Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) an Angehörige des öffentlichen Dienstes
vom 21. August 1995
(ABl./95, [Nr. 64], S.821)
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 11. Juli 1995 (ABl. S. 770) gebe ich nachstehend das gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern vom 17. Juli 19951 bekannt:
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weisen wir auf folgendes mit der Bitte um Beachtung und entsprechende Unterrichtung der Kindergeldstellen des Ihnen oder einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereichs hin:
Feststellung des maßgeblichen Einkommens des Kindergeldberechtigten für das Leistungsjahr 1996
- Sowohl der vom Deutschen Bundestag am 2. Juni 1995 beschlossene Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 als auch die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses dazu sehen ab dem Leistungsjahr 1996 weder die einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes ab zweitem Kind noch die Zahlung eines Zuschlags zum Kindergeld vor.
Von Maßnahmen zur Feststellung des für das Leistungsjahr 1996 maßgeblichen Einkommens des Berechnungsjahres 1994 nach § 11 Abs. 3 BKGG bzw. von Maßnahmen zur Ermittlung der Höhe des 1996 laufend zu zahlenden monatlichen Zuschlags zum Kindergeld nach § 11 a Abs. 8 BKGG ist daher vorläufig abzusehen. - Anträge auf Kindergeldzuschlag nach § 11 a Abs. 7 BKGG für Jahre bis einschließlich 1995 sind weiter wie bisher zu behandeln.
- Nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 1996 ergehen weitere Weisungen.
1 Hinweis auf das BMFuS/BMI-RdSchr. vom 06.01.1994 (ABl. Bbg S. 598); zulsetzt geändert durch das BMFSFJ/BMI-RdSchr. vom 16.12.1994 (ABl. Bbg 1995 S. 94)