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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Landespflegeplan


vom 1. Dezember 1995
(ABl./95, [Nr. 84], S.1121)

Der  Landespflegeplan  (LPP) gem. § 3 Abs. 2 Landespflegegesetz - PflegeG - behandelt Pflegeeinrichtungen

A = für alte Menschen,

B = für Behinderte sowie

C = für psychisch Kranke und chronisch suchtmittelabhängige Menschen.

Für die Erfordernisse des Landesinvestitionsplans (§ 4 PflegeG) im Haushaltsjahr 1995 enthält der LPP (Stand: 1.12.1995)

  • Pflegeeinrichtungen  für alte Menschen in der Anlage I und
  • Pflegeeinrichtungen für Behinderte in der Anlage II.

A = Pflegeeinrichtungen für alte Menschen:

Der LPP fußt hier auf Planungsarbeiten zum Landes-Altenpflegeheim-Bauprogramm (LAB), die das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Jahre 1992 im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten und unter Beteiligung der Träger von Pflegeeinrichtungen in der Form von Regionalkonferenzen vorgenommen hat. Danach waren knapp 10.000 Plätze in Altenpflegeheimen als Bedarf nach den Pflegestufen III und IV der Brandenburgischen Kostensatzrahmenvereinbarung (BKSRV) erforderlich. Von kommunaler Seite wurden damals weitere knapp 5.000 Heimplätze für den Bedarf alter Menschen nach den Pflegestufen I und II BKSRV damit verbunden und zur baugleichen Gestaltung vorgesehen.

Unter den Bedingungen der Pflegeversicherung hat die Landesregierung durch Kabinettsbeschluß vom 23.8.1994 festgelegt, daß im Investitionsprogramm Pflege (IVP), welches das LAB ersetzt hat,

  1. weiterhin 9.620 Plätze in Altenpflegeheimen für den Bedarf nach den Pflegestufen III und IV BKSRV erforderlich sind und mit finanzieller Förderung des Landes geschaffen werden;
  2. für den Bedarf in der Tagespflege 1.000 Plätze, das sind 0,3 % der über 64jährigen Bevölkerung, erforderlich sind und mit finanzieller Förderung des Landes geschaffen werden;
  3. für den Bedarf an Kurzzeitpflege 700 Plätze, das sind 0,2 % der über 64jährigen Bevölkerung, erforderlich sind und mit finanzieller Förderung des Landes geschaffen werden;
  4. in Verbindung mit den bei 1. benannten 9.620 Altenpflegeheim-Plätzen weitere ca. 4.000 Plätze des Betreuten Wohnens im Heim unter einer Finanzierungsbeteiligung des Landes geschaffen werden.

Für die bei 4. benannten ca. 4.000 Plätze des Betreuten Wohnens im Heim ist im Jahr 1995 das bis dahin geltende Prinzip der Baugleichheit dieser Plätze mit den bei 1. benannten Plätzen im Altenpflegeheim aufgegeben worden. Weil Plätze des Betreuten Wohnens im Heim in alter Form, d. h. baugleich errichtet wurden, ist es erforderlich, in der Darstellung beim Betreuten Wohnen im Heim zu unterscheiden zwischen Plätzen des

  • Betreuten Wohnens im Heim in alter Form und
  • Betreuten Wohnens im Heim in neuer Form.

In der Anlage I sind Pflegeeinrichtungen für alte Menschen, die in den LPP (Stand: 1.12.1995) aufgenommen sind, enthalten mit Angaben zu

  • Landkreis/kreisfreier Stadt,
  • Projekt-Nummer im IVP,
  • Standort, Träger, Anschrift,
  • Platzzahlen,
  • Leistungsdifferenzierung.

B = Pflegeeinrichtungen für Behinderte:

Bei den Pflegeeinrichtungen für Behinderte ist der LPP (Stand: 1.12.1995) das Ergebnis von Regionalkonferenzen, die im Einvernehmen mit den Vertretern der Träger und der Regionen (Kreise und kreisfreie Städte) zum Aufbau eines bedarfsgerechten Versorgungsnetzes sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für erwachsene Menschen mit Behinderungen seit dem Jahre 1992 durchgeführt wurden.

Aus den vorhandenen Daten läßt sich bei aller Vorsicht eine Vergleichsgröße von 0,2 % der Wohnbevölkerung für den Bedarf der Betreuung von erwachsenen behinderten Menschen im stationären Bereich ableiten.

Für den Bereich Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen liegen keine bundesweiten Anhaltswerte für den Bedarf vor. Ausgehend von der Ist-Belegung wurden daher unter Beachtung von Geburtenprognosen und im Vergleich mit den Zahlen geistig behinderter Schüler Orientierungskennziffern erstellt.

Durch den Kabinettsbeschluß vom 23.8.1994 hat die Landesregierung auf dieser Basis folgende Investitionsplanungen festgelegt:

  • 3.733 stationäre Plätze für erwachsene Behinderte (geistig Behinderte, die zum Teil zusätzlich auch körperbehindert sind, und schwerstkörperbehinderte Menschen);
  • 1.000 teilstationäre Plätze in Förder- und Beschäftigungsbereichen für erwachsene geistig behinderte Menschen, die zum Teil auch zusätzlich körperbehindert sind;
  • 476 Plätze stationär für körperlich und/oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche;
  • 270 Plätze teilstationär für körperlich und/oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche (Sonder-Kindertagesstätten und Integrationskindertagesstätten).

In der Anlage II sind Pflegeeinrichtungen für behinderte Menschen, die in den LPP (Stand: 1.12.1995) aufgenommen sind, enthalten mit Angaben zu

  • Landkreis/kreisfreier Stadt,
  • Projekt-Nummer im IVP,
  • Standort, Träger, Anschrift,
  • Platzzahlen,
  • Leistungsdifferenzierung.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.