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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Gemeinsamer Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums des Innern zu Verkehrsverboten bei erhöhten Ozonkonzentrationen


vom 27. Juli 1995
(ABl./95, [Nr. 60], S.778)

Zur Durchführung der §§ 40 a - 40 e, 62 a Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) werden folgende Hinweise und Anordnungen gegeben:

1. Geltungsbereich

Betroffenes Gebiet im Sinne des § 40 a Abs. 1 BImSchG ist das Land Brandenburg.

2. Ermittlung der Ozonkonzentrationen

Das Landesumweltamt ermittelt nach dem Verfahren der Richtlinie 92/72/EWG des Rates über die Luftverschmutzung durch Ozon vom 21. September 1992 (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) für das Land Brandenburg die Ozonkonzentrationswerte.

Die Ozonkonzentrationen werden an den 14 entsprechend ausgerüsteten Meßstationen in Brandenburg kontinuierlich erfaßt (siehe Anlage) und im Landesumweltamt Brandenburg ausgewertet. Dabei überprüft das Landesumweltamt, ob bei einer oder mehreren Stationen eine Überschreitung des Konzentrationswertes von 240 μg/ Luft zu erwarten oder zu verzeichnen ist, und ob die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zahl und des Abstandes der Meßstationen erfüllt sind.

Da die Auslösekriterien für Verkehrsverbote auch die Ozonkonzentrationen von Meßstationen in anderen Bundesländern berücksichtigen, führt das Landesumweltamt Brandenburg einen entsprechenden Datenaustausch mit den anderen Bundesländern durch.

Für die Auslösung von Verkehrsverboten muß neben der Feststellung, daß die festgelegten Kriterien hinsichtlich der Ozonkonzentration erreicht sind, aufgrund der meteorologischen Erkenntnisse des Deutschen Wetterdienstes (DWD) diese Situation auch für den nächsten Tag zu erwarten sein. Der DWD Potsdam gibt die meteorologischen Erkenntnisse an das Landesumweltamt Brandenburg weiter.

Aufgrund der meteorologischen Erkenntnisse des DWD erstellt das Landesumweltamt für den nächsten Tag eine Prognose über die zu erwartenden Ozonkonzentrationen für den Bereich der Meßstationen, bei denen eine Überschreitung des Konzentrationswertes von 240 μg/m³ Luft festgestellt worden ist.

3. Maßnahmen

3.1 Bei Überschreitung der Konzentration von 180 μg/m3 Luft gemäß Richtlinie 92/72/EWG informiert das Landesumweltamt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und das Ministerium des Innern.

Der Appell an Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie an Betreiber von Verbrennungsmotoren im nichtgewerblichen Bereich, diese nach Möglichkeit nicht zu benutzen (§ 40 a Abs. 2 BImSchG), erfolgt durch das Landesumweltamt.

3.2 Ist bei mindestens drei Meßstationen im Bundesgebiet, die mehr als 50 km und weniger als 250 km voneinander entfernt sind und von denen mindestens zwei in Brandenburg oder in einem angrenzenden Landkreis liegen,

(a) die Ozonkonzentrationen von 240 μg/m3 Luft als Mittelwert über eine Stunde an demselben Tag erreicht und

(b) aufgrund der meteorologischen Erkenntnisse des Deutschen Wetterdienstes anzunehmen, daß die in Nr. 3.2 (a) bestimmte Konzentration im Bereich dieser Meßstationen im Laufe des nächsten Tages wieder erreicht wird,

informiert das Landesumweltamt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und das Ministerium des Innern.

3.3 Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr gibt Verkehrsverbote nach § 40 a Abs. 1 BImSchG durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen allgemein bekannt.

Darüber hinaus informiert das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr das Ministerium des Innern, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie die übrigen Bundesländer über die Verkehrsverbote.

Die Verkehrsverbote beginnen an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage um 6.00 Uhr und dauern 24 Stunden. Wenn die Voraussetzungen des § 40 a Abs. 1 BImSchG weiter vorliegen, werden die Verkehrsverbote jeweils um 24 Stunden verlängert.

4. Geltungsbereich des Fahrverbots

Das Fahrverbot nach § 40 a Abs. 1 BImSchG gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge, gleich ob sie im Inland oder im Ausland zugelassen sind.

Unberührt bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 40 c und § 40 d BImSchG vom Verkehrsverbot befreit sind und die Kraftfahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 e BImSchG erteilt worden ist.

5. Ausnahmen vom Verkehrsverbot

Ausnahmekriterien

5.1 Das Verkehrsverbot des § 40 a Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß. Einzelheiten sind in Ziffer 7.2 dieses Runderlasses enthalten.

5.2 Die Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß dürfen bei einem Verkehrsverbot nur betrieben werden, wenn sie mit einer amtlichen Plakette nach Maßgabe von Ziffer 7.1 des Runderlasses gekennzeichnet sind.

5.3 Das Verkehrsverbot des § 40 a Abs. 1 BImSchG gilt weiterhin nicht bei Fahrten zu besonderen Zwecken (§ 40 d Abs. 1). Hierzu gehören abschließend:

(a) Kraftfahrzeuge, die im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Nr. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder für Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, e oder g der Freistellungs-Verordnung eingesetzt sind,

(b) Mietomnibusse nach § 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes zur Beförderung von Berufstätigen von und zur Arbeitsstätte,

(c) Personenkraftwagen, die zur Fahrgastbeförderung nach den §§ 47 und 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind,

(d) Krankenwagen (§ 40 d Abs. 1 Nr. 4.1 Alternative BImSchG) sind Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO).

Arztwagen im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung (§ 40 d Abs. 1 Nr. 4.2 Alternative BImSchG) sind alle Kraftfahrzeuge, mit denen ein Arzt gerade im Einsatz, z. B. zu einem Hausbesuch, ist. Auch für Arztwagen ist eine "entsprechende Kennzeichnung" vorgeschrieben. Eine solche Kennzeichnung ist z. B. das in § 52 Abs. 6 vorgegebene Schild "Arzt Notfalleinsatz", jedoch auch jede weitere, auf den Einsatz hinweisende Kennzeichnung.

(e) Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, und diese Behinderung durch das Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" im Ausweis gemäß § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nachweisen,

(f) Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisenbahnen, der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der Hausmüllentsorgung, wenn die Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und unaufschiebbar sind,

(g) Kraftfahrzeuge "zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs landwirtschaftlicher Betriebe" und "zur Durchführung unaufschiebbarer Forstschutzmaßnahmen" (§ 40 d Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a und b BImSchG) bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.

Die Befreiung "zum Transport lebender Tiere" (§ 40 d Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c BImSchG) betrifft nur den gewerblichen Tiertransport.

Verderbliche Güter im Sinne des § 40 d Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d BImSchG sind nach dem Zweck der Vorschrift solche, die auch nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO vom Sonntagsfahrverbot befreit sind.

Dies gilt auch für Leerfahrten, die damit in Zusammenhang stehen. Nicht erfaßt ist dagegen der Transport kleinerer Mengen verderblicher Güter für den privaten Verbrauch.

5.4 Das Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 gilt auch nicht für Fahrten von Pendlern zu und von der Arbeitsstätte und für Fahrten zum und vom Urlaubsort. Pendler ist, wer aus beruflichen Gründen regelmäßig auf dem Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort Gemeindegrenzen überschreiten muß. Voraussetzung für eine grundsätzliche Ausnahme vom Verkehrsverbot des § 40 a Abs. 1 BImSchG ist, daß die Fahrten anders in zumutbarer Weise nicht durchgeführt werden können.

Bei der Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen; insbesondere auf das Vorhandensein eines öffentlichen Verkehrsmittels. Beispiel: Bei Fahrten zwischen Werder und Potsdam oder Fürstenwalde und Frankfurt ist die Benutzung des ÖPNV regelmäßig zumutbar. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn überhaupt kein öffentliches Verkehrsangebot oder nur eine einzige Verbindung am Tage besteht. Die Benutzung des ÖPNV ist - bei dem ohnehin nur wenige Tage geltenden Fahrverbot - auch dann noch zumutbar, wenn sich die Fahrzeit dadurch verdoppelt. Beispiel: Anfahrtzeit erhöht sich von 1/2 Std. auf 1 Stunde.

Bei Urlaubsfahrten ist zu differenzieren. Während für die Rückfahrt der Verweis auf den ÖPNV/Bahn i.d.R. unzumutbar sein wird (Zurücklassen des Autos am Urlaubsort), kommt es für die Hinfahrt auf den Umfang des Gepäcks und die Verbindungsmöglichkeiten an (1-2 mal Umsteigen ist zumutbar). Beispiel: Einer kinderreichen Familie, die im Campingbus an die Ostsee fahren möchte, ist der Umstieg auf die Bahn i. d. R. nicht zumutbar. Anders ist hingegen ein Paar zu beurteilen, das zu einem Städteurlaub nach München oder Hamburg aufbrechen möchte.

Im Rahmen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 a BImSchG durch Vollzugsbeamte ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. In der Regel ist eine Plausibilitätskontrolle (Befragen nach dem Ziel der Fahrt; Offensichtlichkeit) ausreichend.

5.5 Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Anspruch genommen werden können, sind ausgenommen. Das Sonderrecht in § 35 Abs. 5 StVO gilt in dem dort vorgesehenen Rahmen auch für nichtdeutsche Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, sowie für zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr benutzt werden und deren Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr unaufschiebbar sind.

Die Sonderrechtsfahrzeuge, die nach § 40 d Abs. 3 BImSchG ebenfalls kraft Gesetzes vom Verkehrsverbot ausgenommen sind, ergeben sich unmittelbar aus § 35 StVO. Entsprechend der Auslegung, die für Fahrzeuge der Deutschen Post AG im Rahmen des § 35 Abs. 7 StVO zugrunde gelegt wird, erfaßt die Befreiung des § 40 d Abs. 3 BImSchG auch Fahrzeuge der jetzigen Deutschen Post AG und der von ihr beauftragten Unternehmen, soweit Pflichtbeförderungen nach Maßgabe der Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST (BGBl. I. 1994 S. 86) durchgeführt werden.

5.6 Ausnahmen im Einzelfall

(a) Die Straßenverkehrsbehörde kann gem. § 40 e Abs. 1 BImSchG im Einzelfall Ausnahmen von dem Verkehrsverbot des § 40 a Abs. 1 zulassen, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufes oder zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat hier schon die Richtung vorgegeben, was einerseits unter öffentlichem Interesse und andererseits unter überwiegendem Privatinteresse zu verstehen ist. Unter die erste Alternative fallen etwa Fahrten zu sozialen, karitativen oder medizinischen Zweken; aber auch Fahrten, die der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern dienen. Im überwiegenden Privatinteresse sind Fahrten, die zur Aufrechterhaltung der Produktion oder des Gewerbebetriebs (Handelsvertreter, Fahrschulen) dienen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, daß die Fahrten "erforderlich" sind, d. h. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel muß unzumutbar im o. g. Sinn sein.

(b) Die Straßenverkehrsbehörde kann ferner gem. § 40 e Abs. 2 BImSchG im Einzelfall über die Vorschrift des § 40 c BImSchG hinaus Ausnahmen vom Verkehrsverbot des § 40 a Abs. 1 BImSchG für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zulassen, wenn diese Fahrzeuge die folgenden Grenzwerte einhalten:

  • Mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens die Werte für die Übereinstimmung der Produktion gemessen gemäß § 47 Abs. 8 StVZO bei Kohlenmonoxid (CO) 1,0 g/km und bei Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (HC + NOx) 1,2 g/km einhalten.
  • Mit einer Leistung bis 11 kW, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens die vorgeschriebenen Grenzwerte für die Übereinstimmung der Produktion gemäß § 47 Abs. 7 StVZO um 80 % unterschreiten und bei den Stickstoffoxiden (NOx) einen Wert von 0,1 g/km einhalten.
  • Mit einer Leistung über 11 kW, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens die vorgeschriebenen Grenzwerte für die Übereinstimmung der Produktion gemäß § 47 Abs. 7 StVZO um 90 % unterschreiten und bei den Stickstoffoxiden (NOx) einen Wert von 0,1 g/km einhalten.

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch eine Bescheinigung des Fahrzeugherstellers nachzuweisen.

Diese Fahrzeuge sind mit Plakettenart 1 der Ziffer 7 Abs. 1 dieses Erlasses zu kennzeichnen.

(c) Die Ausnahmegenehmigungen können sich nach dem Ergebnis der Antragsprüfung auf eine bestimmte Fahrt, auf mehrere Fahrten oder auf einen bestimmten längeren Zeitraum beziehen.

Die Ausnahmegenehmigungen können auch nur für eine bestimmte Strecke erteilt werden.

(d) Ausnahmegenehmigungen, die von den Straßenverkehrsbehörden anderer Bundesländer erteilt worden sind, werden in Brandenburg anerkannt.

5.7 Verfahren bei der Erteilung von Einzelausnahmegenehmigungen

(a) Die Antragstellung erfolgt formlos bei den Straßenverkehrsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

(b) Die Ausnahmegenehmigungen sind schriftlich zu erteilen. Sie ist längstens bis zum 30. September des Jahres, in dem sie erteilt wurde, gültig. Die Anträge können auch vorsorglich in Erwartung künftiger erhöhter Ozonkonzentrationen gestellt werden. Die Straßenverkehrsbehörde händigt dem Erlaubnisnehmer zugleich eine Musterbescheinigung zur Kennzeichnung des Fahrzeugs nach Muster 5 aus.

6. Gebühr

Für die Ausgabe der Plakette ist eine Gebühr von 6,00 DM zu entrichten. Für die Erteilung von Ausnahmen nach § 40 e BImSchG wird empfohlen, in Ausfüllung des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Fahrzeugart folgende Sätze festzulegen:

  • für Pkw, Pkw-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile bis 2,8 t zul. Gesamtgewicht 20,00 DM,
  • für Lkw und Kraftomnibusse bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht 30,00 DM,
  • für Lkw und Kraftomnibusse über 7,5 t zul. Gesamtgewicht 50,00 DM.

Kraftfahrzeuge, die im Kraftfahrzeugschein als "Sonderfahrzeuge" bezeichnet sind, sollen wie Lkw mit einem zul. Gesamtgewicht über 7,5 t behandelt werden.

Hinsichtlich der persönlichen Gebührenfreiheit ist § 8 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebGBbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) anzuwenden.

Bis zur Schaffung eines speziellen Gebührentatbestandes ist Rechtsgrundlage Ziffer 1.3 Anlage 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung  (GebO MUNR) v. 16.12.1994 (GVBl. II S. 1018).

Auch bei Ablehnung einer beantragten Ausnahmegenehmigung ist eine Gebühr zu erheben, insoweit wird auf § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verwiesen.

7. Festlegungen über die amtlichen Plaketten sowie Schlüsselnummern für emissionsarme Kraftfahrzeuge

7.1 Festlegungen über die amtlichen Plaketten bei der Befreiung von einem Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß.

(1) Als amtliche Plaketten zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit geringem Schadstoffausstoß, die gemäß § 40 c Abs. 2 BImSchG bei einem Verkehrsverbot betrieben werden dürfen, werden für das Land Brandenburg die nachfolgenden Plakettenarten 1 bis 4 bestimmt. Für Einzelausnahmen nach § 40 e BImSchG wird zur Kennzeichnung der Fahrzeuge die als Muster abgebildete Bescheinigung ausgegeben:

Plakettenart 1 ("E bis 6/98"):

Plakettenart 1 ("E bis 6/98")

Plakettenart 2 ("EURO II"):

Plakettenart 2 ("EURO II")

Plakettenart 3 ("Frist"):

Plakettenart 2 ("Frist")

Plakettenart 4 ("G-KAT"):

Plakettenart ("G-KAT")

Musterbescheinigung ("Ausnahme"):

Musterbescheinigung ("Ausnahme")

Die Farbe der Plakettenarten 1 und 3 ist weiß.

Die Farbe der Plakettenarten 2 und 4 ist orange RAL 2009/verkehrsorange Serie F 81 mit Ausnahme des Feldes für die Eintragung des amtlichen Kennzeichens. Dieses Feld ist ebenfalls weiß. Die Schriftfarbe aller Muster ist schwarz.

Die Plakettenarten 1, 2 und 4 haben eine Kantenlänge von 40 mm und eine Höhe von 80 mm. Die Kantenlänge der Plakettenart 3 beträgt 80 mm. Das Feld für die Eintragung des amtlichen Kennzeichens in den Plakettenarten 1 bis 4 beträgt jeweils 25 x 60 mm. Das Feld für die Eintragung des Verfalldatums in Plakettenart 3 beträgt 35 x 30 mm. In die runden Felder der Plakettenarten 1 bis 3 ist die Bezeichnung "Land Brandenburg" in Rundumschrift eingedruckt. Der Durchmesser des Feldes beträgt 13 mm.

Die Plakette 4 wird nur noch für den Gültigkeitsbereich der Wintersmog-Verordnung ausgegeben.

Fahrzeuge mit der Schlüsselnummer 01 werden gemäß der Kriterien des Ozon-Gesetzes (Anhang zu § 40 c Abs. 1) durch die Plakettenart 1 gekennzeichnet.

Die bereits vergebenen G-KAT-Plaketten behalten ihre Gültigkeit.

Die Farbe der Musterbescheinigung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge nach § 40 e Abs. 3 BImSchG ist weiß. Die Schriftfarbe ist schwarz. Sie hat das Format DIN A 6. Ein Feld für die Abstempelung der Bescheinigung mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Stelle ist in ausreichender Größe vorzusehen.

(2) Die Plakette gemäß Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen (Smog-Verordnung) vom 28. November 1991 (GVBl. S. 528) gilt bis auf weiteres auch als amtliche Plakette im Sinne von § 40 c Abs. 2 BImSchG.

(3) Die Plakettenarten 1 bis 3 werden durch die Zulassungsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Verwaltungsgebiet zugelassenen Fahrzeuge sowie durch die Technische Prüfstelle des Landes Brandenburg unabhängig von dem Ort der Zulassung des Fahrzeugs ausgegeben. Voraussetzung für die Ausgabe der Plakettenarten 1 bis 3 ist, daß das jeweilige Fahrzeug die Voraussetzungen des Anhangs zu § 40 c Abs. 1 BImSchG erfüllt und dies durch die Vorlage des Kraftfahrzeugscheines nachgewiesen wird.

7.2 Die Ausgabe der Plaketten erfolgt nach den Schlüsselnummern für emissionsarme Fahrzeuge gemäß der nachfolgenden Aufstellung:

Emissionsschlüsselnummer 5. und 6. Stelle der Ziffer 1 des Kfz-ScheinsPlakettenartBemerkungen
01 1  
02 1  
03 1 für Fz > 2000 ccm
10 *) 1 nur nach Umschlüsselung in Antriebsart 51
11 *) 1  
12 1  
13 1  
14 1  
16 1  
17 1  
18 1  
19 1  
20 1  
20 2 EURO II wenn in Fz-Schein Ziff. 33 "SKL: S 2"
21 2 EURO II
22 2 EURO II
23 1  
24 1  
25 2 EURO II
26 2 EURO II
30 1  
31 1  
32 1  
40 1  
41 1  
42 1  
50 1  
51 1  
52 1  
60 2 EURO II
61 2 EURO II
Bei den Schlüsselnummern 03; 04; 09 und 15 müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein!
2.3 Anh VO (03) 1 Für Fz = oder < 2000 ccm Herstellernachweis für 2.2.1 - 2.2.4 Anh VO
Anh VO (04) 1 nur bei Ottomotor nach Umschlüsselung in Antriebsart 51 bei G-Kat nur, wenn Prüfung Typ I gemessen nach Anlage III A
2.2.1 Anh VO (09) 1 nur bei Ottomotor nach Umschlüsselung in Antriebsart 51 bei G-Kat nur, wenn Eintrag in Ziffer 33 "Fz entspricht Anlage XXIII"
1.1 Anh VO (15) 1 nur bei Ottomotor, Antriebsart SchlNr. 51 (G-Kat vorhanden)
02 3 Übergangsvorschrift
07 2 Elektroantrieb
17 3 Übergangsvorschrift/für Binärantrieb
22 3 Übergangsvorschrift
27 3 Übergangsvorschrift/für Binärantrieb
Plakettenart:

1 = E (emissionsarm)
2 = EURO II
3 = Frist

Es bestehen keine Bedenken, bei Fahrzeugen, die mit Schlüsselnummer 20 ausgewiesen und mit einem Eintrag in Ziffer 33 "SKL: S 2" gekennzeichnet sind sowie für Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 21, 22, 25, 26, 60 und 61 eine unbefristete Plakette nach Muster 2 auszugeben.

Die Plakettenarten 1 - 4 sind vom Fahrzeughalter möglichst am rechten inneren oberen Rand der Windschutzscheibe des betreffenden Kraftfahrzeuges dauerhaft und nach außen sichtbar anzubringen. Die Bescheinigung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge nach § 40 e Abs. 3 BImSchG sind bei Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG vom Fahrzeugführer vorn rechts hinter der Windschutzscheibe nach außen sichtbar auszulegen bzw. anzubringen. Bei der Ausgabe der Plaketten ist der Fahrzeughalter von der Ausgabestelle hierauf hinzuweisen.

Plaketten gemäß § 40 c Abs. 2 BImSchG der anderen Bundesländer gelten auch im Land Brandenburg.

8. Ordnungswidrigkeiten nach § 62 a BImSchG

Nach § 62 a Abs. 1 BImSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 40 a Abs. 1 in Verbindung mit § 40 b BImSchG mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnimmt.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 a BImSchG richtet sich nach § 62 a Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden (Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung - VOWiZustV) vom 6. April 1993 (GVBl. II S. 194). Danach sind zur Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten die Polizeipräsidien und die Kreisordnungsbehörden zuständig.

Die Höhe der Geldbuße, die aufgrund von § 62 a BImSchG verhängt werden kann, beträgt mindestens 5,00 DM und höchstens 1.000,00 DM (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

Im Interesse der Gleichbehandlung ist der Betroffene vorbehaltlich einer bundeseinheitlichen Regelung in der Regel zu verwarnen, und zwar

  • Fahrer von Pkw, Pkw-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile bis 2,8 t zul. Gesamtgewicht mit einem Verwarnungsgeld von 40,00 DM,
  • Fahrer von Lkw und Kraftomnibussen bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht mit einem Verwarnungsgeld von 50,00 DM,
  • Fahrer von Lkw und Kraftomnibussen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Kfz, die im Kraftfahrzeugschein als "Sonderfahrzeuge" bezeichnet sind, mit einem Verwarnungsgeld von 70,00 DM.

Wird z. B. ein schadstoffarmes Fahrzeug benutzt, bei dem lediglich die Plakette fehlt, kann das Verwarnungsgeld im Einzelfall entsprechend geringer sein.

In den Fällen, in denen ein Verwarnungsgeld nicht in Betracht kommt, z. B. bei festgestellter Wiederholung, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen und an die zuständige Verwaltungsbehörde (Polizeipräsidium, Kreisordnungsbehörde) abzugeben. Diese setzt das Bußgeld nach Würdigung aller Umstände in angemessenem Rahmen, in der Regel zwischen 80,00 DM und 120,00 DM, fest.

Anlage 1a

Maßgebende Stationen des Luftgütemeßnetzes des Landes Brandenburg

Brandenburg an der Havel

Burg

Cottbus

Eisenhüttenstadt

Frankfurt (Oder)

Königs Wusterhausen

Potsdam 2x

Premnitz

Prenzlau

Schwedt/Oder

Senftenberg

Spremberg

Wittenberge

Anlage 1b

Maßgebende Stationen der Nachbarländer Brandenburgs

Heiligensee (Berlin)

Wedding (Berlin)

Charlottenburg (Berlin)

Marienfelde (Berlin)

Grunewald (Berlin)

Neukölln (Berlin)

Mitte (Berlin)

Buch (Berlin)

Friedrichshagen (Berlin)

Stendal (Sachsen-Anhalt)

Wittenberg (Sachsen-Anhalt)


*) gilt für Lkw ab 2,8 t