Zur Durchführung des § 47a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Aufstellung von Lärmminderungsplänen -
vom 16. Juni 1995
(ABl./95, [Nr. 53], S.666)
Lärmminderungspläne sind von Gemeinden unter bestimmten Umständen aufzustellen; die Voraussetzungen hierzu werden näher beschrieben von § 47a Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz i. d. F. vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880 - BImSchG). Nachfolgend werden zum Zweck der einheitlichen Aufgabenerfüllung die notwendigen Erläuterungen und Hinweise gegeben sowie Festlegungen getroffen:
Gliederungsübersicht
1. Zielsetzung
2. Vorgehensweise
2.1 Vorprüfung durch die Gemeinde
2.1.1 Begriffsbestimmungen
2.1.1.1 Geräuschquellen
2.1.1.2 Wesentliche Geräuschquellen
2.1.1.3 Wohngebiete
2.1.1.4 Schutzwürdige Gebiete im Sinne des § 47a Abs. 2 BImSchG
2.1.2 Ermittlungsmethoden
2.2 Lärmanalyse
2.2.1 Schallimmissionsplan
2.2.2 Immissionsempfindlichkeitsplan
2.2.3 Konfliktplan
2.3 Lärmminderungsplan
2.3.1 Angaben im Lärmminderungsplan
2.3.1.1 Lage und Funktion des Gebietes in der Gemeinde
2.3.1.2 Art und Zustand der Bausubstanz
2.3.1.3 (Geräusch) Quellenart Verkehr
2.3.1.4 (Geräusch) Quellenart Industrie-, Gewerbe- und Freizeitanlagen,
2.3.1.5 Maßnahmen zur Lärmminderung
2.3.1.6 Kosten und Prioritätensetzung (Dringlichkeit der Lärmminderungsplanung)
2.3.2 Durchsetzung und Reichweite der Bindung/Umsetzung der Lärmminderungsplanung
2.3.2.1 Verbindlichkeit der Lärmminderungsplanung für die Träger öffentlicher Belange
2.3.2.2 Planungsrechtliche Festlegungen
2.3.2.3 Durchsetzung der Lärmminderungsplanung durch Einzelmaßnahmen
3. Planungsförderungsmittel
Anlage: Gesetzestext von § 47a BImSchG
1. Zielsetzung
Nach § 47a Abs. 2 BImSchG sind Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in Wohngebieten und anderen schutzwürdigen Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung der Verminderung ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert (vgl. auch den Abdruck der Bestimmung in der Anlage).
Aufgabe von Lärmminderungsplänen ist es, bei vorhandenen oder zu erwartenden Einwirkungen verschiedenartiger Lärmquellen eine Planung zur systematischen Verminderung der Lärmbelastung der Bevölkerung im Sinne des aktiven Lärmschutzes zu erstellen und eine koordinierte Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Hierzu sollen in den Lärmminderungsplänen Angaben gemacht werden, z. B. über die technischen, baulichen, gestalterischen, verkehrlichen und organisatorischen Maßnahmen, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu beseitigen oder bei zu erwartenden Belastungen ihr Entstehen zu verhindern. Um die Gemeinden vor unnötigen Verwaltungsaufwand und -kosten zu bewahren, ist ein abgestuftes Vorgehen vorgesehen. Bereits aufgrund der Vorprüfung kann erwartungsgemäß für die überwiegende Mehrheit der brandenburgischen Gemeinden eine Schallimmissions- und Lärmminderungsplanung ausgeschlossen werden.
Für die überörtlichen wie örtlichen fachübergreifenden Planungen (insbesondere Landes- und Bauleitplanung, Verkehrsentwicklungsplanung, Stadtentwicklungsplanung), die noch nicht abgeschlossen sind bzw. noch durchgeführt werden sollen, besteht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, durch die Integration der Lärmminderungsplanung kostengünstig eine Bewertung der geplanten Flächennutzung und der Verkehrsentwicklung sowie der Siedlungsstruktur vorzunehmen, die den Gemeinden aufwendige und kostenintensive Korrekturen für die Stadtplanung erspart.
Das Erfordernis eines abgestimmten Vorgehens ist wegen der vielfältigen Wechselwirkungen in Ausnahmefällen auch dann gegeben, wenn zunächst eine Lärmquellenart als Verursacher schädlicher Umwelteinwirkungen festgestellt wird (z. B. Veränderungen von Verkehrsströmen bzw. Verkehrslärm durch Planung/Veränderung eines Gewerbe-/Industriegebietes). Ebenso kann die frühzeitige Lärmbewertung bei der Aufstellung von Bauleitplänen Bedeutung für die Darstellung bzw. Festsetzung von Bauflächen und Baugebieten und damit für den Verkehrswert von Grundstücken haben (siehe auch Ziffer 2.3, Bauleitplanung § 9 Nr. 24 Baugesetzbuch).
Die rechtzeitige Verzahnung der Lärmminderungsplanung mit anderen städtischen Leitplanungen wurde anhand von Modellplanungen und -umsetzungen beispielhaft entwickelt und praktiziert, wobei die besondere Situation im Land Brandenburg Berücksichtigung fand. Dabei wurde deutlich, daß die Auswirkungen und damit der Handlungsbedarf im Bereich der städtischen Verkehrsplanung am gravierendsten ist (siehe Übersichten).
Die inhaltliche Verzahnung der Lärmminderungsplanung mit der städtischen Verkehrsplanung wird auch in den Empfehlungen des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) des Landes Brandenburg (Planungsempfehlung für kommunale, integrierte Verkehrsentwicklungskonzeptionen aus dem Jahr 1994, Brandenburgische Richtlinie für Planung und Bau von verkehrssicheren und ortsgerechten Hauptverkehrsstraßen und Ortsdurchfahrten vom 1. September 1993 - BRISOS -, Verkehrssicherheitsprogramm des Landes Brandenburg vom Januar 1992) ersichtlich.
Verantwortlich für die Lärmminderungsplanung sind die Gemeinden (vgl. § 1 i. V. m. Nr. 1.5.7 der Anlage zur Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissions- und Strahlenschutzes vom 26. August 1991, GVBl. S. 396, geändert durch Verordnung vom 6. Juli 1993, GVBl. II S. 322, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1995, GVBl. II S. 166 - ImSchZustVO).
Die Anwendung des § 47a BImSchG setzt in jedem Fall voraus, daß die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen erfaßt und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festgestellt werden. Dabei müssen die Geräuschbelastungen in Gebieten und damit flächenhaft auftreten. Punktuelle schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. an einem einzelnen Wohnhaus) reichen nicht aus.
Die Überprüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm im Gemeindegebiet oder in Teilen davon vorhanden sind, soll in der unten benannten Reihenfolge unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit erfolgen.
Es ergeben sich für die Gemeinden folgende Teilaufgaben, die formal eigenständig abgearbeitet werden können, die aber im Sinne des § 47a BImSchG als Einheit aufzufassen sind:
Vorprüfung:
Abschätzung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärm im Gemeindegebiet, oder in Teilen davon. Zur Ermöglichung einer für die Gemeinde kostenfreien Vorprüfung sollte die Gemeinde das Amt für Immissionsschutz (AfI) einbeziehen. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden des Landes Brandenburg kann davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Vorprüfung die Notwendigkeit der Lärmminderungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Lärmanalyse:
Feststellung der Belastungen durch Lärm auf die Menschen und die Umwelt, sofern das Ergebnis der Vorprüfung begründete Hinweise auf mögliche Richt- und Grenzwertüberschreitungen der in der Tabelle 2.2.2 aufgeführten Lärmquellenarten liefert.
Lärmminderungsplan:
Erarbeitung abgestimmter (integrativer) Maßnahmekonzepte zur Lärmsanierung und Lärmvorsorge unter Berücksichtigung vorhandener und zukünftiger Planungen (Flächennutzungs-, Verkehrsentwicklungs-, Stadtentwicklungs- und Sanierungspläne sowie Luftreinhaltemaßnahmen im Sinne von § 40 (2) BImSchG).
Umsetzung:
Umsetzung der lärmmindernden Maßnahmen (z. B. baulicher und organisatorischer Art) durch Integration in die Ausführungsplanung und Umsetzung der zuständigen Planungs- und Baulastträger. Für die Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahmen empfiehlt es sich, einen Stufenplan für mehrere Jahre festzulegen, der sofortige, mittel- und langfristige Realisierungsschritte bis hin zu Kostenverifizierung - Landes- und Eigenanteile der Gemeinden - aufzeigt.
2. Vorgehensweise
Die verschiedenen Prüfschritte werden nachfolgend nochmals erläutert:
2.1 Vorprüfung durch die Gemeinde
Ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Gemeindegebiet vorhanden oder zu erwarten sind, hat die Gemeinde durch die Vorprüfung festzustellen. Ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, ergibt sich aus dem Vergleich der vorhandenen Immissionsbelastung mit den Immissionswerten bzw. -grenzwerten für die verschiedenen Quellenarten (siehe hierzu auch die unter Nr. 2.2.2 entwickelte Tabelle).
Dabei ist zu prüfen, ob und wo im Gemeindegebiet wesentliche Geräuschbelastungen auf Wohngebiete oder andere schutzwürdige Gebiete einwirken können; insbesondere das kumulative Zusammenwirken verschiedener Quellenarten ist zu berücksichtigen.
Sofern im Gemeindegebiet keine der in 2.1.1.2 genannten Geräuschquellen vorhanden sind, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit die Vorprüfung beendet und auf eine Lärmminderungsplanung verzichtet werden. Die Vorprüfung soll in angemessener Weise erfolgen; der Umfang und die Tiefe der Vorprüfung sind abhängig von der Komplexität, der Verschiedenartigkeit und der vorgefundenen Überlagerung der einzelnen Lärmquellen. Im allgemeinen sind qualitative und vergleichende Aussagen zu möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hinreichend.
Das örtlich zuständige AfI sollte bereits bei der Vorprüfung einbezogen werden, wenn erhebliche Lärmbelastungen vermutet oder erwartet werden. Das AfI zieht bei besonders komplexen Problemen das Landesumweltamt Brandenburg (LUA) hinzu.
2.1.1 Begriffsbestimmungen
Im folgenden werden einige Begriffe erläutert, die für die (Vor)Prüfung der Gemeinde von Bedeutung sind:
2.1.1.1 Geräuschquellen:
- Straßenverkehr,
- Schienenverkehr (ohne Rangierbahnhöfe),
- Stadtbahnen,
- Rangierbahnhöfe,
- Wasserverkehr,
- Flugverkehr,
- Gewerbeanlagen, Industrieanlagen,
- Sportanlagen und
- Freizeitanlagen (außer Sportanlagen).
2.1.1.2 Wesentliche Geräuschquellen:
- Bundesautobahnen, Bundes- oder Landesstraßen,
- kommunale Straßen mit einer Verkehrsbelastung von täglich mehr als 3000 Fahrzeugen (Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke [DTV]) bei 10 m Abstand und mehr oder 1000 Fahrzeuge (DTV) bei unter 10 m Abstand zu schutzwürdigen Gebieten bzw. Einrichtungen,
- Schienenwege mit einer Zugfahrt oder mehr pro Stunde,
- zivile und militärische Flughäfen und Landeplätze,
- großflächige, geräuschintensive gewerbliche oder industrielle Anlagen,
- militärische Anlagen und
- größere Sport- und Freizeitanlagen.
Weitere Geräuschquellen sind wesentlich, wenn sie die Immissionssituation erheblich beeinflussen (z. B. Bundeswasserstraßen); sie sind dann zu berücksichtigen.
2.1.1.3 Wohngebiete:
Wohngebiete sind nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Bundes eindeutig definiert. Die Immissionswerte sind nach diesen Gebietsarten zu staffeln.
2.1.1.4 Schutzwürdige Gebiete i. S. des § 47a Abs. 2 BImSchG sind:
- Sondergebiete, die der Erholung dienen und
- sonstige Sondergebiete, wie Kurgebiete, Hochschulgebiete, Gebiete für Fremdenbeherbergung und Klinikgebiete.
Für Gebiete, für die die vorhandenen Vorschriften keine Regelung enthalten, sind die Beurteilungskriterien im Einzelfall durch die Gemeinde festzulegen.
2.1.2 Ermittlungsmethoden
Für die einzelnen Quellen sind die Beurteilungspegel/äquivalenten Dauerschallpegel nach folgenden Vorschriften getrennt zu ermitteln:
- Straßenverkehr-16. BImSchV (Anlage 1)
- Schienenverkehr-16. BImSchV (Anlage 2)
- Luftverkehr-Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
- DIN 45643, Teil 1 für Flugplätze, die nicht durch dieses Gesetz erfaßt sind
- Industrie, Gewerbe, militärische Anlagen (soweit keine Sonderregelungen gelten), Freizeitanlagen und sonstige ortsfeste Anlagen (außer Sportanlagen)-TA Lärm im Zusammenhang mit VDI 2058/1
- VDI 2714
- VDI 2720
- Sportanlagen-18. BImSchV
- Wasserverkehr-DIN 18005, Teil 1.
Ergebnisse von bereits vorhandenen Untersuchungen lassen sich nutzen, wenn sie nach den jeweiligen, nachfolgend aufgeführten Vorschriften zumindest näherungsweise ermittelte Beurteilungspegel für die verschiedenen Geräuschquellen (Geräusche von Anlagen oder Verkehrsgeräusche) enthalten. Andere Untersuchungsmethoden sind, soweit sie Verwendung finden sollen, in Methodik und Aussagegenauigkeit zu erläutern.
2.2. Lärmanalyse (Schallimmissionsplan, Immissionsempfindlichkeitsplan, Konfliktplan)
Der Schallimmissionsplan ist die flächenhafte Darstellung der Lärmbelastung durch die vorhandenen Lärmquellen. Er wird durch den Immissionsempfindlichkeitsplan unterlegt. Der Immissionsempfindlichkeitsplan stellt die Anforderungen entsprechend zugrunde zu legender Regelwerke (siehe 2.2.2), bezogen auf die Gebietsausweisungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO), dar. Aus der Überlagerung dieser Pläne leiten sich die Konfliktpläne ab.
Aus den Erfahrungen in Brandenburger Gemeinden verhält sich in der Regel der Aufwand für die Lärmanalyse (Schallimmissionsplan, Immissionsempfindlichkeitsplan, Konfliktbewertung) zur Erstellung des Maßnahmenplanes wie 40 : 60. Bei größeren Städten verschiebt sich der Aufwand, wobei die Verhältnismäßigkeit der einzusetzenden Mittel durch Rücksprache mit den Fachbehörden (AfI, LUA, MUNR) geklärt werden kann.
Für die Erfassung der Belastung durch Geräuschquellen und Ermittlung resultierender Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 47a Abs. 1 BImSchG sind die Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt für Immissionsschutz (AfI) und dem Landesumweltamt (LUA) zuständig (vgl. § 1 und Nr. 1.5.6 ImSchZustVO-Bbg).
2.2.1. Schallimmissionsplan
Die Erstellung einer quantitativen Lärmbewertung erfolgt in der Regel durch einen anerkannten Sachverständigen, denn die Lärmbewertung erfordert ein hohes Maß an spezialisiertem Sachverstand. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen trifft die Gemeinde.
Die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen wird durch die Erstellung von Schallimmissionsplänen - getrennt nach Tageszeit und Lärmart - erfaßt. Dabei soll die Lärmbelastung als flächenhafte Berechnung der Lärmimmissionen aller zu beachtenden (vorhandenen oder geplanten) Lärmquellen des Gemeindegebietes erfolgen.
Der Straßenverkehr ist - flächendeckend betrachtet - der konfliktträchtigste Emittent. Schienenverkehr spielt in der Regel eine eher untergeordnete Rolle, Industrie, Gewerbe und Freizeit sind oft nur punktuell von Bedeutung. Der Schallimmissionsplan sollte aus Kostengründen nur in seltenen Ausnahmefällen detailliert flächendeckend erstellt werden.
Eine weitere Möglichkeit, die Kosten zu verringern, bietet der "aufwandreduzierte Schallimmissionsplan". Die Reduzierung des Aufwandes bezieht sich dabei auf die vereinfachte Darstellung topographischer und baulicher Hindernisse. Bei dem annähernd ebenen Gelände, wie es in den Brandenburger Städten in der Regel der Fall ist, kann auf das Digitalisieren der Höhenlinien verzichtet werden. Bebaute Gebiete werden vereinfacht so dargestellt, daß um sie ein Polygonzug gelegt wird, dem eine Bebauungsdämpfung zugeordnet wird.
Nach einer vom MUNR in Auftrag gegebenen Untersuchung ist die Bestimmung der Bebauungsdämpfung über die Randdichte der Bebauungsfläche möglich. Die Randdichte ist das Verhältnis von Gebäudelänge zur Gesamtlänge der der Schallquelle zugewandten Gebäudefront.
Folgende Zuordnung zwischen Bebauungsdämpfung und Randdichte wurde hergestellt:
DG = 5 dB/100 mfür RD = 0,1 < 0,4
DG = 10 dB/100 mfür RD = 0,4 < 0,7
DG = 15 dB/100 mfür RD = 0,7 - 0,8
Bei einer Randdichte RD > 0,8, also bei geschlossener und annähernd geschlossener Straßenrandbebauung, wird die Gebäudezeile durch eine Abschirmwand gleicher Höhe ersetzt.
Schallquellennahe und unmittelbar der Schallquelle zuzuordnende Hindernisse, wie Wände, Wälle und Böschungen sind detailliert zu erfassen und zu digitalisieren. Dabei sollen zu Verkehrswegen parallel verlaufende Hindernisse dann berücksichtigt werden, wenn das Verhältnis von Hindernishöhe zu Abstand von der (Ersatz-)Linienquelle größer ist als 0,2.
Zum anderen kann die Bebauungsdämpfung in Anlehnung an den unveröffentlichten Entwurf der DIN 45682 "Schallimmissionspläne" über die Grundflächenzahl GRZ (nach § 19 BauNVO) bestimmt werden
DG = 0,05 × GRZ dB/m.
Diese Vorgehensweise wird sinnvoll ergänzt durch das Digitalisieren der schallquellennahen baulichen Hindernisse.
Die Erfassung und Darstellung der Schallquellen muß auch im "aufwandreduzierten Schallimmissionsplan" so exakt wie möglich erfolgen.
Zur Erstellung des Schallimmissionsplans sind seitens der Gemeinde geeignete Unterlagen bereitzustellen.
Hierzu gehören u. a.
- Listen der Gewerbe-/Industriegebiete,
- Listen der Gewerbe-/Industrieanlagen,
- Listen der Freizeit- und sonstiger Anlagen,
- Karten des Gemeindegebietes, in die die Geräuschquellen aus den Listen eingetragen sind,
- Netzplan der Verkehrsgeräuschquellen (durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung : DTV),
- Karten des Gemeindegebietes im Maßstab 1 : 5000, ggf. 1 : 1000 oder vergleichbare Unterlagen,
- Luftbildaufnahmen des Gemeindegebietes, soweit vorhanden.
Neben diesen allgemeinen Informationen können für die spätere Lärmminderungsplanung weitere Angaben zu den Quellen (vergleiche auch Auflistung in Kapitel 2.3) erforderlich sein.
Die aktuellen Belastungsdaten des Straßennetzes innerhalb des Gemeindegebietes sollten als DTV-Werte vorliegen, getrennt nach PKW/LKW jeweils für Tag und Nacht, aus denen gemittelte Stundenwerte zu bilden sind; diese Datenaufbereitung sollte gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Verkehrsplaners erfolgen. Angaben über genehmigungsbedürftige und vorliegende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen werden vom Amt für Immissionsschutz bereitgestellt. Im Einzelfall müssen diese Angaben durch das Amt für Immissionsschutz zusätzlich erhoben werden.
Schallimmissionspläne geben für das Untersuchungsgebiet - soweit möglich differenziert für die oben unter Nr. 2.1.1.1 und 2.1.1.2 bezeichneten Geräuschquellen - die Verteilung der Beurteilungspegel, getrennt für die Beurteilungszeiträume Tag (6.00 - 22.00 Uhr) und Nacht (22.00 - 6.00 Uhr), wieder. Sie beinhalten somit eine Immissionsanalyse. Bei Geräuschen von Sportanlagen ist für die Ruhezeiten der Beurteilungspegel nach der 18. BImSchV getrennt auszuweisen.
Für die einzelnen Quellen sind die Beurteilungspegel/äquivalente Dauerschallpegel nach den Vorschriften unter Ziffer 2.1.2 zu ermitteln.
2.2.2. Immissionsempfindlichkeitsplan
Die Immissionsempfindlichkeit wird in der Regel durch den von der Gemeinde beauftragten Sachverständigen für alle Wohngebiete und schutzwürdigen Gebiete anhand eines Immissionsempfindlichkeitsplanes in Form von grafischen Darstellungen (Karten) entsprechend den für die verschiedenen Lärmquellen und Nutzungsgebiete (entsprechend Baunutzungsverordnung) in Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften festgelegten Immissions-, Immissionsricht- und Immissionsgrenzwerten festgestellt (vergleiche Tabelle 2.2.2). Auch insoweit gebieten die hohen Anforderungen an Qualifikation und Sachkunde in der Regel die Beauftragung eines Sachverständigen. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen trifft die Gemeinde.
Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung auszugehen. Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen; eine voraussehbare Änderung der baulichen Nutzung ist zu berücksichtigen.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 47a Bundes-Immissionsschutzgesetz liegen, bezogen auf die einzelnen Lärmquellen, vor, wenn die Werte in der folgenden Tabelle überschritten sind; wobei die Richtwerte dieser Tabelle lediglich Orientierungswerte für die Lärmminderungsplanung und nicht als selbständige Verpflichtungen gegenüber der Verwaltung oder Dritten durchsetzbar sind.
Tabelle 2.2.2:
Richtwerte für Immissionsempfindlichkeit in dB(A):
Gebietsart | Straßen und Schienenverkehr (1) | Luftverkehr von | Industrie und Gewerbe (3), militärische Anlagen (3), Wasserverkehr (4), Freizeitanlagen (5) | Sportanlagen (6) | |
---|---|---|---|---|---|
Flughäfen und Militärflugplätzen (2) | Landeplätzen, Sonderlandegebieten und Segelfluggeländen (4) | ||||
Tag/Nacht | Tag/24 h (7) | Tag/Nacht | Tag/Nacht | Tag: außerhalb/innerhalb der Ruhezeit/Nacht | |
Dorf-/Kern-/Mischgebiet | 64/54 | 62 | 60/45 | 60/45 | 60/55/45 |
allgemeine Wohngebiete | 59/49 | 62 | 55/40 | 55/40 | 55/50/40 |
reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiet | 59/49 | 62 | 50/35 | 50/35 | 50/45/35 |
Kurgebiete, Gebiet mit Krankenhäusern, Pflegeanstalten, Altenheimen etc. | 57/47 | 62 | 45/35 | 45/35 | 45/45/35 |
(1) Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV
(2) Immissionswerte ermittelt nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
(3) Immissionsrichtwert nach TA Lärm für genehmigungsbedürftige Anlagen bzw. VDI 2058 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
(4) Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 Beiblatt 1
(5) Beurteilungspegel nach LAI-Hinweisen "Freizeitanlagengeräusche"
(6) Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV
(7) Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und dessen Durchführungsvorschriften bezieht sich der Tag in der Berechnung auf 16 Stunden (6 - 22 Uhr), während die 24 Stunden durchgängig die Tageszeit (6 - 22 Uhr) und die Nachtzeit (22 - 6 Uhr) berücksichtigen. Werden durch Nachtflugbewegungen (22 - 6 Uhr) die ermittelten Isophonbereiche erweitert, sind zusätzliche Einzelfallbetrachtungen für die Nachtzeit notwendig.
Für hier nicht aufgeführte Gebiete ist die Beurteilung entsprechend der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall festzulegen.
2.2.3. Konfliktplan
Aus der Darstellung der Beurteilungspegel in Relation zu den relevanten Immissionsricht- bzw. -grenzwerten (Empfindlichkeitsplan; s. Tabelle 2.2.2) sind die Über- und Unterschreitungen der Richtwerte getrennt für Tageszeit (6.00 - 22.00 Uhr) und die Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) herauszuarbeiten und im Konfliktplan kartographisch darzustellen. Wirken auf ein Gebiet Geräuschemissionen aus verschiedenen Quellen ein, für die unterschiedliche Richtwerte gelten, sind ggf. die Über- bzw. Unterschreitungen der relevanten Richt- oder Grenzwerte energetisch zu überlagern (Gesamtkonfliktplan mit ausgewiesenen Konfliktgebieten).
Die Konfliktpläne sind im Zusammenhang mit der Anzahl betroffener Einwohner darzustellen, um der Stadtplanung Entscheidungshilfen zu ermöglichen, wo die Lärmminderungsplanung am sinnvollsten und effektivsten einzusetzen hat.
Konfliktpläne kennzeichnen also im Untersuchungsgebiet die Bereiche, in denen Überschreitungen der festgesetzten Immissionswerte vorliegen oder in denen bei verschiedenartigen Lärmquellen für mindestens zwei Lärmarten die Immissionswerte um jeweils nicht mehr als 5 dB(A) unterschritten sind. Für diese Gebiete ist der Lärmminderungsplan von den Gemeinden aufzustellen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
Ziel der Lärmminderungsplanung ist neben der Lärmvorsorge die Lärmentlastung. Umsetzungsvorschläge der Lärmminderungsplanung und des aus ihr entwickelten Maßnahmeprogramms müssen zur Erhöhung ihrer Akzeptanz und zur Bildung von Prioritäten beim Haushaltsmitteleinsatz eindeutig quantifizierbar sein. Es sollen mit dem geringsten Mitteleinsatz die meisten Einwohner entlastet oder die höchsten Lärmpegel herabgesetzt werden.
Dazu können Bewertungszahlen der Betroffenheit der Bürger als quantifizierbare Größe berechnet werden. Über komplizierte Algorithmen werden der Grad der Belastung und die Anzahl der belasteten Bürger in einem Kennzahlen-Gefüge beschrieben, das sich sehr gut eignet zur Bewertung in Variantenvergleichen.
Die einfachere, dem "aufwandreduzierten SIP" angemessene und für den Stadtplaner sowie für den Kommunalpolitiker anschauliche Methode ist die Bestimmung der Betroffenen-Zahl. Mit ihr können z. B. in Abhängigkeit von der Bebauungsstruktur (Einfamilienhäuser, Zeilen-, Blockrandbebauung usw. sowie Baukörperstellung) und -dichte (Geschoßzahl, Nutzungsverteilung, Wohnen - Gewerbe usw.) sowie dem Maß der Richtwertüberschreitung die Zahl der in einem fest umrissenen Untersuchungsbereich über dem nutzungsspezifischen Grenzwert - z. B. der 16. BImSchV - betroffenen Einwohner im direkten Einflußbereich der Schallquelle ermittelt werden. Die Ergebnisse sollten für festgelegte Untersuchungsbereiche (Straßenzüge, Stadtteile) darstellbar sein, gleichzeitig aber auch als Summenwert für die Gesamtstadt zu Vergleichszwecken betrachtet werden können.
Für die exakte Betrachtung ausgewählter Untersuchungsbereiche sind Berechnungen der Lärmpegel im Abstand 1 m von den Hausfassaden und das Auszählen der von diesen Pegeln betroffenen Hausbewohner üblich.
In die Berechnung einer solchen Betroffenenzahl oder eines Maßes der Betroffenheit gehen i. d. R. folgende Eingangsdaten ein:
- Angaben zur Lärmquelle,
- Bebauungsstruktur,
- betroffene Einwohner pro Fläche,
- Gebietsnutzung,
- Beurteilungszeitraum,
- Beurteilungspegel.
Die Eingangsdaten sollten in Emissions- und Geometriedatenbanken getrennt abgelegt werden. Dies hat den Vorteil, daß an der Schallquelle ansetzende Minderungsmaßnahmen - und das wird der überwiegende Teil sein - schnell und damit kostengünstig über Veränderung der Emissionsdaten bewertet werden können.
Der aus der Konflikt- und der Betroffenenanalyse abzuleitende Planungsansatz soll nach § 47a Abs. 3 BImSchG Angaben über die festgestellten und zu erwartenden Lärmbelastungen und deren Quellen sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung bzw. zur Verhinderung des weiteren Anstiegs der Lärmbelastung enthalten.
2.3 Lärmminderungsplan
Die Aufstellung von Lärmminderungsplänen gemäß § 47a Abs. 2 erfolgt durch die Gemeinden im Benehmen mit dem LUA und der Abstimmung mit den für die Anordnung bzw. Planung und Durchführung von Maßnahmen zuständigen Stellen wie
- Amt für Immissionsschutz
- Autobahnamt
- Baubehörde
- Bergamt
- Eisenbahn-Bundesamt
- Landratsamt
- Luftfahrtbehörde
- Straßenbauamt
- Straßenverkehrsbehörde
- Wasser- und Schiffahrtsamt
- Wehrbereichsverwaltung.
Die Ämter für Immissionsschutz dienen als direkte Ansprechpartner zu inhaltlichen und organisatorischen Fragen der Lärmminderungsplanung für die Gemeinde. Sie (AfI's) übernehmen die Verantwortung für eine gründliche und schnelle Informationsübermittlung zwischen Gemeinden, Landesoberbehörde und oberster Landesbehörde (LUA/MUNR).
Im Lärmminderungsplan ist das Ergebnis der Untersuchungen über die Möglichkeiten, die Durchsetzbarkeit, die Kosten und die Wirksamkeit von Lärmminderungsmaßnahmen darzustellen. Er soll die einzelnen Schallschutzmaßnahmen und die Stellen, die für die Umsetzung zuständig sind, nennen, die zeitliche Abwicklung beschreiben und eine Abschätzung der zu erwartenden Lärmentlastung enthalten. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß keine weiteren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche oder andere Umweltbelastungen auftreten, wobei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten eine Unterschreitung der Richtwerte der schädlichen Umwelteinwirkungen angestrebt werden sollte.
Planerische Varianten sind zu prüfen und in die Abwägung mit einzubeziehen, wenn ein Minderungserfolg in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Der Schallimmissionsplan sowie der Immissionsempfindlichkeitsplan und der Konfliktplan sollen hierbei als Planungs- und Informationssystem sowie als Entscheidungsgrundlage für umweltverträgliche und kostengünstige Lösungen dienen. Hierbei ist sowohl groß- wie auch kleinräumig die Zuordnung von Gewerbe und Wohnen, die Ordnung des Verkehrs und der Freizeitaktivitäten in die Prüfung einzubeziehen, wenn durch ein abgestimmtes Vorgehen Verbesserungen zu erreichen sind. Auch ist darauf zu achten, daß durch Auslagerung von Emittenten oder die Verlagerung von Verkehr keine neuen Konfliktgebiete entstehen. Grundsätzlich sind aktive Lärmminderungsmaßnahmen, in begründeten Ausnahmefällen auch passive Maßnahmen vorzusehen. In Brandenburg sind die "Planungsempfehlungen für Kommunale integrierte Verkehrsentwicklungskonzeptionen" des MSWV zugrunde zu legen (siehe 1.).
Zur Erstellung von Lärmminderungsplänen ist das Konfliktgebiet in Übereinstimmung mit § 47a Abs. 2 BImSchG nach den aufgelisteten Kriterien zu beschreiben:
2.3.1 Angaben im Lärmminderungsplan
Zur Erstellung von Lärmminderungsplänen kann es zweckmäßig sein, das Konfliktgebiet auch nach städtebaulichen Kriterien abzugrenzen, zu kennzeichnen und möglichst umfassend zu beschreiben, u. a. nach:
2.3.1.1 Lage und Funktion des Gebietes in der Gemeinde bzw. Region:
- Anzahl der Einwohner/Nutzer, gegebenenfalls differenziert nach Höhe der Immissionswertüberschreitungen,
- bisherige städtebauliche Entwicklung des Gebietes,
- vorhandene städtebauliche Vorzüge und Defizite,
- zukünftige städtebauliche Entwicklungsziele,
- aktuelle Planungen,
- vorgesehene bedeutsame Investitionen,
- Erhaltungsmaßnahmen oder Förderprogramme der öffentlichen Hand,
- Schutzbedürftigkeit von Nutzungsarten (Wohnanlagen, Krankenhäuser, Schulen, usw.),
- städtebauliche Situationen im Straßenraum,
- Erneuerungsbedarf an Versorgungsleitungen in relevanten Straßenzügen usw;
2.3.1.2 Art und Zustand der Bausubstanz, z. B.:
- Anzahl der Geschosse (Geschoßflächenzahl = GFZ),
- offene und geschlossene Bauweise, Baulücken.
Neben den baulichen Abgrenzungen und den Angaben zur Schallemission können weiterhin folgende Angaben zu den Quellen erforderlich sein:
2.3.1.3 (Geräusch)Quellenart Verkehr (z. B. Verkehrswege, Bahnhöfe, Parkplätze usw.):
- Lage bzw. Anbindung an das
- Hauptverkehrsstraßennetz,
- Schienennetz der Deutschen Bahn,
- Netz des regionalen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
- das Fuß- und Radwegenetz,
- das Lkw-Routennetz,
- Straßenbeläge und -zustand
- Verkehrsbelastung
- Verkehrszusammensetzung,
- Geschwindigkeitsniveau,
- Stellplätze,
- geplante Baumaßnahmen usw., differenziert nach Strecken und Knoten,
- lichtzeichengeregelte Kreuzungen;
- verkehrsbedeutsame Planungen mit Auswirkungen auf das Konfliktgebiet, insbesondere
- Ortsumgehungen,
- Tempo-30-Zonen,
- Ansiedlung verkehrserzeugender Nutzungen, usw.
Ergänzend sind ggf. die Lage und Anbindung bedeutender verkehrserzeugender Nutzungen mit Einfluß auf das Konfliktgebiet zu erheben.
2.3.1.4 (Geräusch)Quellenart Industrie-, Gewerbe- und Freizeitanlagen
- Entstehungsgeschichte (Priorität, Rechtslage, Bestandsschutz),
- Darstellung von Flächennutzungsplänen, Festsetzungen von Bebauungsplänen, sowie Vorhaben- und Erschließungsplänen,
- ggf. Lage auf dem Betriebsgrundstück,
- Schallemissionen einer Anlage,
- Lärmminderungspotential von Anlagenteilen,
- Abschirmung durch Bauten auf dem Betriebsgrundstück,
- ggf. Betriebszeiten,
- ggf. Betriebsabläufe,
- Auflagen der Ämter für Immissionsschutz oder anderer Behörden,
- ggf. mögliche Art und Zeitpunkt von geplanten Erhaltungs- oder Erweiterungsinvestitionen des Betreibers,
- zu erwartende Nutzung von geplanten Gewerbe- und Industriegebieten,
- flächenbezogener Schalleistungspegel usw.
Der Beitrag der pegelbestimmenden Quellen, die auf ein Konfliktgebiet einwirken, ist zu bestimmen. Die Pegelzielwerte (anzustrebende Immissionspegel lt. Tabelle 2.2.2) sind Grundlage für die Festlegung der Maßnahmen. Hierzu kann es erforderlich sein, eine an den vorgesehenen Maßnahmen sich orientierende Schallimmissionsprognose (z. B. nach den VDI-Richtlinien 2714 oder 2720) zu erstellen, die feinrastiger als der Schallimmissionsplan ist und Abschirmungen, Reflexionen im Detail sowie Pegel an Fenstern in verschiedenen Höhen berücksichtigt. Dies ist jedoch in der Regel nur in der Ausnahme der Fall. Zu nennen sind insbesondere Gebiete, in denen verschiedenartige Lärmquellen gleichzeitig auf das Immissionsgebiet einwirken (Kumulation).
Die anzugebenden Pegelzielwerte sollen nicht nur darauf ausgerichtet sein, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten Pegel gerade einzuhalten. Soweit es der Stand der Technik und die Verhältnismäßigkeit der Mittel zulassen, soll vielmehr im Sinne der Lärmvorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen angestrebt werden, die für die Nutzungsempfindlichkeit von Gebieten in der TA Lärm genannten Immissionswerte bei der Einwirkung durch gewerbliche Anlagen und Freizeitanlagen, die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für Sportanlagen sowie die in der 16. BImSchV geforderten Immissionsgrenzwerte für die Einwirkung durch Straßen und Schienenwege zu unterschreiten. In solchen Fällen sollten die Pegelzielwerte für die einzelnen Geräuscharten unter den in Ziffer 2.2.2 genannten Werten liegen.
Insoweit sind bei der Festlegung von Pegelzielwerten die für die jeweiligen Geräuschquellen zuständigen Immissionsschutzbehörden (i. d. R. das Amt für Immissionsschutz) zu beteiligen. Die durch die Lärmminderungspläne erreichbaren Pegelzielwerte werden erst dann festgelegt, wenn Maßnahmen einschließlich der Alternativen geprüft und festgelegt sind.
In gewachsenen Gemengelagen, in denen die verschiedenartigen Nutzungen unterschiedlich schutzbedürftig sind (z. B. Aneinandergrenzen von Industrie/Gewerbe und Wohnen), kann diese Prüfung im Einzelfall auch dazu führen, daß der Pegelzielwert über den Immissions-/Richt- bzw./Grenzwert festgelegt wird. Sofern an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, daß die betroffene Bevölkerung mehr an Geräuschen hinnehmen muß als die Bewohnerinnen und Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen.
Die im Einzelfall hinzunehmende Geräuscheinwirkung hängt von der Schutzbedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Geräuschimmissionen ab. Die zu duldenden Geräuscheinwirkungen sollten nach Möglichkeit diejenigen Immissionswerte nicht überschreiten, die für die Gebietsart mit dem nächstniedrigeren Schutzanspruch gelten.
2.3.1.5 Maßnahmen zur Lärmminderung
Die zur Lärmminderung und zur Verhinderung des weiteren Anstiegs oder zur Vermeidung weiterer Lärmbelastung erforderlichen
- technischen,
- baulichen,
- gestalterischen,
- verkehrlichen,
- planerischen und
- organisatorischen
Maßnahmen sind im Lärmminderungsplan verbindlich anzugeben.
Im einzelnen kommen folgende Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung oder Verlagerung in Betracht (in der Folge beispielhafte Aufzählung), wobei aktive Schallschutzmaßnahmen Vorrang vor passiven Maßnahmen haben (siehe auch 2.3), beispielhaft sind hier genannt:
- Straßenverkehr,
- Verkehrsminderung, Verkehrsvermeidung (z. B. durch dezentrale Versorgungseinrichtungen in Siedlungsschwerpunkten),
- Förderung von umweltverträglichen Verkehrsarten,
- Ausbau des ÖPNV,
- Einrichtungen für Fußgänger und Radfahrer,
- Parkraumkonzepte,
- Verkehrsverlagerung,
- Verkehrsbündelung auf geeignete Strecken,
- Lkw-Verkehrsrouten,
- Förderung lärmarmer Lkw (§ 49 StVZO),
- Abbau überhöhter Fahrzeuggeschwindigkeiten,
- Verstetigung des Verkehrsflusses,
- Senkung der Regelgeschwindigkeit,
- Tempo-30-Zonen,
- Verkehrsberuhigung,
- städtebauliche Integration des Straßenraumes,
- lärmarme Fahrbahnbeläge,
- Verkehrsbeschränkungen (§§ 45 und 46 StVO),
- Umstufung, Umwidmung bzw. Entwidmung von Straßen,
- Tunnel, Troglage, Überbauung, Schallschutzwände.
- Schienenverkehr
- Lärmminderung an Gleiskörpern und Fahrzeugen,
- Schallschutzwälle/-wände, Troglage, Galeriebau,
- Tunnel.
- Industrie-, Gewerbe- und Freizeitanlagen
- technische Lärmminderung,
- Nachrüstung an Anlagen, Geräten und Fahrzeugen,
- baulicher Schallschutz an Betriebsgebäuden,
- abschirmende Hindernisse auf dem Betriebsgelände,
- organisatorische Maßnahmen,
- Betriebsverlagerungen,
- Förderung verstärkter Nutzung von Schienen- und Wasserwegen,
- Betriebsbeschränkungen.
- Luftverkehr
- Optimierung der Flugwege und -verfahren,
- zeitliche Betriebsbeschränkungen,
- Nachtflugeinschränkungen,
- lärmdifferenzierende Gebühren.
- Baulicher Schallschutz außerhalb des Verkehrsweges bzw. Betriebsgeländes
- Errichtung schallabschirmender baulicher Anlagen auf dem Schallausbreitungsweg,
- Schließen von Baulücken,
- Schallschutzfenster.
- Lärmminderung nach planerischen Vorschriften
- Festsetzung bzw. Darstellung
- von Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 ff. BauNVO, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB,
- der Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO, § 22 BauNVO (offene oder geschlossene Bauweise),
- von Flächen für Nebenanlagen wie Erholungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB,
- von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB,
- von Verkehrsflächen und Flächen mit besonderer Zweckbestimmung wie Fußgängerbereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB (Flächen für überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge),
- von öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB,
- von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB,
- von Flächen, die zum Schutz, zur Verminderung oder zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen von der Bebauung freizuhalten sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB,
- von Flächen für Schallschutzeinrichtungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB,
- zur Bepflanzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB,
- Überplanung von Gemengelagen mit Sanierungsauflagen im Rahmen von § 1 Abs. 10 BauNVO,
- Beschränkung oder Verbot von Stellplätzen und Garagen nach § 12 Abs. 6 BauNVO und § 89 Abs. 3 Bauordnung des Landes Brandenburg vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126 - BbgBO),
- Festsetzung einer geschlossenen Bauweise nach § 22 BauNVO,
- Bestimmung über das Bereithalten von Abstellplätzen für Fahrräder im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets nach § 89 Abs. 4 BbgBO,
- Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach § 4 Abs. 1 des Fluglärmgesetzes.
2.3.1.6 Kosten und Prioritätensetzung (Dringlichkeit der Lärmminderungsplanung)
Die vorraussichtlichen Kosten der Maßnahmen, der Kostenträger und der anhand der Kosten aufgestellte Zeitplan für die Realisierung der Maßnahmen sind im Lärmminderungsplan anzugeben. Vordringlich sind aufgrund der angespannten Haushaltslagen kostengünstige aber in der Regel wirksame Maßnahmen im kurz- bzw. mittelfristigen Zeitraum zu benennen. Hier ist die Verzahnung mit anderen Baumaßnahmen - Erneuerung von Straßenbelägen, Gestaltung von Straßen, Erneuerung von Abwasser-, Wasser- oder anderen Versorgungseinrichtungen - rechtzeitig und umfassend herzustellen. Die Dringlichkeit der Lärmsanierung für die einzelnen Gebiete (Reihenfolge) wird von der Gemeinde festgestellt. Dabei können Mehrfachbelastungen aus verschiedenen Richtungen in einzelnen Wohnbereichen sowie die Anzahl der betroffenen Bewohner in die Prioritätenfestlegung eingehen.
2.3.2 Durchsetzung und Reichweite der Bindung (Umsetzung)
Die im Lärmminderungsplan enthaltenen Maßnahmen sind "durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung entsprechend den geltenden Bestimmungen durchzusetzen" (vgl. § 47a Abs. 4 BImSchG i. V. m. § 47 Abs. 3 BImSchG). Soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, müssen die zuständigen Planungsträger befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind. Dies erfolgt im Rahmen der Abwägung aller Belange.
Für eine erfolgreiche Umsetzung der Lärmminderungsplanung ist es zwingend notwendig, innerhalb der Verwaltung die Kompetenzen eindeutig zu regeln. Wesentliche Aufgabe ist die Abstimmung und Verzahnung mit allen anderen Fachplanungen. Nur mit einer klaren Kompetenzzuweisung kann eine Lärmminderungsplanung in angemessener Frist erfolgreich zum Abschluß gebracht werden.
Für die Grundsatzentscheidung der Lärmminderungsplanung hat sich bewährt, daß die Gemeinde Leitlinien beschließt, die die Lärmminderungsmaßnahmen steuern (vgl. 2.3.2.1, 2.3.2.2, 2.3.2.3). Die Lärmminderungsplanung ist eine Anlage zum Beschluß.
Hieran schließt sich die eigentliche Umsetzung der Lärmminderungsplanung an: Haushaltsmittel sind für ein Mehrjahresprogramm (Stufenplan: Sofortmaßnahmen, mittel- und langfristige Maßnahmen) zu reservieren, Förderanträge zu stellen, Planungsaufträge und Fachgutachten zu vergeben, Träger öffentlicher Belange einzubinden, die einzelnen Aktivitäten zu koordinieren.
2.3.2.1 Verbindlichkeit der Lärmminderungsplanung für die Träger öffentlicher Belange
Der Lärmminderungsplan ist für die Träger öffentlicher Verwaltung grundsätzlich verbindlich, wobei die Bindungspflicht weiter geht als die einer Verwaltungsvorschrift, da die Bindung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beruht und alle Träger öffentlicher Verwaltung erfaßt. Die Maßnahmen des Lärmminderungsplans sind im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften von den danach zuständigen Behörden durchzuführen. Sie begründen keine davon abweichende Verpflichtung.
2.3.2.2 Planungsrechtliche Festlegungen
Den Hauptanwendungsfall von "planungsrechtlichen Festlegungen" gemäß Lärmminderungsplan bildet die Bauleitplanung. In Betracht kommen neben der räumlichen Zuordnung von emissionsträchtigen und besonders schutzbedürftigen Gebieten allgemein insbesondere Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (u. a. Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen, vgl. aber auch die unter 2.3.1.5 genannten planerischen Maßnahmen) und die Gliederung nach Eigenschaft "Schallemission" gemäß § 1 Abs. 4 Baunutzungsverordnung.
Stellt die Gemeinde einen Bauleitplan auf, so hat sie nach § 1 Abs. 6 BauGB alle Belange abzuwägen. Dazu gehören nach § 1 Abs. 5 BauGB u. a. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie Belange des Umweltschutzes. Der Lärmminderungsplan kann diese Belange konkretisieren und so Einfluß auf die Abwägung nehmen. Die Lärmminderungsplanung ist jedoch keine Voraussetzung für die Aufstellung eines Bauleitplanes.
Um Abwägungsfehler zu vermeiden, muß die Gemeinde im Rahmen ihrer Planung zumindest bei der Sachverhaltsermittlung die Angaben im Lärmminderungsplan einbeziehen und sich bei der Abwägung mit dessen Vorschlägen auseinandersetzen.
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind z. B. umweltschädliche Einwirkungen auf Wohngebiete bei raumbedeutsamen Planungen zu vermeiden. Insoweit kann dieser rechtlich als Optimierungsgebot angesehen werden. Sind schädliche Einwirkungen nicht vermeidbar, weil es z. B. zu einer Kollision mit anderen Interessen kommt und auf dem Wege der Abwägung anderen Belangen Vorrang einzuräumen ist, so müssen nach § 41 (1) BImSchG z. B. im Rahmen von Planfeststellungsverfahren Schutz- und Lärmminderungsmaßnahmen getroffen werden, um das vermeidbare Maß der Lärmbelastung nicht zu überschreiten (§ 74 (2), Satz 2 VwVfG).
Weitere planungsrechtliche Empfehlungen sind den Informationen des Umweltbundesamtes Umweltschonender Stadtverkehr "Lärmminderungsplanung Verkehr" aus dem Jahre 1994 zu entnehmen.
2.3.2.3 Durchsetzung der Lärmminderungspläne durch Einzelmaßnahmen
Dagegen entfaltet der Lärmminderungsplan keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger und stellt keine selbständige Rechtsgrundlage zur Anordnung bestimmter Maßnahmen, sondern einen Hinweis auf andere Eingriffsermächtigungen dar. Das bedeutet, daß im Lärmminderungsplan vorgesehene Eingriffsmaßnahmen, insbesondere Anordnungen, eine selbständige Rechtsgrundlage im geltenden Recht, wie z. B. §§ 17, 21, 24, 25 BImSchG, voraussetzen. Insoweit verbleibt es bei der originären Entscheidungszuständigkeit der jeweiligen Vollzugsbehörde. Dabei ist dieser in der Regel ein Ermessensspielraum eingeräumt, der auch durch die Angaben der Maßnahmen im Lärmminderungsplan nicht entfällt. Andererseits hat die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die Angaben im Lärmminderungsplan einzubeziehen.
3. Planungsfördermittel
Die (quantitative) Lärmanalyse und die Erstellung des Lärmminderungsplanes können durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg anteilig gefördert werden. Insbesondere werden die Kosten externer Planungsbüros gefördert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Förderrichtlinie "Finanzierungshilfen für den Schutz der Umwelt" des MUNR verwiesen. Um sich die Planungsfördermittel des Landes noch möglichst in diesem Jahr zu sichern, sollten entsprechende Anträge bis zum 31. Dezember 1995 beim MUNR gestellt werden.
Dazu ist durch die Gemeinde ein formloser Antrag unter Beifügung der Ergebnisse der Vorprüfung an das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, Abteilung Immissionsschutz und CO2-Minderung zu richten. Die Städte müssen sich verpflichten, für drei Jahre Mittel zur Umsetzung der Planung in ihrem Haushalt einzustellen bzw. die Einstellung vorzusehen. Der Umfang orientiert sich an der Größe der Stadt. Ein Anspruch auf Landesförderung besteht jedoch nicht.
Zur Kostenminimierung sollten in allen Ober- und Mittelzentren des Landes Brandenburg die Flächennutzungspläne, Verkehrsentwicklungs- und Stadtentwicklungspläne mit einem integrierten Lärmminderungsplan abgestimmt werden. Durch rechtzeitige Anmeldung der Förderung von Lärmminderungsplänen kann ggf. eine Koordination der Förderung des MUNR von Lärmminderungsplänen einerseits sowie der Förderungen anderer Planungen durch weitere Landesinstitutionen andererseits erreicht werden.
Anlage
§ 47a (BImSchG) Lärmminderungspläne
§ 47a BImSchG i. d. F. vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. S. 1161)
"(1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.
(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten über:
- die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelastungen,
- die Quellen der Lärmbelastungen,
- die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung oder zur Verhinderung des weiteren Anstiegs der Lärmbelastung und
(4)§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 47 Abs. 3 (BImSchG) Luftreinhaltepläne
(3) Die Maßnahmen des Luftreinhalteplanes sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in dem Luftreinhalteplan planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind."