Richtlinie für die Zulassung als Betreuungsunternehmen (BetreuungsunternehmenR)
vom 23. August 1995
(ABl./95, [Nr. 67], S.853)
Für die Zulassung von Unternehmen als wirtschaftliche Betreuungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bestimmt:
1. Anforderungen an Betreuungsunternehmen
1.1 Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Bauvorhaben betreut, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert werden, bedarf einer Zulassung als Betreuungsunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
- die Betreuung auf Grund der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages zu seinen Aufgaben gehört,
- die für diese Aufgabe erforderliche Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) vorliegt und
- die für Betreuungen erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit nachgewiesen wird.
1.2 Eignung und Zuverlässigkeit sind gegeben, wenn
1.2.1 das Unternehmen personell und organisatorisch für seine Aufgaben geeignet ist und hinreichende Kenntnisse über den geförderten Wohnungsbau hat. Bei juristischen Personen als Betreuungsunternehmen ist es erforderlich, daß der Geschäftsführer oder Vorstand des Unternehmens persönlich die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt und nachweist. Dagegen ist nicht regelmäßig der Nachweis der Eignung auch für die Personen erforderlich, die - insbesondere bei größeren Unternehmen - mit der Durchführung der Aufgabe betraut sind. Sofern die mit der Durchführung der Aufgabe betrauten Personen selbst nicht die erforderliche Eignung besitzen, hat der Geschäftsführer/Vorstand eine entsprechende Überwachung der Tätigkeit sicherzustellen. Sollte die Arbeitsweise dieser Personen im Einzelfall Anlaß zu Beanstandungen geben, hat die Zulassungsstelle die Eignung des Geschäftsführers/Vorstandes zu überprüfen,
1.2.2 das Unternehmen die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorbereitet und durchführt,
1.2.3 die Geschäfts- und Vermögensverhältnisse des Unternehmens so geordnet sind, daß das Unternehmen die Verpflichtungen aus der Betreuung und aus seiner sonstigen Geschäftstätigkeit erfüllen kann. Dazu gehören auch eine ausreichende Eigenkapitalausstattung und der Nachweis von Haftungsverhältnissen, die den zu betreuenden Bauvorhaben angemessen sind und
1.2.4 eine Interessenkollision in der Betreuungstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Eine Interessenkollision liegt insbesondere vor, wenn das Betreuungsunternehmen Bauherren oder Erwerber von Objekten betreut, die es selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen herstellt, modernisiert, instandsetzt, finanziert oder schlüsselfertig verkauft.
1.3 Das Unternehmen soll in den letzten drei Jahren nicht nur vereinzelt im Wohnungsbau als Bauherr Bauvorhaben durchgeführt oder im fremden Namen und für fremde Rechnung Bauvorhaben technisch oder wirtschaftlich vorbereitet oder durchgeführt haben.
1.4 Die Zulassung kann für die Dauer von zwei Jahren befristet werden, sofern das Betreuungsunternehmen noch keine ausreichenden Erfahrungen in der Betreuung von Bauvorhaben, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurden, nachweist, aber die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden.
2. Zulassungsstelle und Geltungsbereich
2.1 Zulassungsstelle ist das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen des Landes Brandenburg.
2.2 Die Zulassung gilt nur für das Land Brandenburg. Die Zulassung eines anderen Bundeslandes gilt nicht im Land Brandenburg. Für Antragsteller, die als Betreuungsunternehmen in einem anderen Bundesland zugelassen sind, kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchgeführt werden.
3. Verfahren und Entscheidung
3.1 Der Antrag auf Zulassung als Betreuungsunternehmen ist auf dem von der Zulassungsstelle herausgegebenen Antragsformular zu stellen. Dem Antrag sind die in der Anlage aufgeführten Unterlagen beizufügen.
3.2 Die Zulassungsstelle prüft das Unternehmen abschließend. Die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit erfolgt auf der Grundlage der vom Antragsteller mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen (vgl. Anlage zur Richtlinie). Die Zulassungsstelle entscheidet in der Regel erst nach Anhörung
- der Bewilligungsstellen für Wohnungsbaufördermittel und
- der Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Gebiet das Unternehmen vorwiegend tätig war sowie
- des wohnungswirtschaftlichen Verbandes, bei dem das Unternehmen Mitglied ist .
Die Zulassungsstelle kann weitere Nachweise fordern sowie Gutachten und Referenzen einholen.
3.3 Die Zulassungsstelle erteilt die Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt sind. Gegebenenfalls können nachträgliche Auflagen oder Änderungen oder Ergänzungen einer bestehenden Zulassung erteilt werden.
3.4 In dem Zulassungsbescheid ist zur Auflage zu machen, daß das Betreuungsunternehmen
- der Zulassungsstelle für jedes Kalenderjahr den Prüfungsbericht gemäß § 16 Makler- und Bauträgerverordnung spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermittelt; wer als geeigneter Prüfer in Frage kommt, ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Makler- und Bauträgerverordnung,
- sich auf Anforderung der Zulassungsstelle einer außerordentlichen Prüfung durch einen von der Zulassungsstelle beauftragten Wirtschaftsprüfer zu unterziehen hat,
- vor Aufnahme einer Tätigkeit eine geeignete Versicherung gemäß § 2 der Makler- und Bauträgerverordnung abschließt.
3.5 Die Zulassung wird weiterhin mit der Auflage verbunden, daß als Betreuungsvertrag das von der Zulassungsstelle herausgegebene Muster zu verwenden ist.
3.6 Die Zulassungsstelle übersendet der nach § 34 c der GewO zuständigen Ordnungsbehörde eine Ausfertigung der Zulassungs-, Änderungs- und Widerrufsbescheide.
3.7 Die Zulassungsstelle führt ein Verzeichnis über die zugelassenen Betreuungsunternehmen.
4. Laufende Überprüfung der Eignung und Zuverlässigkeit
4.1 Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Investitions Bank des Landes Brandenburg (ILB) sowie die für die Durchführung des § 34 c GewO zuständige Ordnungsbehörde haben die Zulassungsstelle zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von Umständen erhalten, aus denen geschlossen werden kann, daß ein Betreuungsunternehmen nicht mehr die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, die Erlaubnis nach § 34 c GewO zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder Interessenkollisionen zu befürchten sind.
4.2 Die Zulassungsstelle hat die Betreuungsunternehmen daraufhin zu überwachen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind und die Auflagen gemäß Ziffer 3.4 erfüllt werden. Die Überprüfung erfolgt durch die Prüfungsberichte eines geeigneten Prüfers nach § 16 Abs. 3 der Makler- und Bauträgerverordnung und durch die "Anlage zum Prüfungsbericht". Ergeben sich aus den Prüfungsberichten, aus sonstigen Unterlagen oder aus der Tätigkeit des Unternehmens erhebliche Beanstandungen, ist die Zulassung zu widerrufen. Vor dem Widerruf nach Absatz 2 ist das Betreuungsunternehmen und gegebenenfalls der Prüfungsträger anzuhören.
Die Zulassung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn
- die erforderliche Erlaubnis nach § 34 c der GewO widerrufen wird oder
- über das Vermögen des Betreuungsunternehmens das Konkursverfahren oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist,
- eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder eine Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergangen ist oder
- der Zulassungsstelle vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben im Zusammenhang mit der Zulassung als Betreuungsunternehmen gemacht worden sind.
4.3 Die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden nach der Makler- und Bauträgerverordnung bleiben unberührt.
5. Betreuungsentgelte
Für die Übernahme der wirtschaftlichen Betreuung eines Bauvorhabens ist ein Entgelt nur dann als angemessen anzusehen, wenn es die in § 8 Abs. 3 bis 7 der Zweiten Berechnungsverordnung genannten Höchstbeträge nicht übersteigt. Werden nur einzelne wirtschaftliche Betreuungsleistungen erbracht, vermindert sich das Entgelt entsprechend.
6. Gebühr für die Zulassung
Die Bescheidung von Anträgen auf Zulassung als Betreuungsunternehmen ist kostenpflichtig. Die Festlegung der Höhe der Zulassungsgebühren erfolgt gemäß Ziffer 1.14 der Anlage der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen. Wird der Antrag abgelehnt, richten sich die Gebühren nach § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.
7. Schlußbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Richtlinie für die Zulassung von Unternehmen als Betreuungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 II. WoBauG (Runderlaß des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 19.04.1994) aufgehoben.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.