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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Anwendung der Technischen Regel für Gefahrstoffe 905 beim Vollzug der Nummern 2.3 und 3.1.7 der Technischen Anleitung Luft in Brandenburg


vom 7. August 1995
(ABl./95, [Nr. 81], S.1018)

Die Technische Anleitung Luft (TA Luft) enthält in der Nummer 2.3 im Hinblick auf krebserzeugende Stoffe und in der Nummer 3.1.7 im Hinblick auf organische Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential Hinweise auf die MAK*-Werte-Liste der Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe.

In der bis 1993 gültigen Fassung der Gefahrstoffverordnung wurde auf diese MAK-Werte-Liste zur Einstufung hinsichtlich des krebserzeugenden Risikos von Stoffen verwiesen.

Mit dem § 52 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1993 wurde das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe, Stoffe bekanntzugeben, "bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist."

Der Ausschuß für Gefahrstoffe hat diese Stoffe in einer neuen Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 905 zusammengefaßt. Soweit die Beratungen im Ausschuß für Gefahrstoffe bei einzelnen Stoffen noch nicht abgeschlossen sind, ist das Heranziehen der MAK-Werte-Liste in diesen Fällen als Erkenntnisquelle zulässig. Um welche Stoffe es sich handelt, wird jeweils im Bundesarbeitsblatt durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) veröffentlicht (so im Bundesarbeitsblatt 6/1994 S. 33).

Bis zu einer Anpassung der TA Luft an die geänderte Fassung der Gefahrstoffverordnung ist danach in Brandenburg die TRGS 905 und die vom BMA veröffentlichte jeweils aktuelle Liste beim Vollzug der TA Luft (Nummern 2.3 und 3.1.7) heranzuziehen.


* Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK)