Nachweis der erforderlichen Ortskenntnis für Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Miet- und Krankenkraftwagen
vom 7. August 1995
(ABl./95, [Nr. 61], S.789)
Infolge des Gesetzes zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte sowie zur Änderung weiterer Gesetze (‑ KGNG Bbg -) vom 24. Dezember 1992 kam es zu einer kommunalen Neugliederung des Landes Brandenburg und damit zu einer erheblichen Ausweitung des Pflichtfahrgebietes für das Taxi-, Miet- und Krankenkraftwagengewerbe.
Im Interesse der Fahrgäste kann aber auch weiterhin nicht auf eine ausreichende Ortskenntnis der Fahrer verzichtet werden. Durch die Vergrößerung des Pflichtfahrgebietes ist im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 15 f Abs. 2 Nr. 3 StVZO in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Anlaß zu der Annahme besteht, daß es an der erforderlichen Voraussetzung gemäß § 15 e Abs. 1 Nr. 7 StVZO - der erforderlichen Ortskenntnis - fehlt.
Zur Vermeidung von unbilligen Härten ist bei der Prüfung wie folgt zu verfahren:
1. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen
1.1 Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis, die diese vor dem 1. Juli 1993 erworben haben, brauchen grundsätzlich nicht den Nachweis der Ortskenntnis für das gesamte Pflichtfahrgebiet zu erbringen, da bei diesem Personenkreis davon auszugehen ist, daß durch die langjährige Praxis die erforderlichen Ortskenntnisse vorhanden sind.
Die Verlängerung der Geltungsdauer erfolgt, sofern die Erfordernisse des § 15 f Abs. 2 StVZO erfüllt sind.
1.2 Inhaber einer solchen Erlaubnis, die diese zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 1993 erworben haben, haben den Nachweis der Ortskenntnis für das gesamte Pflichtfahrgebiet zu erbringen.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind angemessene Anforderungen an die Prüfungsinhalte zu stellen.
So ist
- nur für die neu hinzugekommenen Gebiete eine Ortskundeprüfung zu fordern,
- der Ortskundekatalog in Abstimmung mit den Prüfstellen den Prüfungsanforderungen anzupassen (z. B. bei kleineren Ortschaften nur die Hauptdurchgangsstraßen) und
- die Möglichkeit einzuräumen, die Ortskundeprüfung im Falle des Nichtbestehens unbegrenzt wiederholen zu können.
Die Verlängerung der Geltungsdauer erfolgt jedoch erst nach erfolgreicher Ablegung der Ortskundeprüfung und der Erfüllung der Erfordernisse des § 15 f Abs. 2 StVZO.
1.3 Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis, die diese ab dem 1. Januar 1994 erworben haben, brauchen grundsätzlich ebenfalls nicht den Nachweis der Ortskenntnis für das gesamte Pflichtfahrgebiet zu erbringen, da bei diesem Personenkreis davon auszugehen ist, daß bereits eine Ortskundeprüfung, die das gesamte Pflichtfahrgebiet berücksichtigte, absolviert wurde.
1.4 Bewerber einer solchen Fahrerlaubnis haben vor Erteilung die Ortskenntnis gemäß § 15 e Abs. 1 Nr. 7 für das gesamte Pflichtfahrgebiet nachzuweisen.
2. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Miet- bzw. Krankenkraftwagen
2.1 Für Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis gelten in analoger Anwendung der Punkte 1.1 bis 1.3 die gleichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Geltungsdauer.
2.2 Bewerber einer solchen Fahrerlaubnis haben die Ortskenntnis gemäß § 15 e Abs. 1 Nr. 8 StVZO für das gesamte Gebiet des Betriebssitzes nachzuweisen.