Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1. Januar 1996
vom 12. Dezember 1995
(ABl./ , [Nr. 89], S.1279)
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 2. Oktober 1995 zur Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes (ABl. S. 902) gebe ich nachstehend das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Oktober 1995 zum neuen Familienleistungsausgleich nach dem Jahressteuergesetz 1996 bekannt:
Dieses Schreiben ergeht im Vorgriff auf künftige Durchführungsanweisungen des fachlich zuständigen Bundesamtes für Finanzen und zur Sicherstellung einer nahtlosen Systemumstellung bei der Auszahlung des Kindergeldes im öffentlichen Dienst und der damit verbundenen Besoldungs-, Versorgungs- und tariflichen Leistungen. Es dient der Unterrichtung der Dienststellen und der Bediensteten über die zum 1. Januar 1996 eintretenden Rechtsänderungen.
I. Systemwechsel
Durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250)1 wurde der bisherige Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich weiterentwickelt.
Ziele waren dabei die Steuerfreistellung des Existenzminimums, eine deutliche Verbesserung der Förderung von Familien mit niedrigen Einkommen und mehreren Kindern sowie eine Vereinheitlichung der bisherigen einkommensteuer- und kindergeldrechtlichen Regelungen.
Die Weiterentwicklung zum Familienleistungsausgleich bedeutet einen grundlegenden Systemwechsel: Die bisher während des jeweiligen Jahres mögliche laufende (kumulative) Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag und Kindergeld (Berücksichtigung des Kinderfreibetrages in den Lohnsteuertabellen, zusätzlich laufendes Kindergeld) wird ab dem Jahre 1996 durch eine Regelung abgelöst, wonach das Finanzamt erst bei der Steuerveranlagung von Amts wegen prüft, ob das Kindergeld die steuerliche Wirkung des Kinderfreibetrags erreicht.
Die Eintragung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte hat danach für den Steuerabzug lediglich noch Bedeutung für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Der Kinderfreibetrag wird auf 6.264 DM (ab 1997: 6.912 DM) angehoben. Damit wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerfrei zu lassen (Beschlüsse vom 29. Mai und 12. Juni 1990), allein schon durch den Kinderfreibetrag erfüllt.
Das Kindergeld wird auf monatlich jeweils 200 DM (ab 1997: 220 DM) für das erste und zweite Kind, auf 300 DM für das dritte und auf 350 DM für das vierte und jedes weitere Kind angehoben; die bisherige einkommensabhängige Minderung entfällt ebenso wie der Zuschlag zum Kindergeld.
Während des laufenden Jahres wird nur monatliches Kindergeld gezahlt. Soweit es den für die gebotene steuerliche Freistellung erforderlichen Betrag übersteigt, dient es der Förderung der Familie. Reicht es für die gebotene Steuerfreistellung nicht aus oder wird es nicht beantragt, wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt (zusätzlich) ein Kinderfreibetrag berücksichtigt, der ggf. mit dem ausgezahlten Kindergeld verrechnet wird.
II. Erste Durchführungshinweise
Hieraus ergeben sich zahlreiche Veränderungen, die auch auf die Abläufe und Entscheidungsgrundlagen im öffentlichen Dienst Auswirkungen haben.
Im Vorgriff auf ein Einführungsrundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen und auf künftige Regelungen für die Durchführung der ab 1. Januar 1996 anzuwendenden Vorschriften gebe ich die nachfolgenden Hinweise.
Ich bitte, diese unverzüglich dem Ihnen nachgeordneten oder zugeordneten Bereich (oder dem einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereich) zugänglich zu machen.
Die Beschäftigten, ggf. auch betroffene Versorgungsempfänger, bitte ich entsprechend zu unterrichten. Hierzu dienen die als Anlage 1 (für alle Beschäftigten, z. B. durch Aushang) und Anlage 2 (für Kindergeldbezieher) beigefügten Muster.
III. Anwendung des BKGG
1. Bisheriges Recht
Das bisherige Bundeskindergeldgesetz (BKGG) mit den hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen tritt mit Inkrafttreten der Neuregelung außer Kraft. Soweit Ansprüche bis zum 31.12.1995 entstehen oder soweit - beispielsweise wegen noch anhängiger Widerspruchsverfahren oder ausstehender Steuerbescheide für vergangene Jahre - Verfahren bis zum 31.12.1995 nicht abgeschlossen werden können, ist es für Zeiten bis zum 31.12.1995 mit den hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen und den geltenden Vordrucken weiter anzuwenden.
Hinsichtlich der haushaltsmäßigen Abwicklung solcher Fälle im Jahre 1996 ergeht in Kürze eine entsprechende Weisung durch Gemeinsames Rundschreiben der Bundesministerien für Jugend, Familie, Frauen und Senioren und des Innern.
2. Neues Recht
Ab 1. Januar 1996 findet die Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) Anwendung2. Über Ansprüche nach diesem Gesetz entscheiden die Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit.
Soweit hiervon im Einzelfall ausnahmsweise Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind, erhalten diese das Kindergeld von dort.
Die betroffenen Berechtigten sind entsprechend zu unterrichten; die Kindergeldzahlungen sind möglichst zum 31.12.1995 einzustellen - vgl. Abschnitt IV Nr. 2.4 -.
Soweit die Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit nach diesen Bestimmungen Kindergeld leisten, können zu Besoldungs- und Vergütungszwecken Vergleichsmitteilungen ausgetauscht werden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 SGB X3).
IV. Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
1. Zuständigkeit des öffentlichen Dienstes
Den bisher nach § 45 BKGG zuständigen Stellen obliegt auch weiterhin die Durchführung des Kindergeldgesetzes (Bewilligung und Auszahlung) nach den Bestimmungen des EStG4.
Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen handeln sie hierbei als Teil der Bundesfinanzverwaltung unter Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen (Anschrift: 53221 Bonn, Tel. 0228/406-0, Telefax 406-661); eine gesetzliche Klarstellung im Finanzverwaltungsgesetz wird noch bis zum 31.12.1995 angestrebt.
Soweit Ansprüche auf Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vorschriften entstehen, sind die öffentlichen Dienststellen hierfür ebenfalls - wie bisher - zuständig. Das Bundesministerium des Innern ist im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesressorts bemüht, bis zum 31.12.1995 eine gesetzliche Regelung zu erreichen, wonach über diese Ansprüche künftig die Bundesanstalt für Arbeit entscheidet und die öffentlichen Dienstherrn lediglich - wie künftig private Arbeitgeber auch - die Auszahlung des Kindergeldes vornehmen.
Hierzu folgt zu gg. Zeit eine entsprechende Unterrichtung.
2. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung
2.1 Merkblatt
Der wesentliche Inhalt der Neuregelung ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Merkblatt für die Kindergeldbezieher.
Darüber hinaus sind für die bisherigen Kindergeldstellen des öffentlichen Dienstes folgende Aspekte von Bedeutung:
2.2 Maßgebliche Vorschriften
Kindergeldansprüche können nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung entstehen und sind nach diesen Vorschriften zu bearbeiten. Die bisherigen Kindergeldkassen führen dabei die neue Bezeichnung "Familienkasse".
Für das Verwaltungsverfahren ist künftig die Abgabenordnung (AO) maßgeblich; der Rechtsweg ist zu den Finanzgerichten gegeben. Abweichend von den bisher für Kindergeldangelegenheiten maßgeblichen Verfahrensvorschriften des SGB X werden Rechtsbehelfe künftig als Einsprüche (statt bisher: Widersprüche) bezeichnet; die bescheiderteilende Stelle entscheidet auch über den Einspruch. Eine Vorlage an die nächsthöhere Behörde ist nicht vorgesehen.
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten findet das Ordnungswidrigkeitengesetz weiter Anwendung; im übrigen das Steuerstrafrecht.
Die Vollstreckung von Kindergeldforderungen (z. B. bei Rückzahlungspflichten eines ausgeschiedenen Beschäftigten) erfolgt durch die Hauptzollämter; hierzu ergeht in Kürze ein gesondertes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Vergleichsmitteilungen zu Kindergeldzwecken sind zwischen allen Familienkassen möglich.
Vergleichsmitteilungen zu Besoldungs-, Versorgungs- und Vergütungszwecken (wie im Sozialrecht in § 69 Abs. 2 Nr. 3 SGB X geregelt) sind mangels gesetzlicher Ermächtigung zur Zeit nicht möglich; eine gesetzliche Ermächtigung wird angestrebt.
Die näheren Regelungen zum Verwaltungsverfahren werden gesondert bekanntgegeben.
Das Bundesministerium des Innern strebt für die künftigen Familienkassen des öffentlichen Dienstes an, daß diesen zum Inkrafttreten der neuen Regelung zumindest vorläufige Vordrucke zur Verfügung stehen.
Bis dahin sind ab 1. Januar 1996 die bisherigen KGöD-Vordrucke zu verwenden oder schriftliche Anträge formlos anzunehmen.
2.3 Besondere Regelungen des materiellen Rechts
Grundsätzlich wurde bei der Neuregelung angestrebt, keine Rechtsverschlechterungen vorzunehmen.
Entsprechend kann am 31.12.1995 bewilligtes Kindergeld grundsätzlich zunächst weitergezahlt werden.
Allerdings mußten die bisherigen Kindbegriffe im Kindergeld- und Steuerrecht vereinheitlicht werden. Hierdurch (und wegen Änderungen in der Rangfolge der Berechtigten, s. u.) haben sich Änderungen bei der Berücksichtigung von Enkelkindern, Geschwistern und sog. "haushaltführenden" Kindern ergeben (vgl. auch Nummer 4 des als Anlage 2 beigefügten Merkblattes).
Auch wurde die Berechtigtenregelung (Vorrang) verändert und künftig das "Obhutsprinzip" in den Vordergrund gestellt; soweit Kinder außerhalb der Haushalte von Berechtigten wohnen, bestimmt sich der Berechtigtenvorrang nach der Höhe des Unterhalts.
Aus der Änderung der zu berücksichtigenden Kinder und der Rangfolge der Berechtigten ergeben sich keine unmittelbaren Folgen für die Kindergeldzahlungen, da durch umfassende Übergangsregelungen bis zum 31.12.1996 in bestehende Rechtsverhältnisse nicht eingegriffen wird bzw. neue Berechtigte die bisherigen Zahlungen gegen sich gelten lassen müssen.
Soweit für Kinder unter 16 Jahren am 31.12.1995 ein Kindergeldanspruch besteht, kann dieser ohne weitere Prüfung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes verlängert werden.
Für alle Kinder über 16 Jahre (die am 31.12.1995 das 16. Lebensjahr vollendet haben) gilt folgendes:
- Bestand für sie an diesem Tag eine Kindergeldberechtigung, besteht der Anspruch ohne weiteren Antrag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr fort. Falls kein Berechtigtenwechsel eintritt, bedürfen diese Fälle keiner Überprüfung.
- Bestand für sie keine Kindergeldberechtigung (z. B. wegen einer Ausbildungsvergütung mit Bruttobezügen ab 750 DM/Monat), so bedarf es zu ihrer künftigen Berücksichtigung eines (erneuten) Antrages auf Kindergeld.
- Bestand für verheiratete Kinder (z. B. wegen der bisherigen Unterhaltsleistung des Ehegatten) keine Kindergeldberechtigung nach bisherigem Kindergeldrecht, kann sich künftig ein Anspruch ergeben, wenn der Ehegatte weniger als 12.000 DM/Jahr an Unterhaltsleistungen erbringt; auch in diesen Fällen ist ein Antrag erforderlich.
Für alle Kinder über 18 Jahre gilt folgendes:
Die bisherigen Berücksichtigungstatbestände gelten grundsätzlich auch im neuen Kindergeldrecht (Ausnahme: "Haushaltführende" Kinder), insbesondere werden
- Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie arbeitslos sind und der inländischen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigungszeit verlängert sich, wenn Grundwehr- oder Zivildienst (bzw. entsprechend anerkannte Dienste) geleistet wurden.
- Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie
- sich in Berufsausbildung befinden. Der steuerliche Begriff der Berufsausbildung umfaßt sowohl Zeiten der Schulausbildung an allgemeinbildenden Schulen als auch die typische Berufsausbildung. Zur begrifflichen Abgrenzung kann zunächst auf die bisherigen Nummern 2.21, 2.213 DA-BKGG5) zurückgegriffen werden.
- sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befinden.
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Soweit bisher wegen dieses Berücksichtigungstatbestandes Kinder mit Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeschlossen wurden, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Wird das Kind am 31.12.1995 wegen dieses Tatbestandes berücksichtigt, bedarf es bei Vollendung des 21. Lebensjahres keines erneuten Antrages, wenn der Ausbildungsplatzmangel fortdauert.
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne der jeweiligen Fördergesetze leisten.
- Kinder über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie
- behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
- aufgrund von Grundwehr- oder Zivildienst (bzw. entsprechend anerkannten Diensten) in ihrer Ausbildung Verzögerungen erfuhren.
Auch weiterhin haben die Einkünfte des Kindes Bedeutung:
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht berücksichtigt, wenn ihnen Einkünfte und Bezüge in Höhe von wenigstens 12.000 DM im Kalenderjahr zustehen; Näheres ergibt sich aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 (BGBl. I S 1250 [1260]).
Eine Berücksichtigung der Kinder im Jahre 1996 setzt deshalb voraus, daß die Familienkasse spätestens zu Beginn des Jahres 1996 anhand von begründenden Unterlagen eine Prognose erstellt; diese ist zum Jahresende zu überprüfen.
Näheres wird sich aus den künftigen Durchführungshinweisen ergeben.
2.4 Notwendige Überprüfungen
Sofort zu überprüfen sind alle Fälle, in denen ab 1.1.1996 die Familienkasse der Bundesanstalt für Arbeit und nicht mehr die Familienkassen des öffentlichen Dienstes zuständig sind. Die Kindergeldzahlungen sind einzustellen und die Betroffenen an die zuständigen Familienkassen zu verweisen.
Im einzelnen handelt es sich hierbei um
- alleinstehende Kinder (z. B. Vollwaisen), die Kindergeld für sich selbst erhalten,
- Arbeitnehmer und Beamte (z. B. Grenzgänger), die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und auch nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden,
- Beamte, die nach § 123 a BRRG6 eine Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands ausüben, wenn sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und auch nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
Bis Ende 1996 zu überprüfen sind alle Fälle, in denen aufgrund der Übergangsregelung - vgl. Nummer 4 des als Anlage 2 beigefügten Merkblattes sowie § 78 EStG in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung (BGBl. I. S. 1250 [1279]) - ein nach neuem Recht vorrangig Berechtigter vom Kindergeldbezug ausgeschlossen wird oder kein Anspruch mehr besteht. Hierbei handelt es sich um Kindergeldleistungen für Enkel und Geschwister.
3. Mittelbereitstellung
Eine besondere Mittelanforderung ist nicht mehr erforderlich. Das ausgezahlte Kindergeld ist der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen.
Reicht das gesamte Lohnsteueraufkommen nicht aus, so wird der übersteigende Betrag vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag erstattet.
Näheres ergibt sich aus § 72 Abs. 8 EStG in der ab 1. Januar geltenden Fassung.
4. Kindergeldstatistik
Künftig haben die Familienkassen des öffentlichen Dienstes eine monatliche Kindergeldstatistik als Geschäftsstatistik zu führen7.
Hierzu wird das Bundesamt für Finanzen demnächst eine Allgemeinverfügung bekanntgeben.
V. Zusätzliche Hinweise für Besoldung, Versorgung und Vergütung
1. Gesetzesanpassungen
Soweit in den einschlägigen Regelungen die Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung in Bezug genommen werden, sollen diese redaktionell angepaßt werden.
Sollte eine gesetzliche Regelung bis zum 31.12.1995 nicht erfolgt sein, bestehen keine Bedenken, die geltenden Regelungen auf die neuen Vorschriften des Kindergeldrechtes nach dem EStG oder dem BKGG-neu- zu beziehen.
2. Ausschlußfristen
Die kindergeldrechtliche Ausschlußfrist (6 Monate) für rückwirkende Kindergeldzahlungen bedeutet nicht in allen Fällen, daß der kindbezogene Ortszuschlag ebenfalls nur für diesen Zeitraum rückwirkend gezahlt werden kann: Bestand die materielle Kindergeldberechtigung auch für Zeiten vor dieser Zahlungsausschlußfrist, ist der Ortszuschlag im Rahmen der Verjährungsfrist für Besoldungsansprüche nachzuzahlen.
3. Notwendige Überprüfungen
Alle Fälle, in denen aufgrund von § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG8 bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Vereinbarungen Ortszuschlag der Stufe 2 wegen Aufnahme eines Kindes in die Wohnung gezahlt wird, sind zu überprüfen:
Durch die ab. 1. Januar 1996 eintretende Erhöhung des Kindergeldes und die zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Anpassung der Unterhaltsrenten9 kann sich eine wesentliche Erhöhung der für den Unterhalt des Kindes von anderer Seite zur Verfügung stehenden Mittel ergeben.
4. Rückforderungen
Um zu vermeiden, daß die Rückforderung eventuell überzahlten Ortszuschlags an der Entreicherungseinrede (§ 12 BBesG) scheitert, empfiehlt es sich, diejenigen Besoldungsempfänger, die Anträge auf Kindergeld für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres stellen (oder deren Kindergeldzahlung wegen Vorliegen der Voraussetzungen weiter erfolgt), bei Bewilligung der Zahlungsaufnahme und ggf. in den folgenden Jahren in geeigneter Weise auf die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls der Ortszuschlagsberechtigung bei Wegfall des Kindergeldzuschlages hinzuweisen.
5. Anspruchskonkurrenzen
Soweit nach neuem Recht materielle Kindergeldansprüche bestehen, die wegen formeller Ansprüche Dritter (z. B. wegen der Übergangsregelungen für Enkel) nicht zu einer Kindergeldzahlung führen können, halte ich das Vorenthalten der besoldungsrechtlichen Ortszuschlagsleistung nicht für geboten. In diesen Fällen ist der kindbezogene Ortszuschlag dem materiell Berechtigten zuzuerkennen.
1 Die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt Nr. 53 vom 20. Oktober 1995. Das Bundesgesetzblatt kann zum Preis von 8,15 DM (Voreinsendung auf Postbank-Konto Köln Nr. 399-509) bzw. 9,15 DM bei Vorausrechnung von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 1320, 53003 Bonn, bezogen werden.
2 Artikel 2 Jahressteuergesetz 1996 (BGBl. I S. 1250 [1378 ff.]).
3 SGB X - Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches
4 Vgl. den mit Artikel 1 Nr. 61 des Jahressteuergesetzes 1996 eingefügten Abschnitt X des EStG (BGBl. S. 1250 [1275 ff.]).
5 DA-BKGG - Durchführungsanweisungen - Bundeskindergeldgesetz
6 BRRG - Beamtenrechtsrahmengesetz
7 § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken (StStatG) vom 11. Oktober 1995, bekanntgemacht als Artikel 35 des Jahressteuergesetzes 1996 (BGBl. I. S. 1250 [1410]).
8 BBesG - Bundesbesoldungsgesetz
9 Fünfte Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige vom 25. September 1995 (BGBl. I. S. 1190): Danach können die Unterhaltsrenten um 20 v. H. angehoben werden; weiter wurden die Beiträge nach der Regelunterhalt-Verordnung erhöht.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.