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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Andienungspflichten bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin (SBB GmbH)


vom 19. Juni 1995
(ABl./95, [Nr. 50], S.622)

I.
Allgemeinverfügung

Aufgrund § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der SAbfEV ergeht folgende Allgemeinverfügung:

  1. Abfälle, die nicht in der Abfallbestimmungs-Verordnung (AbfBestV) vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 614) aufgeführt sind, werden von der Pflicht zur Andienung bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin freigestellt.
  2. Für Sonderabfälle, die bei Abfallbesitzern unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 10 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung (AbfRestÜberwV) vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648) eingesammelt werden, ist statt des Abfallbesitzers der Abfallbeförderer zur Andienung verpflichtet.

    In diesen Fällen ist der Abfallerzeuger verpflichtet, die Überlassung der Abfälle an den Abfallbeförderer der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin anzuzeigen. Die Anzeige des Erzeugers hat mindestens zu beinhalten:
    1. Angaben zum Abfallerzeuger:
      • Name des   Abfallerzeugers bzw. Firmenname   und anschrift,
      • Branchenbezeichnung,
      • Anfallstelle des Abfalls mit Anschrift,
      • Name und Anschrift des Abfallbeförderers;
    2. Angaben zum Abfall
      • Abfallbezeichnung,
      • Abfallschlüsselnummer,
      • Abfallmenge (voraussichtliche),
      • Konsistenz.
    3. Die Anzeige ist vom Abfallerzeuger zu unterschreiben.

      Die Anzeige hat auf Formblättern zu erfolgen, die von der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin herausgegeben werden.

      Die Anzeige ist vor oder spätestens mit der ersten Überlassung von Abfällen an den jeweiligen Abfallbeförderer bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin vorzulegen.

      Der Abfallbeförderer hat die Abfälle der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin nach dem in § 4 Abs. 3 bis 5 SAbfEV bezeichneten Verfahren anzudienen. Verfügt der Abfallbeförderer über einen bereits bestätigten Sammelentsorgungsnachweis, so ist dieser der Sonderabfallgesellschaft bei der Andienung vorzulegen. Der Abfallbeförderer ist verpflichtet, der Sonderabfallgesellschaft auf deren Verlangen   sämtliche Übernahmescheine (§ 21 AbfRestÜberwV) für andienungspflichtige Abfälle vorzulegen.
  3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
  4. Nach dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben.

II.
Begründung

1. Andienungspflichtige Abfälle

Nach § 4 Abs. 1 der SAbfEV sind Sonderabfälle, die im Land Brandenburg erzeugt worden sind oder die im Land Brandenburg behandelt, verwertet, zwischengelagert oder abgelagert werden sollen, der Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin von dem entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer kostenpflichtig anzudienen.

Sonderabfälle im Sinne dieser Verordnung sind die gemäß § 3 Abs. 3 des Abfallgesetzes (AbfG) durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften des Landes Brandenburg von der Entsorgungspflicht ausgeschlossenen Abfälle. Dabei muß es sich um einen vollständigen Ausschluß von der öffentlichen Entsorgung und nicht lediglich um einen Teilausschluß für das Einsammeln und Befördern von Abfällen handeln.

Durch die Allgemeinverfügung zu I.1. wird die Andienungspflicht auf besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfG in Verbindung mit der AbfBestV beschränkt. Diese Teilfreistellung erfolgt, weil die Entsorgung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im allgemeinen mit geringeren Umweltgefahren verbunden ist und daher in der Regel nicht durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin organisiert werden muß. Diese Freistellung kann jedoch von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde allgemein für bestimmte Abfallarten oder für den Einzelfall widerrufen werden.

Im Ergebnis müssen damit nur solche Abfälle der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin angedient werden, die von der Entsorgungspflicht durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften gemäß § 3 Abs. 3 AbfG ausgeschlossen sind und bei denen es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfG in Verbindung mit der AbfBestV handelt.

Fallen bei einem Abfallerzeuger jährlich nicht mehr als 500 kg der in der Anlage zur AbfBestV aufgeführten Abfälle an, findet die AbfBestV nach § 1 Abs. 2 AbfBestV bis zur Übergabe an einen zur Entsorgung nach dem Abfallgesetz Befugten keine Anwendung. Die Abfallerzeuger unterliegen daher nach I.1 der obigen Allgemeinverfügung auch nicht der Andienungspflicht. Diese sogenannten Kleinmengen aus Haushaltungen und   Gewerbebetrieben und anderen Herkunftsbereichen sind nach § 3 Abs. 4 des Landesabfallvorschaltgesetzes (LAbfVG) von den entsorgungspflichtigen Körperschaften einzusammeln und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Abfallerzeuger ist nach § 3 Abs. 1 AbfG zur Überlassung an die entsorgungspflichtige Körperschaft verpflichtet. Ein Ausschluß von der öffentlichen Entsorgung ist nicht zulässig. Dies gilt ebenfalls für sogenannte "herrenlose Abfälle", das heißt für solche Abfälle, die im Gebiet einer entsorgungspflichtigen Körperschaft auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert worden sind und die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 LAbfVG von der entsorgungspflichtigen Körperschaft einzusammeln sind, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist.

2. Abfallbegriff

  1. Voraussetzung der Andienungspflicht ist, daß es sich bei den betreffenden Stoffen um Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG handelt. Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Wie aus der AbfBestV und der Reststoffbestimmungsverordnung (RestBestV) dadurch deutlich wird, daß diese Verordnungen in großen Teilen identische Stoffgruppen enthalten, richtet sich die Frage, ob ein Stoff Abfall ist, nach den allgemeinen Kriterien des Abfallbegriffs und nicht allein nach der Aufnahme in die AbfBestV.

    Die Einstufung eines Stoffes als Abfall im objektiven Sinne ist nach der Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1993, DVBl. 1993 S. 1139) anhand folgender Prüfungsschritte vorzunehmen:
    • Voraussetzung ist, daß die betreffenden Stoffe bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sache entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
    • Die Einstufung einer Sache als Abfall im objektiven Sinne setzt außerdem voraus, daß die gegenwärtige Aufbewahrung der betreffenden Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung nach Art oder Verfahren auf Grund allgemeiner Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren führen. Der Nachweis einer konkreten Gefahr im Einzelfall ist danach nicht erforderlich.
  2. Danach sind in jedem Fall solche Stoffe als Abfall einzustufen, die der Abfallbesitzer einem Abfallbeseitigungsverfahren zuführen will oder zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, einem Abfallbeseitigungsverfahren zuführen muß.

    Die Abgrenzung zwischen Abfallbeseitigungsverfahren und Verwertungsverfahren ist anhand einer wertenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Als Verwertung sind nur solche Verfahren anzusehen, bei denen der Hauptzweck des Einsatzes der betreffenden Stoffe in der Substitution von Rohstoffen oder der Nutzung der stofflichen Eigenschaften der betreffenden Sachen für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke (stoffliche Verwertung) oder in der Nutzung als Ersatzbrennstoff (energetische Verwertung) besteht. Liegt dagegen der Hauptzweck des Verfahrens in der Beseitigung des betreffenden Stoffes bzw. seines Schadstoffpotentials, so handelt es sich um ein Verfahren, das objektiv der Abfallbeseitigung zuzurechnen ist. Bei dieser Beurteilung ist jeweils auf den einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, und insbesondere auf Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen abzustellen.

    Die Behandlung und Ablagerung von Abfällen ist auch dann als Abfallbeseitigung anzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfälle genutzt werden können und diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.

    Beispiele:

    Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist der Einsatz von vorgemischten Abfällen in der Verbrennung als sogenannter "Ersatzbrennstoff - EBS", wie er in der gegenwärtigen Praxis häufig gehandhabt wird, in der Regel nicht als energetische Verwertung, sondern als Beseitigung vorgemischter Abfälle durch Verbrennung (Abfallschlüsselnr. 596 03) einzustufen. Der Hauptzweck der Herstellung und des Einsatzes von "EBS" liegt in der Behandlung und Beseitigung der Ausgangsstoffe und des in ihnen enthaltenen Schadstoffpotentials und nicht in der energetischen und stofflichen Nutzung dieser Rückstände.

    Bei der Rückgewinnung von Silber aus gebrauchten Fixier- bzw. Bleichfixierbädern handelt es sich dann um eine Verwertung, wenn der Silbergehalt der Bäder 100 mg/l oder mehr beträgt. Dieser Wert wird von den meisten Entsilberern als Wirtschaftlichkeitsgrenze angegeben. Die Entsilberung von Entwicklerbädern stellt dagegen keine Verwertung, sondern eine Behandlung im Rahmen der Abfallbeseitigung dar, da der Silbergehalt in jedem Fall unter diesem Wert liegt. Die Entsilberung ist in diesen Fällen Nebenzweck eines im Hauptzweck auf die Abfallbeseitigung gerichteten Behandlungsvorganges.
  3. Auch Stoffe, für die Verwertungsverfahren existieren, sind nach der o. g. höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Bedingungen als Abfall einzustufen.

    Voraussetzung ist, daß die Wiederverwendung oder Verwertung typischerweise mit Gefahren für das Allgemeinwohl verbunden ist, die eine Unterstellung unter die kontrollierenden Regelungen des Abfallrechts erforderlich machen. Dies ist bei den im Anhang aufgeführten Stoffen in der Regel anzunehmen. Haben diese Stoffe außerdem einen "negativen Wert", so ist die Anwendung des objektiven Abfallbegriffes indiziert, weil die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise mit Gefahren verbunden ist, die eine Entsorgung als Abfall gebieten (objektiver Abfallbegriff). Solche Stoffe sind daher auch dann anzudienen, wenn der Abfallbesitzer die Abgabe zur Verwertung dieser Stoffe beabsichtigt. Dies entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Abfallbegriff (Urteil vom 10. Mai 1995, Az. C-422/92).

    Soweit im Einzelfall nachgewiesen wird, daß eine alsbaldige umweltverträgliche Verwertung gewährleistet ist, wird die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin feststellen, daß eine Andienungspflicht in dem konkreten Fall nicht besteht. Bei den mit "B" gekennzeichneten Stoffen kann dieser Nachweis vereinfacht erbracht werden, indem dargelegt wird, daß die Stoffe in einem anderen Verfahren verwertet werden als im Bergversatz.
  4. Der Andienungspflicht unterliegen nicht solche Reststoffe, die aus nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genehmigten Anlagen stammen und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden.

3. Altöle

Für Altöle, die gemäß § 5a Abs. 2 AbfG einer Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen im Sinne von § 4 BImSchG zugeführt werden, gilt die Andienungspflicht nicht.

Dies setzt zunächst voraus, daß die Genehmigung der betreffenden Verwertungsanlage die Verwertung von Altölen ausdrücklich umfaßt. Anforderungen der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 müssen eingehalten werden.

Außerdem muß die beabsichtigte Verwertung den unter b) genannten allgemeinen Anforderungen an die Einstufung als Verwertungsverfahren genügen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck des Verfahrens auf die Verwertung oder die Abfallbehandlung ausgerichtet ist.

Insbesondere die Entwässerung von Sandfängen oder Öl- und Wasseremulsionen ist verfahrenstechnischer Bestandteil einer vorrangigen Schadstoffentfrachtung. Die Verwertung der dabei in geringen Mengen anfallenden Altöle ist bezogen auf die Gesamtbehandlung nachrangiger Zweck. Bei der Entsorgung von Öl- und Benzinabscheiderinhalten handelt es sich typischerweise um eine Beseitigung.

Im übrigen unterliegen nicht verwertbare Altöle, die in der AbfBestV aufgeführt und von der Entsorgung nach § 3 Abs. 3

AbfG ausgeschlossen sind, der Andienungspflicht. Soweit diese Altöle bei den Abfallbesitzern unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 10 der AbfRestÜberwV eingesammelt werden, gilt das Verfahren nach I.2. der obigen Allgemeinverfügung. Soweit dieses Verfahren nicht greift, sind Endverbraucher gebrauchter Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle im Sinne des § 5b AbfG, die diese an eine Annahmestelle für solche gebrauchten Öle zurückgeben, nach I.3. der obigen Allgemeinverfügung von der Andienungspflicht freigestellt. Die   Andienungspflicht liegt dann   bei der Annahmestelle.

4. Andienungspflichten von Eigenentsorgern

Auch Erzeuger von Abfällen, die eine Entsorgung in eigenen Anlagen beabsichtigen, unterliegen der Andienungspflicht, soweit die sonstigen Voraussetzungen der Andienungspflicht erfüllt sind. Auf Antrag kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAbfEV Eigenentsorger von der Andienungspflicht freistellen.

5. Andienung bei Sammelentsorgung

Wird eine Entsorgung unter Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen nach § 10 AbfRestÜberwV durchgeführt, so geht auf Grund der Allgemeinverfügung zu I. Pkt. 2 mit der Verpflichtung zur Nachweisführung nach der AbfRestÜberwV auch die Andienungspflicht auf den Abfallbeförderer über. Zu dieser Übertragung der Andienungspflicht ist die oberste Abfallwirtschaftsbehörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 SAbfEV befugt.

Da nach § 4 Abs. 1 SAbfEV die Andienungspflicht für alle im Land Brandenburg erzeugten Abfälle gilt, sind auch solche Abfallbeförderer andienungspflichtig, die beabsichtigen, im Land Brandenburg Abfälle einzusammeln und einer Entsorgungsanlage außerhalb des Landes Brandenburg zuzuführen. In diesen Fällen hat der Abfallbeförderer vor Beginn der ersten Beförderung die Andienung vorzunehmen, auch wenn er über einen Sammelentsorgungsnachweis verfügt, der bereits von der Behörde eines anderen Bundeslandes bestätigt worden ist. Die Bestätigung von Sammelentsorgungsnachweisen erfolgt bundesweit mit dem Hinweis, daß landesrechtliche Regelungen - insbesondere zu Andienungs- und Überlassungspflichten - von der Bestätigung unberührt bleiben.

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SAbfEV bleiben die Abfallerzeuger bei der Andienung durch den Sammelentsorger verpflichtet, die Überlassung der Abfälle an den Abfallbeförderer der zentralen Einrichtung anzuzeigen. Mit Pkt. 2 der Allgemeinverfügung zu I. werden für diese Anzeige besondere Verfahrensregelungen festgelegt, wozu die oberste Abfallwirtschaftsbehörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 SAbfEV ermächtigt ist. Der festgelegte Inhalt der Anzeigepflicht enthält diejenigen Angaben, die geeignet und erforderlich sind, um die durch Sammelentsorgung erfaßten Abfälle bezüglich ihrer Herkunft identifizieren zu können. Dies soll insbesondere die Überwachung der Andienungspflichten von Sammelentsorgern ermöglichen.

6. Keine Andienungspflicht bei Rücknahme auf Grund von Rücknahmepflichten

Abfallbesitzer, die Abfälle einem abfallrechtlich zur Rücknahme verpflichteten Vertreiber des Ausgangsproduktes zurückgeben wollen, unterliegen nicht der Andienungspflicht, da bundesrechtliche Rücknahmepflichten der landesrechtlichen Andienungspflicht vorgehen. Dies gilt gegenwärtig nur für die Rückgabe von Lösemitteln nach der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenisierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) und für die Rückgabe gebrauchter Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle im Sinne des § 5 b AbfG, die vom Endverbraucher diese an eine Annahmestelle für solche gebrauchten Öle zurückgibt.

Erfolgt die Rücknahme an eine Stelle im Land Brandenburg oder soll die Entsorgung zurückgenommener Abfälle im Land Brandenburg durchgeführt werden, unterliegt der Zurücknehmende der Andienungspflicht nach § 4 Abs. 1 SAbfEV.

Die Freistellung von der Andienungspflicht bei freiwilliger Rücknahme muß gesondert bei der obersten Abfallwirtschaftsbehörde beantragt werden.

7. Überwachung der Andienungspflicht

Die Einhaltung der Andienungspflichten ist im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung gegenüber dem Abfallerzeuger bzw. -besitzer und gegenüber dem Betreiber von Entsorgungsanlagen durch das Landesumweltamt Brandenburg zu überwachen.

Den Regelungen der SAbfEV, insbesondere der Andienungspflicht und der Verpflichtung, Abfallentsorgungen nur auf Grund von Zuweisungen vorzunehmen, unterliegen auch die unter Bergaufsicht stehenden Betriebe. Nach § 34 LAbfVG ist die Einhaltung der SAbfEV insoweit durch die Bergbehörden zu überwachen. Auf Grund der Übertragung der Aufgaben nach § 9 Abs. 10 AbfRestÜberwV auf die zentrale Einrichtung für Sonderabfälle geht die Zuständigkeit für die Bestätigung von Entsorgungsnachweisen und Verwertungsnachweisen bei der Entsorgung und Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen oder Reststoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben von den Bergbehörden auf die zentrale Einrichtung für Sonderabfälle über.

8. Übergangsregelung

Nach § 11 SAbfEV erfolgt die Andienung von Abfällen, für die bereits vor Inkrafttreten der SAbfEV am 1. Juli 1995 ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis vorliegt, in dem der Andienungspflichtige der zentralen Einrichtung für Sonderabfälle eine Kopie des Entsorgungsnachweises zusendet. Bis zu der endgültigen Entscheidung der zentralen Einrichtung über die Zuweisung gelten die übersandten Entsorgungsnachweise als Zuweisung. Die ursprünglich bestätigte Entsorgung kann also fortgeführt und muß nur dann eingestellt werden, wenn eine anderslautende Zuweisung durch die zentrale Einrichtung erfolgt.

Vor dem 1. Juli 1995 von dem Landesumweltamt des Landes Brandenburg und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Landes Berlin bestätigte Entsorgungsnachweise werden der zentralen Einrichtung von diesen Behörden in Kopie direkt übersandt, so daß auf eine Übersendung durch den Andienungspflichtigen verzichtet wird.

III.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, 14471 Potsdam, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

IV.
Anordnung der sofortigen Vollziehung

Diese Allgemeinverfügung wird auf Grund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt.

Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung zu I. wird wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses angeordnet. Da durch die Allgemeinverfügung der Umfang der Andienungspflicht geregelt wird und sie sich an einen großen Kreis von andienungspflichtigen Sonderabfallerzeugern richtet, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit für den einzelnen Sonderabfallerzeuger ein besonderes öffentliches Interesse an der rechtlichen Wirksamkeit der Allgemeinverfügung unabhängig von einzelnen eventuell eingelegten Rechtsbehelfen. Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 SAbfEV, da die Anzeigepflicht ohne konkretisierbare Verfahrensregelungen nicht effektiv vollziehbar ist.

Anhang

Andienungspflichtige verwertbare Abfälle

In den folgenden Fällen (Abfallschlüssel) führt eine Prüfung typischerweise zur Bejahung des Abfallbegriffs und folglich, wenn die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, zur Entstehung der Andienungspflicht.

ASNABFALL
17208 Pfähle und Masten, kyanisiert
17211 Sägemehl- und Späne, ölgetränkt oder mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch
17212 Sägemehl- und Späne, ölgetränkt oder mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch
17213 Holzabfälle und -behältnisse mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch
17214 Holzabfälle und -behältnisse mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch
18710 Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch
18711 Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch
18712 Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch
18713 Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch
18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch
18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch
31108 Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen mit schädlichen Verunreinigungen B
31109 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit schädlichen Verunreinigungen B
31203 Schlacken aus NE-Metallschmelzen B
31215 Gichtgasstäube B
31217 Filterstäube, NE-metallhaltig
31309 Filterstäube aus Abfallverbrennungsanlagen
31310 Schlacken aus Sonderabfallverbrennungsanlagen B
31311 Filterstäube aus Sonderabfallverbrennungsanlagen
31312 Feste Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen
31313 Feste Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung von Sonderabfallverbrennungsanlagen
31314 Feste Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung von Feuerungsanlagen ohne Rea-Gips B
31419 Stäube aus der Schlackenaufbereitung B
31423 * Ölverunreinigter Boden
31424 * Sonstige Böden mit schädlichen Verunreinigungen
31426 Kernsande B
31428 Verbrauchte Ölbinder
31430 Mineralfaserabfälle mit schädlichen Verunreinigungen B
31433 Glas- und Keramikabfälle mit schädlichen Verunreinigungen
31437 Asbeststäube, Spritzasbest
31439 Mineralische Rückstände aus Gasreinigung B
31440 Strahlmittelrückstände mit schädlichen Verunreinigungen B
31441 * Bauschutt und Erdaushub mit schädlichen Verunreinigungen
31445 Gipsabfälle mit schädlichen Verunreinigungen
31610 Emailleschlamm, Emailleschlicker B
31619 Gichtgasschlamm B
31623 Calciumphosphatschlamm B
31624 Eisenoxidschlamm aus Reduktionen B
31630 Bariumcarbonatschlamm B
31636 Bohrschlamm mit schädlichen Verunreinigungen B
31639 Sonstige Schlämme aus Fäll- und Löseprozessen mit schädlichen Verunreinigungen
31640 Füll- und Trennmittelsuspensionen mit mineralischen Feststoffanteilen B
31642 Rückstände aus der wasserseitigen Kesselreinigung B
35323 Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
35326 Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen, Leuchtstoffröhren
51101 Cyanidhaltiger Galvanikschlamm
51533 Salze, cyanidhaltig
52202 Nicht halogenierte organische Säuren
52707 Fixierbäder
52713 Konzentrate und Halbkonzentrate, cyanidhaltig
52714 Spül- und Waschwasser, cyanidhaltig
52723 Entwicklerbäder
53103 Altbestände und Reste von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
53502 Abfälle aus der Produktion und Zubereitung von pharmazeutischen Erzeugnissen
54110 PCB-haltige Erzeugnisse und Betriebsmittel
54111 Sonstige PCB-haltige Abfälle
54209 Feste Fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel
54402 Bohr- und Schleifölemulsionen, Emulsionsgemische
54408 Sonstige Öl-Wassergemische
54701 Sandfangrückstände
54702 Öl- und Benzinabscheiderinhalte
54703 Schlamm aus Öltrennanlagen
54704 Schlamm aus Tankreinigung und Faßwäsche
54801 Bleicherde, mineralölhaltig B
54802 Säureharz, Säureteer
54808 Wäßrige Rückstände aus der Altölraffination
54913 Teerrückstände
54915 Destillationsrückstände aus Teerölproduktion
55503 Lack- und Farbschlamm
55509 Druckfarbenreste
55510 Lackierereiabfälle, nicht ausgehärtet
55512 Altlacke, Altfarben, nicht ausgehärtet
55514 Farbmittel (Pigmente und Farbstoffe), organisch
55515 Farbmittel, anorganisch
55903 Harzrückstände, nicht ausgehärtet
55905 Leim- und Klebemittel, nicht ausgehärtet
55907 Kitt- und Spachtelmassen, nicht ausgehärtet
57801 Shredderrückstände
58118 Wäschereischlamm
58201 Filtertücher und Filtersäcke mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch
58202 Filtertücher und Filtersäcke mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch
58203 Textiles Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch
58204 Textiles Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch
58205 Polierwolle und -filze mit schädlichen Verunreinigungen
59301 Feinchemikalien
59302 Laborchemikalienreste, organisch
59303 Laborchemikalienreste, anorganisch
59304 mit Chemikalien verunreinigte Betriebsmittel
59702 Destillationsrückstände, lösemittelhaltig mit halogenierten organischen Lösemitteln
59703 Destillationsrückstände, lösemittelhaltig ohne halogenierte organische Lösemittel
59706 Organische Destillationsrückstände
59707 Destillationsrückstände aus Chemischreinigungen
59901 Polychlorierte Biphenyle
59904 Organische Peroxide
59905 Anorganische Peroxide
59907 Elektrolysezellenschrott

* Andienungspflicht, wenn die Werte "Z2" nach den "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom 7. September 1994 überschritten werden.