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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Brandenburg und Zusammenarbeit der beteiligten Behörden


vom 29. November 1995
(ABl./95, [Nr. 81], S.1019)

Das (Bundes-)Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 5. März 1987 weist den Länderbehörden die Durchführung der Überwachung zu (§ 10 Abs. 1).

Diese Verwaltungsvorschrift erläutert die Zuständigkeiten entsprechend der novellierten Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe i. d. F. vom 28. Oktober 1995 (GVBl. II S. 658).

Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Unterrichtung (Angaben zur Umweltverträglichkeit) durch das Umweltbundesamt nach § 9 Abs. 4 WRMG ist das Landesumweltamt. Zur Erfüllung der Landesaufgaben stellt das Landesumweltamt eine Online-Verbindung zum elektronischen Datenaustausch mit dem Umweltbundesamt her und gewährleistet die in diesem Zusammenhang erforderliche Zugangsbeschränkung und Behandlung der Vertraulichkeit der Daten.

Zuständige Stelle für die Überprüfung der Anforderungen an die Produkte nach § 3, § 4 und § 5 WRMG (Abbaubarkeit von organischen Stoffen und Höchstmengen an Phosphorverbindungen) ist das Landesumweltamt. Das Landesumweltamt stellt im Rahmen seiner Laborkapazitäten sicher, daß die erforderlichen Analyseverfahren für Routineuntersuchungen von Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verfügung stehen.

Zuständige Stellen für die Überprüfung der Anforderungen an die Produkte  nach § 7 und § 9 WRMG (Verpackung/Beschriftung bzw. Angabe der Anmeldenummern) sind die Ämter für Immissionsschutz in ihren Aufsichtsbezirken.

Die Ämter für Immissionsschutz überprüfen die geforderten Kennzeichnungen, Verpackungen und sonstigen Angaben der Hersteller wie bei der Abgabe und machen im Verdachtsfall das Landesumweltamt wegen der Nichteinhaltung von Anforderungen nach § 3 und § 4 WRMG aufmerksam.

Das Landesumweltamt übermittelt den Ämtern für Immissionsschutz die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben auf Anfrage. Die Ämter für Immissionsschutz gewährleisten bei dieser Zusammenarbeit die erforderliche vertrauliche Behandlung von Produktdaten.

Die Ämter für Immissionsschutz unterrichten das Landesumweltamt über bekanntgewordene Verstöße gegen Bestimmungen des WRMG in ihrem Zuständigkeitsbereich und das Ergebnis der Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten, soweit dies für die angemessene Aufgabenerfüllung für erforderlich angesehen wird.

Das Landesumweltamt und die Ämter für Immissionsschutz unterrichten sich im übrigen gegenseitig über alle für die Überwachung nach dem WRMG erforderlichen und sinnvollen Erkenntnisse und Informationen. Landesweite Überwachungsaktionen, die über Einzelfallkontrollen hinausgehen, sollten unter vorheriger Benachrichtigung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zwischen den Ämtern für Immissionsschutz und dem Landesumweltamt abgestimmt werden.

Das Landesumweltamt und die Ämter für Immissionsschutz berichten in jährlichem Abstand dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über das Ergebnis durchgeführter Untersuchungen im Hinblick auf die Anforderungen zur Abbaubarkeit von organischen Stoffen und der Phosphathöchstmengen sowie ggf. weitere Anforderungen (§§ 3, 4 und 5 WRMG) und über die Erkenntnisse zur Produktkontrolle (§§ 7, 9 WRMG).