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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Einführungserlaß zur 2. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (Umlegungsausschußverordnung - UmlAussV)


vom 19. Juni 1995
(ABl./95, [Nr. 50], S.631)

Die Umlegungsausschußverordnung - UmlAussV - vom 11. Oktober 1994 (GVBl. II S. 901) regelt die Bildung von Umlegungsausschüssen zur Durchführung von Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch. Im Folgenden werden Hinweise zur Anwendung der Umlegungsausschußverordnung gegeben.

1. Bildung und Befugnisse des Umlegungsausschusses

1.1 Nach § 1 Abs. 1 UmlAussV hat die Gemeinde zur Durchführung der Umlegung einen oder mehrere Umlegungsausschüsse zu bilden. Der Umlegungsausschuß ist ein organisatorisch weitgehend verselbständigtes Organ der Gemeinde; er stellt keinen gemeindlichen Ausschuß nach § 50 der Gemeindeordnung dar. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über gemeindliche Ausschüsse sind daher nicht anzuwenden. Aufgrund seiner Aufgabenzuweisung ist der Umlegungsausschuß ein unabhängiges Gremium, das weder an Weisungen der Gemeindevertretung noch der Gemeindeverwaltung gebunden ist (vgl. § 5 Abs. 2 UmlAussV). Die Benennung des Umlegungsausschusses ist in § 1 Abs. 4 UmlAussV festgelegt. Danach führt der Umlegungsausschuß die Bezeichnung „Gemeinde ... Umlegungsausschuß“ oder in Städten „Stadt ... Umlegungsausschuß“. Er führt das Dienstsiegel der jeweiligen Gemeinde. Die Verwendung des Dienstsiegels liegt im Ermessen des Umlegungsausschusses, soweit durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Amtsangehörige Gemeinden führen kein eigenes Siegel. Soll gesiegelt werden, ist daher das Amtssiegel zu verwenden. Auf den Runderlaß III Nr. 67/1994 des Ministeriums des Innern - Außenvertretung kommunaler Gebietskörperschaften in Rechts- und Verwaltungsgeschäften - wird verwiesen.

1.2 Umlegungsausschüsse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Umlegungsausschußverordnung als beratende Gremien gewählt wurden, gelten nicht als Umlegungsausschüsse im Sinne der Umlegungsausschußverordnung weiter fort. Sollen diese Ausschüsse als Umlegungsausschüsse nach der Umlegungsausschußverordnung tätig werden, müssen die Mitglieder durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung entsprechend § 4 Abs. 1 UmlAussV neugewählt werden, sofern die bisher tätigen Mitglieder die Voraussetzungen nach § 3 UmlAussV erfüllen.

1.3 Die Gemeinde ordnet die Durchführung der Umlegung durch Beschluß der Gemeindevertretung an. Mit dieser Anordnung ist zugleich der Auftrag an den Umlegungsausschuß zu verbinden, die Umlegung durchzuführen. Ist der Umlegungsausschuß noch nicht gebildet, ist mit der Anordnung der Umlegung auch die Bildung des Umlegungsausschusses zu verbinden. Die Durchführung der Umlegung obliegt dem Umlegungsausschuß. Dabei hat er alle die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 79 des Baugesetzbuches zustehenden Befugnisse; hiervon kann keine Befugnis ausgenommen oder eingeschränkt werden.

1.4 Mit § 2 Abs. 3 UmlAussV wurde von der Ermächtigung des § 80 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches Gebrauch gemacht, um die fachliche Kompetenz und Erfahrung des Umlegungsausschusses im Interesse einer effizienten Verfahrensweise auch für die Durchführung von Grenzregelungsverfahren zu nutzen. Die Entscheidung über die Durchführung des Grenzregelungsverfahrens obliegt wie beim Umlegungsverfahren auch der Gemeinde. Auch hier hat diese Entscheidung die Übertragung der Durchführung des Grenzregelungsverfahrens auf den Umlegungsausschuß zur Folge. § 46 Abs. 4 des Baugesetzbuches gilt entsprechend auch bei Grenzregelungsverfahren. Für die Durchführung eines Grenzregelungsverfahrens alleine braucht jedoch kein Umlegungsausschuß bestellt zu werden. In diesem Fall verbleiben die in den §§ 80 bis 84 des Baugesetzbuches geregelten Befugnisse bei der Gemeinde.

2. Bildung eines gemeinsamen Umlegungsausschusses

Unter dem Gesichtspunkt der geringen Verwaltungskraft kleinerer Gemeinden und des Mangels an umlegungserfahrenen Fachleuten können sich die Gemeinden eines gemeinsamen Umlegungsausschusses bedienen. Die Umlegungsausschußverordnung sieht zwei Möglichkeiten für die Bildung eines gemeinsamen Umlegungsausschusses vor:

2.1 Gemeinsamer Umlegungsausschuß auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

Die Entscheidung, ob ein gemeinsamer Umlegungsausschuß nach § 1 Abs. 2 UmlAussV gebildet werden soll, obliegt den beteiligten Gemeinden. In der hierfür erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind insbesondere die beteiligten Gemeinden, die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, das Wahlverfahren für die Ausschußmitglieder und der Schlüssel für die Kostenverteilung festzulegen. Sonderregelungen für einen gemeinsamen Umlegungsausschuß werden durch die Umlegungsausschußverordnung nicht getroffen; es finden vielmehr alle Bestimmungen Anwendung, die für den Umlegungsausschuß einer einzelnen Gemeinde gelten. Hierzu zählt insbesondere die Begrenzung der Mitgliederzahl des Umlegungsausschusses auf fünf Mitglieder. § 3 Abs. 3 UmlAussV sieht daher ausdrücklich vor, daß im Fall eines gemeinsamen Umlegungsausschusses diesem Umlegungsausschuß nicht Mitglieder der Gemeindevertretung jeder beteiligten Gemeinde angehören müssen. Belange von Gemeinden, deren Gemeindevertreter nicht Mitglieder im Umlegungsausschuß sind, können durch die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Umlegungsausschusses eingebracht werden.

2.2 Gemeinsamer Umlegungsausschuß durch Übertragung der Bildung des Umlegungsausschusses auf das Amt

Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 UmlAussV soll die amtsangehörigen Gemeinden auf die Möglichkeit hinweisen, daß die Umlegung als Selbstverwaltungsaufgabe gemäß § 5 Abs. 4 der Amtsordnung auf das Amt übertragen werden kann. Das Amt kann die Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinden jedoch nur dann an deren Stelle erfüllen, wenn mehrere Gemeinden (d. h. mindestens zwei Gemeinden) diese Aufgabe auf das Amt übertragen haben. Die Bildung eines gemeinsamen Umlegungsausschusses durch die Übertragung auf das Amt bedeutet für die Gemeinden eine vollständige Kompetenzverlagerung. In § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 Satz 2 UmlAussV tritt daher unter der Beschränkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 der Amtsordnung der Amtsausschuß an die Stelle der Gemeindevertretung. In § 6 Abs. 1 und § 9 UmlAussV tritt das Amt an die Stelle der Gemeinde. Die Entscheidung über die Durchführung eines Umlegungsverfahrens verbleibt jedoch bei der Gemeinde. Der Umlegungsausschuß beim Amt trägt die Bezeichnung „Amt ... Umlegungsausschuß“ und führt das Dienstsiegel des jeweiligen Amtes. Die Finanzierung des Umlegungsausschusses beim Amt erfolgt nicht über die Amtsumlage, da diese nur die Tätigkeiten abdeckt, die das Amt für alle angehörigen Gemeinden wahrnimmt. Im Fall der Bildung des Umlegungsausschusses durch das Amt ist daher zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Amt vertraglich zu regeln, wie die Kosten verteilt werden.

3. Zusammensetzung und Wahl des Umlegungsausschusses

3.1 Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses basiert auf dem Anspruch, ein unabhängiges und sachverständiges Gremium zu schaffen und gleichzeitig die Einbringung gemeindlicher Belange in das Umlegungsverfahren zu sichern. Dabei wurden die Ansprüche an die Qualifikation der Mitglieder weit gefaßt, damit eine ausreichende Anzahl wählbarer Personen in Brandenburg zur Verfügung steht. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, daß innerhalb der gesetzlichen Vorgaben auch tatsächlich geeignete Personen gewählt werden. § 3 Abs. 2 UmlAussV bestimmt, daß zwei Mitglieder der Gemeindevertretung angehören müssen. Um die Akzeptanz des Umlegungsausschusses als unabhängiges Gremium zu erhöhen, sollten nach Möglichkeit auch nicht mehr als zwei Mitglieder der Gemeindevertretung angehören. Der Unabhängigkeit des Umlegungsausschusses und der Vermeidung von Interessenkollisionen dient die Bestimmung des § 3 Abs. 4 UmlAussV, die vorsieht, daß kein Mitglied hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befaßt sein darf. Im Zweifelsfall, ob Interessenkollisionen vorliegen, soll auf die Wahl der entsprechenden Person verzichtet werden.

3.2 Die Wahl der Mitglieder des Umlegungsausschusses erfolgt nach § 4 Abs. 1 UmlAussV in Verbindung mit § 48 der Gemeindeordnung grundsätzlich durch Beschluß der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Amtszeit der Fachmitglieder ist mit fünf Jahren fest vorgegeben, die Amtszeit der der Gemeindevertretung angehörigen Mitglieder ist an die Wahlperiode der Gemeindevertretung geknüpft. Eine vorzeitige Auflösung des Umlegungsausschusses ist nach § 9 UmlAussV möglich.

3.3 Für die Mitglieder des Umlegungsausschusses sollen nach § 4 Abs. 4 UmlAussV Vertreter gewählt werden, die im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes dessen Position einnehmen und somit die Funktionsfähigkeit des Umlegungsausschusses gewährleisten. Der Vorsitz wird bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 UmlAussV wahrgenommen. Erst wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung durch ihre Vertreter nach § 4 Abs. 4 UmlAussV vertreten werden, wird der Vorsitz durch den Vertreter des Vorsitzenden nach § 4 Abs. 4 UmlAussV geführt.

4. Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses und Entschädigung der Mitglieder

4.1 Der Umlegungsausschuß gilt als Ausschuß im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Die Vorschriften der §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden, wenn die Umlegungsausschußverordnung nichts abweichendes bestimmt. Abweichend von § 90 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in § 5 Abs. 1 UmlAussV geregelt, daß der Umlegungsausschuß beschlußfähig ist, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Eine Patt-Situation kann hierbei nicht entstehen, da nach § 91 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses entscheidet.

4.2 Zur Regelung des weiteren Verfahrens im Umlegungsausschuß und bei Sitzungen des Umlegungsausschusses, zur Festlegung von Befugnissen des Vorsitzenden und zur Regelung der Zuständigkeiten der Geschäftsstelle, kann sich der Umlegungsausschuß eine Geschäftsordnung geben. In dieser Geschäftsordnung könnten auch eventuelle Festlegungen nach § 6 Abs. 2 UmlAussV aufgenommen werden. 

4.3 Die Entschädigungsregelung des § 5 Abs. 5 UmlAussV differenziert zwischen den Mitgliedern des Umlegungsausschusses nach § 4 Abs. 2 UmlAussV (Fachmitglieder) und den Mitgliedern des Umlegungsausschusses, die der Gemeindevertretung angehören. Die Entschädigung der Fachmitglieder entspricht der Entschädigung der Mitglieder der des Oberen Umlegungsausschusses (Anlage). Die Mitglieder des Umlegungsausschusses, die der Gemeindevertretung angehören, werden nicht anders entschädigt als für Sitzungen der Gemeindevertretung oder von Ausschüssen der Gemeindevertretung. Die Entschädigung richtet sich daher nach den Bestimmungen, die für die Teilnahme an Sitzungen der jeweils entsendenden Gemeindevertretung gelten. Die Verordnung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse vom 29. Juli 1994 (GVBl. II S. 680) ist zu beachten.

5. Inanspruchnahme von Dienststellen

5.1 Der Umlegungsausschuß bedarf zu seiner Arbeitsfähigkeit einer Geschäftsstelle, die die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorbereitet. Neben den unteren Flurbereinigungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden in besonderem Maße geeignet, diese Geschäftsstellenfunktion zu übernehmen. In den Kataster- und Vermessungsämtern liegen mit dem Liegenschaftsbuch und der -karte nicht nur die erforderlichen Arbeitsunterlagen vor, sondern hier ist auch der enge fachliche Bezug zu den sachlichen, rechtlichen und technischen Fragen der Bodenordnung gegeben. Die unteren Flurbereinigungsbehörden und die Katasterbehörden sind durch § 6 Abs. 1 UmlAussV verpflichtet auf Antrag der Gemeinde - nicht des Umlegungsausschusses - die Geschäftsstellenfunktion wahrzunehmen. Unberührt von der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UmlAussV verbleibt für die Gemeinde die Möglichkeit, eine eigene geeignete Geschäftsstelle einzurichten oder gemäß § 46 Abs. 4 des Baugesetzbuches die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich-bestellten Vermessungsingenieuren zu übertragen.

5.2 Die Gemeinde trägt nach § 78 des Baugesetzbuches die Kosten des Verfahrens und somit auch die der Geschäftsstelle (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 UmlAussV). Wird die Geschäftsstellenfunktion auf Dritte übertragen, ist eine vertragliche Regelung über die Finanzierung erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsstellenfunktion durch den Landkreis wahrgenommen wird, da diese Aufgabenwahrnehmung nicht durch die Kreisumlage abgedeckt ist.

6. Vorverfahren und Oberer Umlegungsausschuß

6.1 Ein durch den Umlegungsausschuß erlassener Verwaltungsakt in einem Umlegungs- oder Grenzregelungsverfahren kann nach § 7 UmlAussV durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst angefochten werden, wenn seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nachgeprüft worden ist, d. h. wenn ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Dies gilt für alle Verwaltungsakte, die ab dem Inkrafttreten der Umlegungsausschußverordnung am 27. Oktober 1994 erlassen wurden. Anhängige Verfahren gemäß § 217 des Baugesetzbuches werden von dieser Regelung nicht berührt.

6.2 Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses zu erheben. Vor einer Entscheidung über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid muß der Umlegungsausschuß prüfen, ob es dem Widerspruch abhelfen kann. Dies gilt sowohl für Widersprüche in Umlegungs- als auch in Grenzregelungsverfahren. Bei Widersprüchen in Umlegungsverfahren entscheidet der Obere Umlegungsausschuß als Widerspruchsbehörde, bei Widersprüchen in Grenzregelungsverfahren entscheidet gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung der Umlegungsausschuß selbst.

6.3 Ein Widerspruch in einem Umlegungsverfahren, dem nicht abgeholfen werden konnte, ist dem Oberen Umlegungsausschuß beim Ministerium des Innern, Referat III/2, Postfach 601165, 14411 Potsdam, mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.