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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) an Angehörige des öffentlichen Dienstes


vom 11. Juli 1995
(ABl./95, [Nr. 59], S.770)

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 23. März 1995 (ABl. S. 382) gebe ich nachstehend das Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 31.05.19951 bekannt:

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weisen wir auf folgendes mit der Bitte um Beachtung und entsprechende Unterrichtung der Kindergeldstellen des Ihnen oder einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereichs hin:

I.
Durchführung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG (DA 2.266)

Aus gegebenem Anlaß wurden die Hinweise zur Durchführung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG (DA 2.266) überarbeitet. DA 2.266 erhält demnach folgende Fassung:

"2.266 Als Ausbildungshilfe gewährte Zuschüsse

(1) Ausbildungshilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 sind alle als Zuschuß gewährten Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), die einem Auszubildenden selbst für seinen Lebensunterhalt sowie zur Dekung von Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung (z. B. Lernmittel, Fahrkosten) zustehen.

(2) Zu den Ausbildungshilfen i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG gehören insbesondere

  • Leistungen nach dem BAföG (vgl. auch Abs. 3);
  • Leistungen für den Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1b Satz 1, § 40a Abs. 2 AFG, §§ 11, 12 A Ausbildung sowie für Fahrkosten, Arbeitskleidung, Lernmittel und Beiträge zu einer Krankenversicherung nach §§ 13, 13a A Ausbildung;
  • Leistungen nach §§ 24, 29 Abs. 3 Satz 2, §§ 31 bis 35a A Reha; entsprechende Leistungen der Jugendhilfe nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 39 SGB VIII;
  • Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach §§ 18 bis 21 A FuU;
  • im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zustehendes Übergangsgeld von den Trägern der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit;
  • Eingliederungsgeld bzw. Eingliederungshilfe nach §§ 62a, 62b Abs. 2 AFG bei beruflichen Bildungsmaßnahmen oder Deutsch-Sprachlehrgängen, jedoch ohne die Leistungen nach § 62c AFG i. V. m. §§ 16, 17 A FuU;
  • landesrechtliche Leistungen zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe oder des Unterhaltsgeldes;
  • Erziehungsbeihilfe nach § 27 Bundesversorgungsgesetz;
  • Förderungsleistungen nach § 5 Soldatenversorgungsgesetz;
  • Studienbeihilfen aus öffentlichen Kassen oder von Förderungseinrichtungen (z. B. Stiftungen), die für die Vergabe von Studienbeihilfen öffentliche Mittel erhalten;
  • Studienbeihilfen von Unternehmen;
  • Leistungen der mit öffentlichen Mitteln nach Vergaberichtlinien finanzierten Unterstützungsfonds, insbesondere Leistungen nach den Richtlinien
  1. für die Vergabe von Beihilfen zur schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung an junge Zuwanderer aus dem sogenannten Garantiefonds Schul- und Berufsbildungsbereich;
  2. für die Vergabe von Stipendien durch die Otto-Benecke-Stiftung aus dem sogenannten Garantiefonds Hochschulbereich sowie
  3. über Zuwendungen an die Otto-Benecke-Stiftung zur Förderung der Eingliederung von Aussiedlern mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Akademikerprogramm);

(vgl. hierzu im einzelnen Informationen für die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesanstalt für Arbeit - ibv - Nr. 3 vom 20.1.1993, S. 187 ff).

(3) Zuschußleistungen nach dem BAföG, die aus Anlaß eines Auslandsstudiums laufend geleistet werden, sind den Ausbildungshilfen i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG zuzurechnen, weil sie dem Auszubildenden selbst für seinen Lebensunterhalt sowie zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zustehen. Dies gilt insbesondere für Zuschläge für eine Auslandskrankenversicherung und den Auslandszuschlag, aber auch für das sog. Büchergeld der Begabtenförderungseinrichtungen (vgl. hierzu auch Anlage 4).

Gleiches gilt für den Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a BAföG, der als Bestandteil der (Gesamt-) Ausbildungsförderung die Förderungsbeträge nach den §§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 BAföG erhöht.

(4) Von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG nicht erfaßt werden Leistungen, die dem Träger einer Bildungsmaßnahme unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung (sog. betriebsbezogene Maßnahmekosten oder Lehrgangsgebühren) zufließen. Zuschußweise Zuwendungen an Träger von Bildungsmaßnahmen, die ihnen zur Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen unmittelbar rechtlich zustehen, sind ebenfalls keine Ausbildungshilfen i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG (z. B. Zuschüsse an Ausbildende nach § 40 c AFG). Das gleiche gilt für darlehensweise gezahlte Leistungen der Ausbildungsförderung sowie für Studienbeihilfen von Privatpersonen bzw. Stiftungen des privaten Rechts, die keine öffentlichen Mittel erhalten. Ebenfalls außer Ansatz bleiben Leistungen, die zwar wegen der Ausbildung gezahlt werden, aber keine Ausbildungshilfen sind. Hierzu gehören u. a.

  • Leistungen nach dem BSHG;
  • Waisenrente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, Waisengeld nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag von berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie die Waisenrente und die Waisenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz;
  • während einer Unterbrechung der Ausbildung gezahltes Erziehungsgeld nach dem BErzGG;
  • während einer Unterbrechung der Ausbildung gezahltes Mutterschaftsgeld sowie die gezahlten Dienst- und Anwärterbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet worden sind.

(5) In den Ausbildungshilfen enthaltene Ehegatten- und Kinderzuschläge bleiben nach § 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG unberücksichtigt. Neben Ehegatten- und Kinderzuschlägen sind auch einmalige Zuwendungen nicht in die Ausbildungshilfe einzurechnen. Als einmalige Zuwendungen in diesem Sinne sind alle Leistungen anzusehen, die für einen nicht regelmäßig auftretenden Ausbildungsbedarf bestimmt sind.

Hierzu gehören insbesondere die als Zuschuß gewährten Fahrkosten i. S. d. § 4 BAföG-ZuschlagsV -ausgezahlt bei Fälligkeit, aber rechnerisch auf den Bewilligungszeitraum aufgeteilt - sowie die erstatteten Studiengebühren i. S. d. § 3 BAföG-ZuschlagsV. Diese Bestandteile der Ausbildungsförderung sind einmalige Leistungen, weil sie einen bestimmten einmaligen Bedarf abdecken und bei Fälligkeit ausgezahlt werden; sie werden daher von § 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 BKGG nicht erfaßt.

Auch eine durch Ratenzahlung ermöglichte Entrichtung von Studiengebühren und die rechnerische Aufteilung auf den Bewilligungszeitraum steht - sofern die tatsächliche Zahlung nachgewiesen wird - der Beurteilung als einmaliger Leistung nicht entgegen.

(6) Sofern Leistungen der Ausbildungsförderung ruhen, sind sie in Höhe des Ruhensbetrages nicht zu berücksichtigen. Ein Verzicht auf Teile der Ausbildungsförderung ist nach § 46 Abs. 2 SGB I bzw. § 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG kindergeldrechtlich unbeachtlich."

II.
Änderung von sonstigen Durchführungsanweisungen

  1. In DA 1.13 Satz 2 werden hinter dem Wort "Arbeitsverhältnis" die Wörter "oder Dienstverhältnis" eingefügt.
  2. In DA 2.213 Abs. 2, letzter Satz, sind die Wörter "Familie und Senioren" durch die Wörter "Familie, Senioren, Frauen und Jugend" zu ersetzen.
  3. In DA 2.234 Abs. 3, zweiter Spiegelstrich, werden in der Klammer nach dem Wort "z. B." die Wörter "Leistungen aus der Pflegeversicherung," eingefügt.
  4. In DA 2.27 Abs. 1 wird die Angabe "1993" durch die Angabe "1994" ersetzt; die Tabelle wird wie folgt gefaßt:
    Staat1 DM =BruttoeinkünfteLohnersatzleistungen/Ausbildungshilfen
    Belgien 20,661 bfr 15.496 bfr 12.604 bfr
    Dänemark 4,962 dkr 3724 dkr 3027 dkr
    Finnland 3,546 FmK 2660 FmK 2164 FmK
    Frankreich 3,379 FF 2535 FF 2062 FF
    Griechenland 137,174 Dr 102.881 Dr 83.677 Dr
    Großbritannien 0,365 £ 274 £ 223 £
    Israel 2,033 NIS 1.525 NIS 1.241 NIS
    Italien 862,069 Lit 646.552 Lit 525.863 Lit
    Kanada 0,709 Kan $ 532 Kan $ 433 Kan $
    Luxemburg 18,975 Lfrs 14.232 Lfrs 11.575 Lfrs
    Niederlande 1,053 hfl 790 hfl 643 hfl
    Norwegen 5,456 nkr 4.092 nkr 3.329 nkr
    Österreich 7,911 S 5.934 S 4.826 S
    Portugal 96,432 Esc 72.324 Esc 58.824 Esc
    Schweden 4,704 skr 3.528 skr 2.870 skr
    Schweiz 1,100 sfr 825 sfr 671 sfr
    Spanien 72,464 Pta 54.348 Pta 44.203 Pta
    Türkei 14.556,04 TL 10.917.030 TL 8.879.160 TL
    Vereinigte Staaten 0,606 US-$ 455 US-$ 370 US-$
  5. In DA 3.36 Abs. 2, Satz 3, werden die Wörter "§ 3 Abs. 3" durch die Wörter "§ 3 Abs. 4" ersetzt.
  6. In DA 11.111 Abs. 1 wird nach dem Wort "Kranken-," das Wort "Pflege-," eingefügt.
  7. In DA 11.13 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "zum 01.07.1991 eingeführten" durch die Wörter "vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 und ab 1. Januar 1995 erhobenen" ersetzt.

III.
Anlagen und Vordrucke

Die nachstehende "Übersicht über die Ausbildungshilfen gewährenden Förderungseinrichtungen" wird als Anlage 4 in die Durchführungsanweisungen für die nach § 45 BKGG zuständigen Stellen aufgenommen:

"Übersicht über die Ausbildungshilfen gewährenden Förderungseinrichtungen

Die von den nachstehenden Förderungseinrichtungen bundesweit vergebenen Studienhilfen werden aus öffentlichen Mitteln finanziert und sind insoweit ohne zusätzliche Prüfung im Einzelfall als Ausbildungshilfen i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG zu berücksichtigen:

Carl Duisberg Centren
- Förderungswerk für rückkehrende Fachkräfte der Entwicklungsdienste -
Hansaring 49 - 51, 50670 Köln

Cusanuswerk
- Bischöfliche Studienförderung - Baumschulallee 5, 53115 Bonn

Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V. (DAAD)
- Kennedyallee 50, 53175 Bonn

Evangelisches Studienwerk e. V.
- Iserlohnerstr. 25, 58239 Schwerte

Friedrich-Ebert-Stiftung
- Godesberger Allee 149, 53175 Bonn

Friedrich-Naumann-Stiftung
- Königswinterer Str. 409, 53639 Königswinter

Hans-Böckler-Stiftung
- Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderungswerk des DGB -
Berta-von-Suttner-Platz 3, 40227 Düsseldorf

Hans-Seidel-Stiftung
Förderungswerk - Lazarettstraße 33, 80636 München

Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
Begabtenförderung - Rathausallee 12, 53757 St. Augustin

Studienstiftung des Deutschen Volkes e. V.
- Mirbachstraße 7, 53175 Bonn

Daneben bestehen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene weitere Einrichtungen; hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich."


1 Hinweis auf das BMFuS/BMI-RdSchr. vom 06.01.1994 (ABl. Bbg. S. 598); zuletzt geändert durch das BMFSFJ/BMI-RdSchr. vom 16.12.1994 (ABl. Bbg. 1995 S. 94)