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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes


vom 2. Oktober 1995
(ABl./95, [Nr. 73], S.902)

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 21. August 1995 (ABl. S. 821) gebe ich nachstehend das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern vom 11. September 19951 bekannt:

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weisen wir auf folgendes mit der Bitte um Beachtung und entsprechende Unterrichtung der Kindergeldstellen des Ihnen oder einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereichs hin:

I.

Aussetzung von Widerspruchsentscheidungen bzw. Entscheidungen gem. § 44 SGB X bei behaupteter Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleiches (§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 BKGG) ab 1986

Im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldminderung für die Zeit ab 1986 wurden anhängige Widerspruchsverfahren sowie Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X mit dem Einverständnis des Berechtigten ausgesetzt (DA 10.21 Abs. 4 i. d. F. unseres Gem. RdSchr. vom 30.10.1990, GMBl. 1990, S. 6672). In einer Vielzahl von Fällen ist nunmehr eine Entscheidung geboten:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 entschieden, daß die Kürzung des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 BKGG in den Jahren 1986 und 1987 für Kindergeldberechtigte mit drei und mehr Kindern nicht verfassungswidrig war.

Auch wenn sich klagebedingt der Beschluß auf Familien mit drei und mehr Kindern sowie nur auf die Leistungsjahre 1986 - 1987 bezieht, kann aufgrund der im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien eine Entscheidung über zahlreiche ausgesetzte Widerspruchsentscheidungen bzw. Entscheidungen gem. § 44 SGB X erfolgen. Die Widersprüche sind in folgenden Fällen (Minderung nach § 10 Abs. 2 BKGG) als unbegründet zurückzuweisen:

  1. Kindergeldberechtigte mit 3 und mehr Kindern für die Leistungsjahre 1986 und 1987.
  2. Kindergeldberechtigte mit 3 und mehr Kindern für die Leistungsjahre 1988 bis 1993.
  3. Kindergeldberechtigte mit 2 Kindern für die Leistungsjahre 1992 und 1993.

Ebenfalls als unbegründet sind alle Widersprüche ab dem Leistungsjahr 1994 gegen Minderungen nach § 10 Abs. 2, 3 BKGG zurückzuweisen.

Nicht zu entscheiden ist lediglich über die "Zweikind-Familie" in den Leistungsjahren 1986 bis 1991. Über die Behandlung dieser Fälle ergehen zu gegebener Zeit gesondert Weisungen.

Bei der Widerspruchsbegründung bitten wir, folgende Rechtsauffassung zu berücksichtigen:

Zu 1

Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 - war die Kürzung des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 BKGG in den Jahren 1986 und 1987 für Kindergeldberechtigte mit drei und mehr Kindern mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bescheid vom ... ist daher rechtmäßig und wirksam. Eine Nachbesserung ist nicht vorzunehmen.

Zu 2.3

Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 - war die Kürzung des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 BKGG in den Jahren 1986 und 1987 für Kindergeldberechtigte mit drei und mehr Kindern mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch für das Jahr .../die Jahre ...

Nach den vom Bundesverfassungsgericht in dem o. g. Beschluß entwickelten Kriterien ist die Kindergeldminderung in dem o. g. Zeitraum verfassungskonform. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldminderung, die im Zusammenhang mit entsprechenden Entlastungen von Familien im Rahmen des Einkommensteuerrechts (Kinderfreibetrag) gesehen werden muß, erfordert einen Vergleich des durchschnittlichen jährlichen Sozialhilfebedarfs für Kinder einerseits mit den durch die Zahlung von (gemindertem) Kindergeld und Kinderfreibetrag gewährten Entlastungen, die zu einem fiktiven Steuerfreibetrag zusammengerechnet werden. Die Kindergeldminderung in Verbindung mit den Kinderfreibeträgen ist nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien dann verfassungskonform, wenn dem Steuerpflichtigen ein Betrag in Höhe des zur Deckung des Existenzminimums des Kindes objektiv notwendigen Aufwandes verbleibt. Dabei hat es das Bundesverfassungsgericht allerdings für unbeachtlich gehalten, wenn diese Sätze bei einem Grenzsteuersatz von 45 % um nicht mehr als 15 % unterschritten werden. Dieser Entscheidung lag die Rechtslage vor Inkrafttreten der zweiten und dritten Stufe der Steuerreform 1986, 1988 und 1990 zugrunde, durch die insgesamt erhebliche steuerliche Entlastungen für Familien bewirkt wurden. Da Familien insoweit ab 1988 generell niedriger besteuert werden als in den Jahren 1986 und 1987, ist es gerechtfertigt, bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen fiktiven Kinderfreibetrag einen Grenzsteuersatz von 40 % zugrunde zu legen. Die nach den dargestellten Kriterien anzustellende Berechnung ergibt, daß die Kindergeldminderung für ... Kinder nach § ... BKGG im Leistungsjahr verfassungskonform ist. Der Bescheid vom ... ist daher rechtmäßig.

Diese Rechtsauffassung kann auch bei der Zurückweisung von Widersprüchen gegen Minderungen nach § 10 Abs. 2, 3 BKGG ab dem Leistungsjahr 1994 zur Begründung herangezogen werden.

II.
Aussetzung bei Widersprüchen ab dem Leistungsjahr 1994

Soweit ab dem Leistungsjahr 1994 in neuen Fällen die Verfassungswidrigkeit einer Regelung geltend gemacht wird, ist auch dann von einer Aussetzung abzusehen, wenn sich der Widerspruchsführer auf den Vorlagebeschluß des Sozialgerichtes Köln vom 13.10.1994 - S 23 Kg 11/94 - beruft. Vielmehr ist der Widerspruch zu bescheiden. Es bestehen aber keine Bedenken, in rechtshängigen Fällen einem Ruhen des Verfahrens bei entsprechenden Vorschlägen der Sozialgerichte zuzustimmen.

III.
Anlagen und Vordrucke

Die mit unserem Gemeinsamen Rundschreiben vom 31. Mai 1995 veröffentlichte Anlage 4 (Übersicht über die Ausbildungshilfen gewährenden Förderungseinrichtungen) wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Einführungstext bis einschließlich "Studienstiftung des Deutschen Volkes e. V. ..." wird Nummer 1.
  2. Nach der Angabe "Studienstiftung des Deutschen Volkes e. V. ..." werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:

    "2.Die von den nachstehenden Förderungseinrichtungen der Länder vergebenen Studienhilfen werden aus öffentlichen Mitteln finanziert und sind insoweit ohne zusätzliche Prüfung im Einzelfall als Ausbildungshilfen i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG zu berücksichtigen:

    Baden-Württemberg
    Mia-Seeger-Stiftung, Stuttgart

    Hessen
    World University Service (WUS)
    Deutsches Komitee e. V.
    Goebenstraße 35
    65105 Wiesbaden

    Nordrhein-Westfalen
    Qualifizierungszentrum Rheinhausen GmbH
    Kruppstr. 184
    47229 Duisburg

    Bildungswerk Hattingen GmbH
    Hüttenstr. 45
    45527 Hattingen

    Wuppermann Bildungswerk Leverkusen GmbH
    Hemmelrather Weg 203
    51377 Leverkusen

    Berufliche Ausbildung und Qualifizierung
    Jugendlicher und Erwachsener
    - Verein BAJ e. V -
    Meller Str. 2
    33613 Bielefeld

    Verein für allgemeine und berufliche
    Weiterbildung e. V.
    Alfred-Brehm-Str. 29
    52477 Alsdorf

    Außerbetriebliche Ausbildungsstätte
    Handwerkskammer Dortmund GmbH
    Huckarder Str. 111
    44147 Dortmund

    Internationaler Bund für Sozialarbeit
    Jugendsozialwerk e. V.
    Roonstr. 22
    44629 Herne

    Rheinland-Pfalz
    Institut für Europäische Geschichte
    Stiftung des bürgerlichen Rechts
    Alte Universitätsstr. 19
    55116 Mainz

    Saarland
    CHANCE
    Verein für handlungs- und erlebnisorientierte
    Jugendarbeit e. V.
    Klausener Str. 18
    66115 Saarbrücken

    Diakonisches Werk an der Saar
    Projekt TAT UND RAT
    Deutschherrenstr. 12
    66117 Saarbrücken

    Verein zur Förderung der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe e. V.
    Knappenstr. 3
    66111 Saarbrücken

    Arbeiterwohlfahrt
    Landesverband Saarland e. V.
    Projekt VESPE
    Hohenzollernstr. 45
    66117 Saarbrücken
  3. Die von dem in Niedersachsen ansässigen Verein Niedersächsische Gesellschaft zur Aus- und Weiterbildung von Nachwuchs im Bereich der Mikroelektronik e. V. (NIGAN e. V.) gezahlten Vergütungen sind keine als Ausbildungshilfe gewährten Zuschüsse i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG, sondern - entsprechend den in Betracht kommenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. Doktoranden im Angestelltenverhältnis oder im Werkvertrag zu dem Verein) - Ausbildungsvergütung im Sinne von § 2 Abs. 2 BKGG."

1 Hinweis auf das BMFuS/BMI-RdSchr. vom 06.01.1994 (ABl. Bbg S. 598); zuletzt geändert durch das BMFSFJ/BMI-RdSchr. vom 31.05.1995 (ABl. Bbg S. 770)

2 im ABl. nicht veröffentlicht