Behandlung von Verwahrstücken im Bereich der Polizei
vom 13. Dezember 1995
(ABl./96, [Nr. 04], S.26)
1. Allgemeines
1.1 Gelangen Sachen in den Gewahrsam (amtliche Verwahrung) einer Polizeibehörde, so haben alle beteiligten Bediensteten darauf zu achten, dass diese Sachen (Verwahrstücke) vor Verlust, Verderb oder Beschädigung geschützt sind. Sie dürfen nicht unbefugt in Gebrauch genommen werden.
1.2 Die amtliche Verwahrung kann auf
- einer Sicherstellung oder Beschlagnahme nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes,
- einer Sicherstellung nach dem Polizeigesetz sowie
- anderen. tatsächlichen Umständen
beruhen. Sie begründen eine Verwahrungspflicht gegenüber dem Eigentümer oder dem Empfangsberechtigten.
2. Verwahrstelle
2.1 Verwahrstellen sind bei den Polizeibehörden - möglichst zentral bei den Zentralen Kriminalpolizeilichen Diensten und den Schutzbereichen - einzurichten.
Die Verwahrstellen sind keine selbständigen Organisationseinheiten. Die Aufgabenwahrnehmung ist geeigneten Bediensteten zu ihren Aufgaben im Hauptamt zu übertragen.
Die Verwaltung der in der Verwahrstelle abgelegten Verwahrstücke darf nur durch diesen namentlich festzulegenden Personenkreis erfolgen.
Unberechtigte dürfen keinen Zugang zur Verwahrstelle und keinen Zugriff auf die Verwahrstücke erhalten.
2.2 Die Verwahrstelle muss möglichst einbruchsicher sein. In ihr dürfen nur Verwahrstücke abgelegt werden.
2.3 Für die Verwahrstelle ist ein gebundenes Verwahrbuch gemäß Anlagen 1.1 und 1.2 zu führen. Ein-tragungen in das Verwahrbuch werden ausschließlich von dem zur Leitung der Verwahrstelle bestimmten Beamten oder seinem dazu bestellten Vertreter vorgenommen. Im Verwahrbuch darf nicht radiert und auch sonst nichts unleserlich gemacht werden. Fallen unter einer laufenden Nummer im Verwahrbuch mehr als fünf Verwahrstücke an, kann auf das Verzeichnis der Niederschrift (vgl. Nr. 3.1) Bezug genommen werden.
Das Verwahrbuch ist mindestens einmal jährlich dem Dienststellenleiter oder seinem Vertreter im Amt, dem die Verwahrstelle zugeordnet ist, zur Kontrolle vorzulegen.
Unabhängig davon sind durch den Dienststellenleiter oder Vertreter im Amt mindestens einmal halbjährlich Stichprobenüberprüfungen zu unregelmäßigen Zeiten durchzuführen. Die Überprüfungen sind zu protokollieren.
Das Verwahrbuch ist 30 Jahre lang aufzubewahren.
Zusätzlich kann bei größeren Verwahrstellen ein alphabetisches Namensverzeichnis der Eigentümer. der Empfangsberechtigten oder des letzten Besitzers geführt werden.
Die Niederschriften sind nach der laufenden Nummer des Verwahrbuchs geordnet zu sammeln und nach Beendigung der Verwahrung abzulegen.
2.4 Wird ein Verwahrstück an einen Bediensteten vorübergehend herausgegeben. ist eine Empfangsbescheinigung (Anlage 3) anstelle des Verwahrstückes aufzubewahren. Die Rückgabe des Verwahrstückes ist auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Die Empfangsbescheinigung ist gemäß Nr. 2.3 aufzubewahren.
3. Verwahrung
3.1 Sachen, die in amtliche Verwahrung genommen werden, sind von dem diese Maßnahme durchführenden Beamten auf ihren Zustand zu überprüfen und unter genauer Bezeichnung in einer Niederschrift aufzuführen.
3.1.1 Diese dreifach zu erstellende Niederschrift ist durch den Betroffenen, in dessen Abwesenheit durch einen Zeugen oder, sofern dies nicht möglich ist, durch einen zweiten Beamten gegenzeichnen zu lassen.
Dem Betroffenen ist eine Ausfertigung auszuhändigen, eine weitere ist zu den Akten zu nehmen und die dritte unverzüglich der Verwahrstelle mit den Sachen - soweit sie nicht in der Ermittlungsakte bleiben oder der sachbearbeitenden Stelle übergeben werden - zuzuleiten.
Bis zur Übergabe ist für eine sichere Verwahrung, insbesondere bei einer Zwischenlagerung, zu sorgen. Sie darf in personell nicht besetzten Dienststellen nur erfolgen, wenn die Lagerung in einbruchsicheren Behältnissen möglich ist.
Übergaben sind aktenkundig zu dokumentieren.
3.1.2 Der Sachbearbeiter hat die Sache umgehend durch einen mit Draht oder starkem Bindfaden an der Sache zu befestigenden Anhänger (Anlage 2) zu versehen. Es können auch entsprechende Aufkleber verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass bei ihrem Entfernen das Verwahrstück nicht beschädigt wird.
Anhänger oder Aufkleber sind mit folgenden Angaben zu versehen:
- Name und Anschrift des Eigentümers oder Empfangsberechtigten,
- Sicherstellungsnummer,
- Bezeichnung der Sache (Individualnummer, bei wertvollen Gegenständen genaue Beschreibung),
- Name des Sachbearbeiters und Bezeichnung der sachbearbeitenden Dienststelle,
- Ort und Datum der Inverwahrnahme,
- Tagebuchnummer des Vorganges.
3.1.3 Sachbearbeiter sollen Verwahrstücke nicht länger in eigenem Gewahrsam halten, als dies zur Durchführung der Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Verwahrstücke. die nicht unverzüglich wieder ausgehändigt oder an andere Behörden übergeben werden können. sind vom Sachbearbeiter der Verwahrstelle zuzuführen.
3.2 Nimmt die Polizei Fundsachen entgegen, so sind sie bis zur Übergabe an die Ordnungsbehörde wie andere Verwahrstücke zu behandeln.
Im übrigen gilt der Erlass des Ministeriums des Innern über die Behandlung von Fundsachen und Fundstücken vom 21. Dezember 1993 (ABI. 1994 S. 2).
3.3 Urkunden allgemeiner Art (Führerscheine, Schaublätter von Fahrtenschreibern, Fahrzeugscheine u. a.) sind in der Akte aufzubewahren. Sie sind durch Einlegen in einen mit der Akte fest verbundenen Umschlag oder in sonstiger Weise gegen ein Herausfallen zu sichern.
Eine Mitteilung über diese Verwahrstücke an die Verwahrstelle ist nicht erforderlich.
3.4 Sachen, die eines besonderen Schutzes vor Verlust oder Beschädigung bedürfen, sind besonders gesichert aufzubewahren.
3.4.1 Kursfähiges deutsches Geld, sofern es nicht gegenständlich als Beweismittel dient, ist unverzüglich bei der Landeshauptkasse, Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, einzuzahlen. Der in doppelter Ausfertigung zu erstellende Zahlungsbeleg hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Dienststelle des einzahlenden Beamten,
- Höhe der Geldsumme in Worten,
- Tagebuchnummer des Vorgangs,
- Name des Empfangsberechtigten oder letzten Besitzers und
- Buchungsstelle.
Ein Beleg ist zu den Akten zu nehmen, der andere der Verwahrstelle zu übersenden und dort nach Eintragung im Verwahrbuch zusammen mit dem von der Kasse erstellten Beleg abzulegen.
3.4 .2 Kursfähiges deutsches Geld, das gegenständlich als Beweismittel dient, ausländisches Geld, Fundgeld, Schecks, Wert- und Schmucksachen. sind in einem Wertbehältnis aufzubewahren. Ein Vermerk mit Begründung ist beizufügen.
Diese Sachen sind im Beisein des übergebenden und übernehmenden Bediensteten mit einem Verzeichnis in einem zu versiegelnden Behältnis aufzubewahren. Es ist ein Übergabebeleg zu fertigen und entsprechend Nr. 3.4.1, letzter Satz, zu verfahren.
3.4.3 Waffen sind - entladen und gesichert - von Munition getrennt, gesondert in Wertbehältnissen aufzubewahren, soweit die Anzahl oder ihre Ausmaße und die zur Verfügung stehenden Behältnisse das zulassen.
Anderenfalls sind diese Verwahrstücke auf andere Art besonders gesichert aufzubewahren.
3.4.4 Betäubungsmittel sind in einem Wertbehältnis aufzubewahren.
3.4.5 Bei der Sicherstellung gefährlicher Sachen (z. B. Explosivstoffe, Zünder, feuergefährliche oder radioaktive Stoffe, gefährliche Chemikalien, Gifte) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei der Behandlung und Lagerung dieser Sachen besondere Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, die in der Regel eine Aufbewahrung durch die Polizei ausschließen. Auf die eventuell erforderliche Beteiligung oder Inanspruchnahme von zuständigen Stellen und Fachkräften (Landeskriminalamt, Munitionsbergungsdienst, Feuerwehr, Gewerbeaufsicht oder private Fachunternehmen) wird hingewiesen.
3.4.5.1 Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) dürfen nur verwahrt werden, wenn sie zuvor entschärft wurden. Ist eine Entschärfung nicht möglich oder zu gefährlich, sind sie nach Beschreibung und fotografischer Beweissicherung zu vernichten. Soweit die Gefahrenlage es zulässt, sind zuvor Proben der brand- bzw. explosionsgefährlichen Substanzen für Untersuchungszwecke - im Regelfall durch Spezialisten - zu entnehmen.
3.4.5.2 Hinsichtlich der Sachbehandlung im Einzelfall ist jeweils das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft herzustellen, die das Ermittlungsverfahren führt, sofern nicht nach pflichtgemäßem Ermessen ein vorheriges Handeln geboten erscheint. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob zur Beweissicherung eine fotografische oder andere kriminaltechnische Sicherung möglich ist.
3.4.6 Sachen, die wegen ihres Umfangs, ihrer Beschaffenheit oder weil sie ständiger Pflege bedürfen, nicht in die Verwahrstelle aufgenommen werden können, sind nach rechtsgeschäftlicher Vereinbarung durch zuverlässige Fachunternehmen aufbewahren zu lassen oder in anderer Weise zu sichern.
3.4.7 Kraftfahrzeuge werden nach den Bestimmungen des Erlasses zur Sicherstellung von Kraftfahrzeugen durch die Polizei vom 9. September 1991 (ABI. S. 23) verwahrt.
3.4.8 Verderbliche Sachen sind nicht für längere Zeit aufzubewahren. Mit ihnen ist nach Nr. 3.4.5.2 und Nr. 4.8 zu verfahren.
3.5 Die Behandlung von Gegenständen, die im Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme von Personen zu verwahren sind, richtet sich nach den entsprechenden Regelungen der Polizeigewahrsamsordnung (Runderlass IV/2.4-2024 vom 4.4.1995).
4. Beendigung der Verwahrung
4.1 Sachbearbeiter und Verwahrstelle haben dafür zu sorgen, dass die Dauer der Verwahrung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleibt. Die Vorgänge sind daher in angemessenen Zeitabständen (mindestens vierteljährlich) darauf zu prüfen, ob Verwahrstücke an Empfangsberechtigte oder andere Behörden abgegeben werden können. Hängt die Entscheidung von anderen Behörden ab, so sind sie um entsprechende Verfügung zu ersuchen.
4.2 Sachen, die auf Grund von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren in Verwahrung genommen werden, sind spätestens mit der Abgabe des Ermittlungsvorganges an die Staatsanwaltschaft oder sonstige Verfolgungsbehörden abzugeben, sofern nicht im Einzelfall eine Vereinbarung über die Fortführung der Verwahrung durch die Polizei getroffen wird. Der Empfang der Verwahrstücke ist durch die entgegennehmende Behörde schriftlich zu bestätigen.
Erfolgt die Verwahrung im Zuge eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, so werden die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten des Tages, an dem die Entscheidung der Justiz-, Ordnungs- oder Polizeibehörde über die Freigabe dem Berechtigten zugeht, von der Polizei vorläufig getragen. Diese Kosten sind als Verfahrenskosten zum Straf- oder Bußgeldverfahren mitzuteilen.
Über die Behandlung und Verwertung eingezogener Waffen, Munition und Jagdgeräte sowie eingezogener verbotener Gegenstände im Sinne des § 37 Waffengesetz und des § 8 der 1. Waffenverordnung ergeht ein gesonderter Erlass.
4.3 Geld, Wertsachen, Betäubungsmittel und Waffen sind nicht als Akteninhalt weiterzuleiten, sondern dem jeweiligen Empfänger gesondert gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben. Ist eine Versendung durch die Post erforderlich, hat sie als Einschreibe- oder Wertsendung zu erfolgen.
4.4 Verwahrstücke sind grundsätzlich an den Eigentümer, letzten Gewahrsamsinhaber oder sonstigen Empfangsberechtigten zurückzugeben.
4.5 Sind Gegenstände nach Polizeirecht in Verwahrung, richtet sich deren Herausgabe oder Verwertung nach den entsprechenden polizeirechtlichen Bestimmungen.
4.6 Die Aushändigung von Verwahrstücken an Empfangsberechtigte darf in Strafverfahren grundsätzlich nur auf Verfügung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden.
In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine Aushändigung aus eigener Entschließung nur möglich, wenn die Polizeibehörde auch für den Verfahrensabschluss zuständig ist. Hierüber ist ein Protokoll in dreifacher Ausfertigung zu erstellen, mit dem wie in Nr. 3.1 zu verfahren ist.
4.7 Die Verwertung von Verwahrstücken obliegt der Abteilung "Verwaltung" der Polizeibehörden. Der verantwortliche Bedienstete der Verwahrstelle teilt ihr die zur Verwertung anstehenden Verwahrstücke mit.
4.8 Ist ein Empfangsberechtigter oder dessen Aufenthaltsort nicht bekannt oder nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln, ist eine Verwertung durch öffentliche Versteigerung (§ 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder durch freihändigen Verkauf durchzuführen. Die Polizei kann die Versteigerung selbst vornehmen. Vom Erlös werden die Verwaltungskosten abgedeckt. Der verbleibende Betrag ist für eventuelle Berechtigte bereitzuhalten. Sind seit Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs bestimmten Frist drei Jahre verstrichen und hat während dieses Zeitraumes kein Berechtigter seine Ansprüche geltend gemacht, verfällt der verbleibende Erlös an das Land. Der verbleibende Erlös ist beim Titel 113 10 des zuständigen Kapitels des Polizeihaushaltes zu vereinnahmen.
5. Schlußbestimmung
5.1 Die Polizeibehörden regeln durch Dienstanweisung insbesondere
- Anzahl und Ort der Verwahrstellen.
- Grundsätze der sicheren Aufbewahrung in den Verwahrstellen,
- welchen Bediensteten die verantwortliche Betreuung einer Verwahrstelle übertragen wird (Nr. 2.1),
- welchen Bediensteten der Zugriff auf die in der Verwahrstelle abgelegten Verwahrstücke gestattet wird (Nr. 2.1),
- regelmäßige Kontrollen der ordnungsgemäßen Führung des Verwahrbuches, des Zustandes der Verwahrstelle, der sachgemäßen Lagerung der Verwahrstücke und die Zeitabstände, in denen die Verwahrstellen auf Verwahrstücke zu überprüfen sind, bei denen die Verwahrung beendet werden kann,
- wem in Verlustgeratene oder beschädigte Gegenstände unverzüglich anzuzeigen sind,
- die Verfahren zur sicheren Aufbewahrung der Gegenstände außerhalb der Verwahrstellen, insbesondere bis zur Übergabe an die sachbearbeitende Dienststelle und während des Verbleibs bei dieser Dienststelle,
Die Polizeibehörden regeln ferner für bestimmte Einsätze (z. B. Durchsuchungen, Razzien, Hausräumungen,
Einrichtung von Kontrollstellen) die Behandlung von Verwahrstücken, wenn zu erwarten ist, dass eine größere Anzahl von Sachen in amtliche Verwahrung genommen werden muss.
5.2 Der Runderlass IV/7-6046/4646 vom 12.1.1993 bleibt unberührt.
5.3 Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.
5.4 Dieser Erlass tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Anlage 1.1
Asservatenbuch Seite 1
Muster
Lfd. Nr. | Sachbearb. zust. Dienststelle | Tgb. Nr. Az. StA | Tag der Übernahme | Bezeichnung der Sache |
---|---|---|---|---|
Anlage 1.2
Asservatenbuch Seite 2
Muster
Ort der Lagerung |
Empfangsberechtigte Person |
Abgabe | |
---|---|---|---|
Anlage 2
Anhänger für Asservate
Muster
....................................................................................................................................................... |
|
............................................................................ |
|
.......................................... |
.................................................................................... |
......................................... |
..................................................................................... |
.......................................... |
.................................................................................. |
Anlage 3
Empfangsbescheinigung
Muster
............................................................................................... |
.................................................. |
Empfangsbescheinigung für Verwahrstücke |
|
...................................................... |
.......................... |
........................................... |
|
................................................................................................. |
............................................ |
............................................................................................................................................................. |
|
................................................................................. |
................................................................................ |
.................................................................................. |
............................................................................... |