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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Ausführungsvorschrift zur Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren bautechnischen Dienstes des Landes Brandenburg der Fachrichtungen Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik


vom 14. August 1995
(ABl./95, [Nr. 64], S.818)

1. Geltungsbereich

1.1 Die Laufbahnen des gehobenen und des höheren bautechnischen Dienstes werden für die Übernahme von Bewerbern/innen in das Beamtenverhältnis nach der Bewährungsanforderungsverordnung geöffnet.

1.2 Das Ministerium der Finanzen ist die für die Anpassungsfortbildung in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren bautechnischen Dienstes in den Fachrichtungen Hochbau, Maschinentechnik und Elektrotechnik zuständige Stelle. Die Ausbildungsabschnitte in den einzelnen Fächern werden vom Ministerium der Finanzen festgelegt.

2. Zulassung der Teilnehmer/innen

2.1 Beschäftigte, die ihre Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungvertrages genannten Gebiet (ehem. DDR) absolviert haben und in das Beamtenverhältnis berufen werden wollen, haben dies auf dem Dienstweg beim Ministerium der Finanzen bis zum 31.10.1995 zu beantragen. Das Ministerium prüft, ob

  1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Bewährungsanforderungsverordnung erfüllt sind,
  2. der/die Beschäftigte auf einem Dienstposten verwendet wird, der nach seiner Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entspricht,
  3. die Feststellung der Bewährung auf dem Dienstposten vorliegt,
  4. die Altersgrenzen nicht über- oder unterschritten werden,
  5. die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt sind.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. In den übrigen Fällen ist der/die Bewerber/in zur Anpassungsfortbildung zuzulassen.

2.2 Der Leiter der Beschäftigungsdienststelle ordnet den Dienstposten unter Berücksichtigung von Arbeitsplatzbeschreibungen einem Amt zu, für das im Haushaltsplan eine Planstelle ausgewiesen ist.

3. Bewährungszeit

3.1 Die Bewährungszeit beträgt für den gehobenen Dienst 3 Jahre, für den höheren Dienst 4 Jahre.

3.2 Sie beginnt mit der Verwendung auf einem in Absatz 2.1 bezeichneten Dienstposten, frühestens jedoch am 3. Oktober 1990. Zeiten einer Verwendung, die nach dem Änderungstarifvertrag vom 12. November 1991 als Beschäftigungszeiten berücksichtigt worden sind, werden auf die Bewährungszeit angerechnet, soweit die Verwendung dem Aufgabengebiet der Laufbahn entsprochen hat. Die Entscheidung trifft das Ministerium der Finanzen.

3.3 Die Bewährungszeit vermindert sich, soweit der Landespersonalausschuß eine Ausnahme zugelassen hat. Mindestens sechs Monate sollen nach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung zurückgelegt werden.

3.4 Teilzeitbeschäftigungen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden in vollem Umfang angerechnet.

4. Durchführung der Fortbildung

4.1 Die Fortbildung umfaßt folgende Fächer:

Gehobener Dienst

1. Organisation und Aufgaben der Bauverwaltung 20 Std.
2. Öffentliches Auftragswesen

- Grundsätze des Vergabewesens öffentlicher Aufträge für Lieferungen und Bauleistungen
- Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge an Architekten und Ingenieure
- Haushaltsrecht (Bau)


120 Std.
60 Std.
60 Std.
3. Planung und Ausführung der Baumaßnahmen 100 Std.
4. Bauordnungsrecht, Planungsrecht, Grundzüge des bürgerlichen Rechts 100 Std.
5. Grundzüge des Staats und Verfassungsrechts 80 Std.
6. Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts 60 Std.
Gesamt: 600 Std.

Höherer Dienst

1. Organisation und Aufgaben der Bauverwaltung 20 Std.
2. Öffentliches Auftragswesen
- Grundsätze des Vergabewesens öffentlicher Aufträge für Lieferungen und Bauleistungen
- Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge an Architekten und Ingenieure
- Haushaltsrecht (Bau)

80 Std.
40 Std.
60 Std.
3. Planung und Ausführung der Baumaßnahmen 140 Std.
4. Bauordnungsrecht, Planungsrecht, Grundzüge des bürgerlichen Rechts 120 Std.
5. Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts 80 Std.
6. Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts 60 Std.
Gesamt: 600 Std.

4.2 Die Anpassungsfortbildung erfolgt in Form von Schulungen (Lektionen, Seminaren) sowie an ausgewählten Einsatzstellen. Auf die Fortbildung können bereits besuchte Fortbildungsveranstaltungen zu den einzelnen Ausbildungsinhalten angerechnet werden. Auf die Teilnahme an einzelnen oder mehreren der in Nummer 4.1 genannten Schulungsmaßnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit der/die Bewerber/in in den von den Schulungsmaßnahmen erfaßten Fächern einen Kenntnisstand besitzt, der eine Teilnahme entbehrlich macht.

Die Entscheidung trifft das Ministerium der Finanzen einvernehmlich mit dem Ministerium des Innern.

5. Leistungsnachweise

5.1 Während der Fortbildung sind Leistungsnachweise wie folgt zu erbringen:

1.1 Kolloquium im Fach Öffentliches Auftragswesen,

2.1 Klausur im Fach Staats- und Verfassungsrecht,

3.1 Klausur im Fach Bauordnungs- und Planungsrecht sowie Grundzüge des bürgerlichen Rechts.

In Fächern, in denen nach Nummer 4.2 Satz 3 auf Schulungsmaßnahmen ganz verzichtet worden ist, treten Kolloquien an die Stelle von Klausuren.

5.2 Für jede Klausurarbeit sind drei Zeitstunden vorzusehen. Die Bewertung erfolgt durch Beschäftigte der Bauverwaltung, die durch das Ministerium der Finanzen bestellt werden bzw. durch das Ministerium der Finanzen Beauftragte.

5.3 Das Kolloquium dauert mindestens 45 Minuten pro Teilnehmer/in; es wird in Gruppen von in der Regel drei Teilnehmern/ innen durchgeführt. Jede/r Teilnehmer/in erhält sechs Wochen vorher die Möglichkeit, aus insgesamt sechs vorgegebenen Schwerpunktthemen auf dem Gebiet der Bautechnischen Verwaltung drei als Wahlthemen auszuwählen. Das konkrete Thema, zu dem der/die Teilnehmer/in die Diskussion durch einen Fachvortrag einleiten soll, wird am Tage des Kolloquiums bekanntgegeben.

Als Vorbereitungszeit auf den mündlichen Vortrag steht dem/der Teilnehmer/in eine Stunde zur Verfügung.

5.4 Das Kolloquium wird von drei durch das Ministerium der Finanzen bestellten Beschäftigten abgenommen und bewertet, von denen eine/r zugleich zum/r Vorsitzenden bestellt wird.

5.5 Die Klausuren werden mit den Noten bewertet:

Sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

Gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

Befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht

Ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

Mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

Ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lükkenhaft sind, daß Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

5.6 Mangelhaft oder ungenügend bewertete Leistungsnachweise können auf Antrag der Teilnehmerin/des Teilnehmers je Fach einmal wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis kann nachgeschrieben/wiederholt werden, wenn ein/e Teilnehmer/in diesen zu dem festgelegten Termin aus von dem/ der Lehrgangsteilnehmer/in nicht zu vertretenen Gründen nicht erbringen konnte.

5.7 Die Leistungsnachweise werden dem Ministerium der Finanzen jeweils vor Ablauf der Bewährungszeit und vor Ablauf der Probezeit zugeleitet.

6. Beurteilung der dienstlichen Leistungen

6.1 Zum Ablauf der Bewährungszeit und zum Ablauf der Probezeit legt der Leiter der Beschäftigungsdienststelle dem Ministerium der Finanzen auf dem Dienstwege eine Beurteilung der dienstlichen Leistungen der Bewerber/ innen vor.

6.2 Die dienstlichen Leistungen werden mit den Noten

"Erheblich über dem Durchschnitt bewährt"

"Durchschnittlich bewährt"

"Nicht bewährt"

bewertet.

7. Feststellung von Bewährung und Befähigung

7.1 Zum Ablauf der Bewährungszeit entscheidet das Ministerium der Finanzen auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung zum Abschluß der Bewährungszeit und der bis zum Ende der Bewährungszeit erbrachten Leistungsnachweise über die Feststellung der Bewährung und damit über die Befähigung für die Laufbahn.

7.2 Das Ministerium stellt die Bewährung mit den Noten

"Erheblich über dem Durchschnitt bewährt"

"Durchschnittlich bewährt"

"Nicht bewährt"

fest.

7.3 Bewerber/innen, deren Bewährung festgestellt wird, werden in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, soweit die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 der Bewährungsanforderungsverordnung, daß der/die Bewerber/in vor Ernennung zum/zur Beamten/in auf Probe mindestens an einem Fünftel der geforderten Fortbildung teilgenommen hat, kann das Ministerium der Finanzen für einzelne Gruppen erforderliche Ausnahmen zulassen. Der fehlende Anteil der Fortbildung ist während der Probezeit nachzuholen.

Bewerber/innen, deren Bewährung nicht festgestellt worden ist, werden von der Übernahme in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen. Sie sollen auf geeigneten Dienstposten weiterbeschäftigt werden.

7.4 Bewerber/innen, die sich auf einem Beförderungsdienstposten bewährt haben, können im Rahmen allgemein erteilter Ausnahmegenehmigungen nach Maßgabe der Grundsatzbeschlüsse des Landespersonalausschusses zur Anwendung der Bewährungsanforderungsverordnung ernannt werden.

8. Bestätigung der Befähigung

8.1 Zum Ablauf der Probezeit entscheidet das Ministerium der Finanzen auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung zum Abschluß der Probezeit und der Leistungsnachweise aus der Probezeit, ob sich der/die Bewerber/in in der Probezeit bewährt und damit seine/ihre Befähigung bestätigt hat.

8.2 Beamte/innen, deren Befähigung nicht bestätigt wird, werden aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Sie sollen auf geeigneten Dienstposten im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt werden.

9. Schlußbestimmungen

9.1 Soweit der Landespersonalausschuß Ausnahmen von

  • der Dauer der Bewährungszeit,
  • der Einhaltung der Altersgrenzen,
  • der Dauer der Probezeit

zulassen kann und nicht bereits durch einen Grundsatzbeschluß eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt hat, ist das Ministerium der Finanzen für die Zulassung der Maßnahmen antragsberechtigt. Das gleiche gilt für Ernennungen von Bewerbern/innen auf Beförderungsdienstposten, soweit der Landespersonalausschuß keine allgemeine Ausnahme zugelassen hat.

9.2 Abweichend von Absatz 2.1 wird das Ministerium der Finanzen auch nach dem 31. Oktober 1995 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zulassen und berücksichtigen, wenn gewährleistet ist, daß aufgrund von Leistungsnachweisen in der Fortbildung (Nr. 5) und der Beurteilung der dienstlichen Leistungen (Nr. 6) die Bewährung bis zum 31. November 1996 festgestellt werden kann (Nr. 7).

10. Teilnahme von Beschäftigten der Gemeinden und Gemeindeverbände an der Anpassungsfortbildung

10.1 Beschäftigte der Gemeinden und Gemeindeverbände können an der Anpassungsfortbildung teilnehmen; Ziffern 4 und 5 dieser Ausführungsvorschrift gelten entsprechend.

10.2 Die Zulassung erfolgt durch das Ministerium der Finanzen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten und vorhandenen Fortbildungskapazitäten. Der Antrag ist durch den jeweiligen Dienstherrn zu stellen; dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, daß die Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 Nr. 1 bis 5 gegeben sind.

10.3 Die Teilnahme an der Anpassungsfortbildung erfolgt gegen Erstattung der anteiligen Kosten. Die Höhe der Kosten wird der Gemeinde oder dem Gemeindeverband mit der Zulassung des Beschäftigten zur Anpassungsfortbildung mitgeteilt.

10.4 Das Ministerium der Finanzen stellt dem Teilnehmer/der Teilnehmerin nach Abschluß der Anpassungsfortbildung ein Zeugnis aus, das die Teilnahme an der Fortbildung, deren Stundenumfang in den einzelnen Fächern und die Benotung der Leistungen in den vorgeschriebenen Fächern enthält.

Die Feststellung der Bewährung obliegt dem jeweiligen Dienstherrn.

11. Diese Ausführungsvorschrift tritt am 1. September 1995 in Kraft.