Hinweise zur Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahre 1996
vom 5. Dezember 1995
(ABl./95, [Nr. 87], S.1258)
Das Aufkommen der Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer [§ 3 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - 1977]) steht nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) den Gemeinden zu. Die Verwaltung dieser Steuern obliegt nach Artikel 108 Abs. 2 GG den Landesfinanzbehörden, soweit die Länder nicht von ihrem Recht nach Artikel 108 Abs. 4 Satz 2 GG Gebrauch gemacht haben, sie ganz oder teilweise auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) zu übertragen.
Für die Grundsteuer wurde den Gemeinden das Festsetzungs- und Erhebungsrecht über § 46 Grundsteuergesetz, also durch Bundesrecht eingeräumt (Einigungsvertrag vom 31. August 1990, Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 30). Abweichungen vom Abschnitt X des Grundgesetzes (Finanzwesen) sind jedoch nur bis zum 31.12.1995 zulässig. Es bedarf für die weitere Übertragung des Festsetzungs- und Erhebungsrechtes der Grundsteuer auf die Gemeinden insoweit einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung auf Grundlage des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2 GG.
Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im Kabinett verabschiedet und dem Landtag Brandenburg zugeleitet (Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Realsteuern auf die Gemein- den - Realsteuerverwaltungübertragungsgesetz). Die Verabschiedung und Verkündung des Gesetzes wird aber aller Voraussicht nach frühestens Ende Januar 1996 mit Wirkung zum 1. Januar 1996 erfolgen. Festsetzungsbescheide über Grundsteuer sollten deshalb - soweit der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht zu befürchten ist - erst nach Inkrafttreten des Realsteuerverwaltungübertragungsgesetzes versandt werden.