Andienungspflichten bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin (SBB GmbH)
vom 19. Juni 1995
(ABl./95, [Nr. 50], S.622)
I.
Allgemeinverfügung
Aufgrund § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der SAbfEV ergeht folgende Allgemeinverfügung:
- Abfälle, die nicht in der Abfallbestimmungs-Verordnung (AbfBestV) vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 614) aufgeführt sind, werden von der Pflicht zur Andienung bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin freigestellt.
- Für Sonderabfälle, die bei Abfallbesitzern unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 10 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung (AbfRestÜberwV) vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648) eingesammelt werden, ist statt des Abfallbesitzers der Abfallbeförderer zur Andienung verpflichtet.
In diesen Fällen ist der Abfallerzeuger verpflichtet, die Überlassung der Abfälle an den Abfallbeförderer der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin anzuzeigen. Die Anzeige des Erzeugers hat mindestens zu beinhalten:- Angaben zum Abfallerzeuger:
- Name des Abfallerzeugers bzw. Firmenname und anschrift,
- Branchenbezeichnung,
- Anfallstelle des Abfalls mit Anschrift,
- Name und Anschrift des Abfallbeförderers;
- Angaben zum Abfall
- Abfallbezeichnung,
- Abfallschlüsselnummer,
- Abfallmenge (voraussichtliche),
- Konsistenz.
- Die Anzeige ist vom Abfallerzeuger zu unterschreiben.
Die Anzeige hat auf Formblättern zu erfolgen, die von der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin herausgegeben werden.
Die Anzeige ist vor oder spätestens mit der ersten Überlassung von Abfällen an den jeweiligen Abfallbeförderer bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin vorzulegen.
Der Abfallbeförderer hat die Abfälle der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin nach dem in § 4 Abs. 3 bis 5 SAbfEV bezeichneten Verfahren anzudienen. Verfügt der Abfallbeförderer über einen bereits bestätigten Sammelentsorgungsnachweis, so ist dieser der Sonderabfallgesellschaft bei der Andienung vorzulegen. Der Abfallbeförderer ist verpflichtet, der Sonderabfallgesellschaft auf deren Verlangen sämtliche Übernahmescheine (§ 21 AbfRestÜberwV) für andienungspflichtige Abfälle vorzulegen.
- Angaben zum Abfallerzeuger:
- Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
- Nach dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben.
II.
Begründung
1. Andienungspflichtige Abfälle
Nach § 4 Abs. 1 der SAbfEV sind Sonderabfälle, die im Land Brandenburg erzeugt worden sind oder die im Land Brandenburg behandelt, verwertet, zwischengelagert oder abgelagert werden sollen, der Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin von dem entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer kostenpflichtig anzudienen.
Sonderabfälle im Sinne dieser Verordnung sind die gemäß § 3 Abs. 3 des Abfallgesetzes (AbfG) durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften des Landes Brandenburg von der Entsorgungspflicht ausgeschlossenen Abfälle. Dabei muß es sich um einen vollständigen Ausschluß von der öffentlichen Entsorgung und nicht lediglich um einen Teilausschluß für das Einsammeln und Befördern von Abfällen handeln.
Durch die Allgemeinverfügung zu I.1. wird die Andienungspflicht auf besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfG in Verbindung mit der AbfBestV beschränkt. Diese Teilfreistellung erfolgt, weil die Entsorgung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im allgemeinen mit geringeren Umweltgefahren verbunden ist und daher in der Regel nicht durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin organisiert werden muß. Diese Freistellung kann jedoch von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde allgemein für bestimmte Abfallarten oder für den Einzelfall widerrufen werden.
Im Ergebnis müssen damit nur solche Abfälle der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin angedient werden, die von der Entsorgungspflicht durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften gemäß § 3 Abs. 3 AbfG ausgeschlossen sind und bei denen es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfG in Verbindung mit der AbfBestV handelt.
Fallen bei einem Abfallerzeuger jährlich nicht mehr als 500 kg der in der Anlage zur AbfBestV aufgeführten Abfälle an, findet die AbfBestV nach § 1 Abs. 2 AbfBestV bis zur Übergabe an einen zur Entsorgung nach dem Abfallgesetz Befugten keine Anwendung. Die Abfallerzeuger unterliegen daher nach I.1 der obigen Allgemeinverfügung auch nicht der Andienungspflicht. Diese sogenannten Kleinmengen aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben und anderen Herkunftsbereichen sind nach § 3 Abs. 4 des Landesabfallvorschaltgesetzes (LAbfVG) von den entsorgungspflichtigen Körperschaften einzusammeln und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Abfallerzeuger ist nach § 3 Abs. 1 AbfG zur Überlassung an die entsorgungspflichtige Körperschaft verpflichtet. Ein Ausschluß von der öffentlichen Entsorgung ist nicht zulässig. Dies gilt ebenfalls für sogenannte "herrenlose Abfälle", das heißt für solche Abfälle, die im Gebiet einer entsorgungspflichtigen Körperschaft auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert worden sind und die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 LAbfVG von der entsorgungspflichtigen Körperschaft einzusammeln sind, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist.
2. Abfallbegriff
- Voraussetzung der Andienungspflicht ist, daß es sich bei den betreffenden Stoffen um Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG handelt. Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Wie aus der AbfBestV und der Reststoffbestimmungsverordnung (RestBestV) dadurch deutlich wird, daß diese Verordnungen in großen Teilen identische Stoffgruppen enthalten, richtet sich die Frage, ob ein Stoff Abfall ist, nach den allgemeinen Kriterien des Abfallbegriffs und nicht allein nach der Aufnahme in die AbfBestV.
Die Einstufung eines Stoffes als Abfall im objektiven Sinne ist nach der Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1993, DVBl. 1993 S. 1139) anhand folgender Prüfungsschritte vorzunehmen:- Voraussetzung ist, daß die betreffenden Stoffe bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sache entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
- Die Einstufung einer Sache als Abfall im objektiven Sinne setzt außerdem voraus, daß die gegenwärtige Aufbewahrung der betreffenden Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung nach Art oder Verfahren auf Grund allgemeiner Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren führen. Der Nachweis einer konkreten Gefahr im Einzelfall ist danach nicht erforderlich.
- Danach sind in jedem Fall solche Stoffe als Abfall einzustufen, die der Abfallbesitzer einem Abfallbeseitigungsverfahren zuführen will oder zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, einem Abfallbeseitigungsverfahren zuführen muß.
Die Abgrenzung zwischen Abfallbeseitigungsverfahren und Verwertungsverfahren ist anhand einer wertenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Als Verwertung sind nur solche Verfahren anzusehen, bei denen der Hauptzweck des Einsatzes der betreffenden Stoffe in der Substitution von Rohstoffen oder der Nutzung der stofflichen Eigenschaften der betreffenden Sachen für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke (stoffliche Verwertung) oder in der Nutzung als Ersatzbrennstoff (energetische Verwertung) besteht. Liegt dagegen der Hauptzweck des Verfahrens in der Beseitigung des betreffenden Stoffes bzw. seines Schadstoffpotentials, so handelt es sich um ein Verfahren, das objektiv der Abfallbeseitigung zuzurechnen ist. Bei dieser Beurteilung ist jeweils auf den einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, und insbesondere auf Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen abzustellen.
Die Behandlung und Ablagerung von Abfällen ist auch dann als Abfallbeseitigung anzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfälle genutzt werden können und diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.
Beispiele:
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist der Einsatz von vorgemischten Abfällen in der Verbrennung als sogenannter "Ersatzbrennstoff - EBS", wie er in der gegenwärtigen Praxis häufig gehandhabt wird, in der Regel nicht als energetische Verwertung, sondern als Beseitigung vorgemischter Abfälle durch Verbrennung (Abfallschlüsselnr. 596 03) einzustufen. Der Hauptzweck der Herstellung und des Einsatzes von "EBS" liegt in der Behandlung und Beseitigung der Ausgangsstoffe und des in ihnen enthaltenen Schadstoffpotentials und nicht in der energetischen und stofflichen Nutzung dieser Rückstände.
Bei der Rückgewinnung von Silber aus gebrauchten Fixier- bzw. Bleichfixierbädern handelt es sich dann um eine Verwertung, wenn der Silbergehalt der Bäder 100 mg/l oder mehr beträgt. Dieser Wert wird von den meisten Entsilberern als Wirtschaftlichkeitsgrenze angegeben. Die Entsilberung von Entwicklerbädern stellt dagegen keine Verwertung, sondern eine Behandlung im Rahmen der Abfallbeseitigung dar, da der Silbergehalt in jedem Fall unter diesem Wert liegt. Die Entsilberung ist in diesen Fällen Nebenzweck eines im Hauptzweck auf die Abfallbeseitigung gerichteten Behandlungsvorganges. - Auch Stoffe, für die Verwertungsverfahren existieren, sind nach der o. g. höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Bedingungen als Abfall einzustufen.
Voraussetzung ist, daß die Wiederverwendung oder Verwertung typischerweise mit Gefahren für das Allgemeinwohl verbunden ist, die eine Unterstellung unter die kontrollierenden Regelungen des Abfallrechts erforderlich machen. Dies ist bei den im Anhang aufgeführten Stoffen in der Regel anzunehmen. Haben diese Stoffe außerdem einen "negativen Wert", so ist die Anwendung des objektiven Abfallbegriffes indiziert, weil die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise mit Gefahren verbunden ist, die eine Entsorgung als Abfall gebieten (objektiver Abfallbegriff). Solche Stoffe sind daher auch dann anzudienen, wenn der Abfallbesitzer die Abgabe zur Verwertung dieser Stoffe beabsichtigt. Dies entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Abfallbegriff (Urteil vom 10. Mai 1995, Az. C-422/92).
Soweit im Einzelfall nachgewiesen wird, daß eine alsbaldige umweltverträgliche Verwertung gewährleistet ist, wird die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin feststellen, daß eine Andienungspflicht in dem konkreten Fall nicht besteht. Bei den mit "B" gekennzeichneten Stoffen kann dieser Nachweis vereinfacht erbracht werden, indem dargelegt wird, daß die Stoffe in einem anderen Verfahren verwertet werden als im Bergversatz. - Der Andienungspflicht unterliegen nicht solche Reststoffe, die aus nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genehmigten Anlagen stammen und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden.
3. Altöle
Für Altöle, die gemäß § 5a Abs. 2 AbfG einer Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen im Sinne von § 4 BImSchG zugeführt werden, gilt die Andienungspflicht nicht.
Dies setzt zunächst voraus, daß die Genehmigung der betreffenden Verwertungsanlage die Verwertung von Altölen ausdrücklich umfaßt. Anforderungen der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 müssen eingehalten werden.
Außerdem muß die beabsichtigte Verwertung den unter b) genannten allgemeinen Anforderungen an die Einstufung als Verwertungsverfahren genügen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck des Verfahrens auf die Verwertung oder die Abfallbehandlung ausgerichtet ist.
Insbesondere die Entwässerung von Sandfängen oder Öl- und Wasseremulsionen ist verfahrenstechnischer Bestandteil einer vorrangigen Schadstoffentfrachtung. Die Verwertung der dabei in geringen Mengen anfallenden Altöle ist bezogen auf die Gesamtbehandlung nachrangiger Zweck. Bei der Entsorgung von Öl- und Benzinabscheiderinhalten handelt es sich typischerweise um eine Beseitigung.
Im übrigen unterliegen nicht verwertbare Altöle, die in der AbfBestV aufgeführt und von der Entsorgung nach § 3 Abs. 3
AbfG ausgeschlossen sind, der Andienungspflicht. Soweit diese Altöle bei den Abfallbesitzern unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 10 der AbfRestÜberwV eingesammelt werden, gilt das Verfahren nach I.2. der obigen Allgemeinverfügung. Soweit dieses Verfahren nicht greift, sind Endverbraucher gebrauchter Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle im Sinne des § 5b AbfG, die diese an eine Annahmestelle für solche gebrauchten Öle zurückgeben, nach I.3. der obigen Allgemeinverfügung von der Andienungspflicht freigestellt. Die Andienungspflicht liegt dann bei der Annahmestelle.
4. Andienungspflichten von Eigenentsorgern
Auch Erzeuger von Abfällen, die eine Entsorgung in eigenen Anlagen beabsichtigen, unterliegen der Andienungspflicht, soweit die sonstigen Voraussetzungen der Andienungspflicht erfüllt sind. Auf Antrag kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAbfEV Eigenentsorger von der Andienungspflicht freistellen.
5. Andienung bei Sammelentsorgung
Wird eine Entsorgung unter Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen nach § 10 AbfRestÜberwV durchgeführt, so geht auf Grund der Allgemeinverfügung zu I. Pkt. 2 mit der Verpflichtung zur Nachweisführung nach der AbfRestÜberwV auch die Andienungspflicht auf den Abfallbeförderer über. Zu dieser Übertragung der Andienungspflicht ist die oberste Abfallwirtschaftsbehörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 SAbfEV befugt.
Da nach § 4 Abs. 1 SAbfEV die Andienungspflicht für alle im Land Brandenburg erzeugten Abfälle gilt, sind auch solche Abfallbeförderer andienungspflichtig, die beabsichtigen, im Land Brandenburg Abfälle einzusammeln und einer Entsorgungsanlage außerhalb des Landes Brandenburg zuzuführen. In diesen Fällen hat der Abfallbeförderer vor Beginn der ersten Beförderung die Andienung vorzunehmen, auch wenn er über einen Sammelentsorgungsnachweis verfügt, der bereits von der Behörde eines anderen Bundeslandes bestätigt worden ist. Die Bestätigung von Sammelentsorgungsnachweisen erfolgt bundesweit mit dem Hinweis, daß landesrechtliche Regelungen - insbesondere zu Andienungs- und Überlassungspflichten - von der Bestätigung unberührt bleiben.
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SAbfEV bleiben die Abfallerzeuger bei der Andienung durch den Sammelentsorger verpflichtet, die Überlassung der Abfälle an den Abfallbeförderer der zentralen Einrichtung anzuzeigen. Mit Pkt. 2 der Allgemeinverfügung zu I. werden für diese Anzeige besondere Verfahrensregelungen festgelegt, wozu die oberste Abfallwirtschaftsbehörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 SAbfEV ermächtigt ist. Der festgelegte Inhalt der Anzeigepflicht enthält diejenigen Angaben, die geeignet und erforderlich sind, um die durch Sammelentsorgung erfaßten Abfälle bezüglich ihrer Herkunft identifizieren zu können. Dies soll insbesondere die Überwachung der Andienungspflichten von Sammelentsorgern ermöglichen.
6. Keine Andienungspflicht bei Rücknahme auf Grund von Rücknahmepflichten
Abfallbesitzer, die Abfälle einem abfallrechtlich zur Rücknahme verpflichteten Vertreiber des Ausgangsproduktes zurückgeben wollen, unterliegen nicht der Andienungspflicht, da bundesrechtliche Rücknahmepflichten der landesrechtlichen Andienungspflicht vorgehen. Dies gilt gegenwärtig nur für die Rückgabe von Lösemitteln nach der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenisierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) und für die Rückgabe gebrauchter Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle im Sinne des § 5 b AbfG, die vom Endverbraucher diese an eine Annahmestelle für solche gebrauchten Öle zurückgibt.
Erfolgt die Rücknahme an eine Stelle im Land Brandenburg oder soll die Entsorgung zurückgenommener Abfälle im Land Brandenburg durchgeführt werden, unterliegt der Zurücknehmende der Andienungspflicht nach § 4 Abs. 1 SAbfEV.
Die Freistellung von der Andienungspflicht bei freiwilliger Rücknahme muß gesondert bei der obersten Abfallwirtschaftsbehörde beantragt werden.
7. Überwachung der Andienungspflicht
Die Einhaltung der Andienungspflichten ist im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung gegenüber dem Abfallerzeuger bzw. -besitzer und gegenüber dem Betreiber von Entsorgungsanlagen durch das Landesumweltamt Brandenburg zu überwachen.
Den Regelungen der SAbfEV, insbesondere der Andienungspflicht und der Verpflichtung, Abfallentsorgungen nur auf Grund von Zuweisungen vorzunehmen, unterliegen auch die unter Bergaufsicht stehenden Betriebe. Nach § 34 LAbfVG ist die Einhaltung der SAbfEV insoweit durch die Bergbehörden zu überwachen. Auf Grund der Übertragung der Aufgaben nach § 9 Abs. 10 AbfRestÜberwV auf die zentrale Einrichtung für Sonderabfälle geht die Zuständigkeit für die Bestätigung von Entsorgungsnachweisen und Verwertungsnachweisen bei der Entsorgung und Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen oder Reststoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben von den Bergbehörden auf die zentrale Einrichtung für Sonderabfälle über.
8. Übergangsregelung
Nach § 11 SAbfEV erfolgt die Andienung von Abfällen, für die bereits vor Inkrafttreten der SAbfEV am 1. Juli 1995 ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis vorliegt, in dem der Andienungspflichtige der zentralen Einrichtung für Sonderabfälle eine Kopie des Entsorgungsnachweises zusendet. Bis zu der endgültigen Entscheidung der zentralen Einrichtung über die Zuweisung gelten die übersandten Entsorgungsnachweise als Zuweisung. Die ursprünglich bestätigte Entsorgung kann also fortgeführt und muß nur dann eingestellt werden, wenn eine anderslautende Zuweisung durch die zentrale Einrichtung erfolgt.
Vor dem 1. Juli 1995 von dem Landesumweltamt des Landes Brandenburg und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Landes Berlin bestätigte Entsorgungsnachweise werden der zentralen Einrichtung von diesen Behörden in Kopie direkt übersandt, so daß auf eine Übersendung durch den Andienungspflichtigen verzichtet wird.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, 14471 Potsdam, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
IV.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Diese Allgemeinverfügung wird auf Grund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung zu I. wird wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses angeordnet. Da durch die Allgemeinverfügung der Umfang der Andienungspflicht geregelt wird und sie sich an einen großen Kreis von andienungspflichtigen Sonderabfallerzeugern richtet, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit für den einzelnen Sonderabfallerzeuger ein besonderes öffentliches Interesse an der rechtlichen Wirksamkeit der Allgemeinverfügung unabhängig von einzelnen eventuell eingelegten Rechtsbehelfen. Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 SAbfEV, da die Anzeigepflicht ohne konkretisierbare Verfahrensregelungen nicht effektiv vollziehbar ist.
Anhang
Andienungspflichtige verwertbare Abfälle
In den folgenden Fällen (Abfallschlüssel) führt eine Prüfung typischerweise zur Bejahung des Abfallbegriffs und folglich, wenn die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, zur Entstehung der Andienungspflicht.
ASN | ABFALL |
---|---|
17208 | Pfähle und Masten, kyanisiert |
17211 | Sägemehl- und Späne, ölgetränkt oder mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch |
17212 | Sägemehl- und Späne, ölgetränkt oder mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch |
17213 | Holzabfälle und -behältnisse mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch |
17214 | Holzabfälle und -behältnisse mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch |
18710 | Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch |
18711 | Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch |
18712 | Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch |
18713 | Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch |
18714 | Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch |
18715 | Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch |
31108 | Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen mit schädlichen Verunreinigungen B |
31109 | Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit schädlichen Verunreinigungen B |
31203 | Schlacken aus NE-Metallschmelzen B |
31215 | Gichtgasstäube B |
31217 | Filterstäube, NE-metallhaltig |
31309 | Filterstäube aus Abfallverbrennungsanlagen |
31310 | Schlacken aus Sonderabfallverbrennungsanlagen B |
31311 | Filterstäube aus Sonderabfallverbrennungsanlagen |
31312 | Feste Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen |
31313 | Feste Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung von Sonderabfallverbrennungsanlagen |
31314 | Feste Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung von Feuerungsanlagen ohne Rea-Gips B |
31419 | Stäube aus der Schlackenaufbereitung B |
31423 * | Ölverunreinigter Boden |
31424 * | Sonstige Böden mit schädlichen Verunreinigungen |
31426 | Kernsande B |
31428 | Verbrauchte Ölbinder |
31430 | Mineralfaserabfälle mit schädlichen Verunreinigungen B |
31433 | Glas- und Keramikabfälle mit schädlichen Verunreinigungen |
31437 | Asbeststäube, Spritzasbest |
31439 | Mineralische Rückstände aus Gasreinigung B |
31440 | Strahlmittelrückstände mit schädlichen Verunreinigungen B |
31441 * | Bauschutt und Erdaushub mit schädlichen Verunreinigungen |
31445 | Gipsabfälle mit schädlichen Verunreinigungen |
31610 | Emailleschlamm, Emailleschlicker B |
31619 | Gichtgasschlamm B |
31623 | Calciumphosphatschlamm B |
31624 | Eisenoxidschlamm aus Reduktionen B |
31630 | Bariumcarbonatschlamm B |
31636 | Bohrschlamm mit schädlichen Verunreinigungen B |
31639 | Sonstige Schlämme aus Fäll- und Löseprozessen mit schädlichen Verunreinigungen |
31640 | Füll- und Trennmittelsuspensionen mit mineralischen Feststoffanteilen B |
31642 | Rückstände aus der wasserseitigen Kesselreinigung B |
35323 | Nickel-Cadmium-Akkumulatoren |
35326 | Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen, Leuchtstoffröhren |
51101 | Cyanidhaltiger Galvanikschlamm |
51533 | Salze, cyanidhaltig |
52202 | Nicht halogenierte organische Säuren |
52707 | Fixierbäder |
52713 | Konzentrate und Halbkonzentrate, cyanidhaltig |
52714 | Spül- und Waschwasser, cyanidhaltig |
52723 | Entwicklerbäder |
53103 | Altbestände und Reste von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln |
53502 | Abfälle aus der Produktion und Zubereitung von pharmazeutischen Erzeugnissen |
54110 | PCB-haltige Erzeugnisse und Betriebsmittel |
54111 | Sonstige PCB-haltige Abfälle |
54209 | Feste Fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel |
54402 | Bohr- und Schleifölemulsionen, Emulsionsgemische |
54408 | Sonstige Öl-Wassergemische |
54701 | Sandfangrückstände |
54702 | Öl- und Benzinabscheiderinhalte |
54703 | Schlamm aus Öltrennanlagen |
54704 | Schlamm aus Tankreinigung und Faßwäsche |
54801 | Bleicherde, mineralölhaltig B |
54802 | Säureharz, Säureteer |
54808 | Wäßrige Rückstände aus der Altölraffination |
54913 | Teerrückstände |
54915 | Destillationsrückstände aus Teerölproduktion |
55503 | Lack- und Farbschlamm |
55509 | Druckfarbenreste |
55510 | Lackierereiabfälle, nicht ausgehärtet |
55512 | Altlacke, Altfarben, nicht ausgehärtet |
55514 | Farbmittel (Pigmente und Farbstoffe), organisch |
55515 | Farbmittel, anorganisch |
55903 | Harzrückstände, nicht ausgehärtet |
55905 | Leim- und Klebemittel, nicht ausgehärtet |
55907 | Kitt- und Spachtelmassen, nicht ausgehärtet |
57801 | Shredderrückstände |
58118 | Wäschereischlamm |
58201 | Filtertücher und Filtersäcke mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch |
58202 | Filtertücher und Filtersäcke mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch |
58203 | Textiles Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch |
58204 | Textiles Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch |
58205 | Polierwolle und -filze mit schädlichen Verunreinigungen |
59301 | Feinchemikalien |
59302 | Laborchemikalienreste, organisch |
59303 | Laborchemikalienreste, anorganisch |
59304 | mit Chemikalien verunreinigte Betriebsmittel |
59702 | Destillationsrückstände, lösemittelhaltig mit halogenierten organischen Lösemitteln |
59703 | Destillationsrückstände, lösemittelhaltig ohne halogenierte organische Lösemittel |
59706 | Organische Destillationsrückstände |
59707 | Destillationsrückstände aus Chemischreinigungen |
59901 | Polychlorierte Biphenyle |
59904 | Organische Peroxide |
59905 | Anorganische Peroxide |
59907 | Elektrolysezellenschrott |
* Andienungspflicht, wenn die Werte "Z2" nach den "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom 7. September 1994 überschritten werden.