum der förmlichen Antragstellung gilt in diesem Fall als Einreichungsstichtag.

7. Kosten

7.1 Für die Übernahme einer Haftungsentlastung werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen laufende Entgelte erhoben, die vom Kreditgeber als Primärschuldner zu zahlen sind und vom Antragsteller zu tragen sind.

7.2 Während der Laufzeit der Haftungsentlastung ist ein laufendes Entgelt von 1,5 v. H. p. a. der jeweils haftungsentlasteten Darlehensvaluta an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg zu entrichten. Das erste laufende Entgelt ist anteilig, beginnend mit dem Monat der Aushändigung der Zusage, fällig. Das laufende Entgelt wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Haftungsentlastung zurückgegeben wird. Bei vorzeitiger Rückreichung der Haftungsentlastung erfolgt grundsätzlich keine Rückvergütung entrichteter Entgelte.

7.3 Bei Wechsel des Antragstellers oder der Hausbank wird pro Fall eine Gebühr von pauschal DM 500,- erhoben, die vom Zuwendungsempfänger zu tragen ist.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 6. Juni 1995 in Kraft.