Vergütung des Verwaltungsaufwandes der unteren Bauaufsichtsbehörden im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
vom 14. Juni 1995
(ABl./95, [Nr. 48], S.586)
I. Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Die Genehmigung nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) schließt gemäß § 13 Satz 1 BlmSchG andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Hierzu zählt u. a. die nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 1. Juni 1994, GVBl. I S. 126, im Regelfall erforderliche Baugenehmigung. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde prüft die Anlage nach dem BlmSchG in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht und gibt gegenüber der Behörde, die nach dem BlmSchG zuständig ist, die nach § 10 Abs. 5 BlmSchG erforderliche Stellungnahme ab. Das Verfahren hierzu regelt der künftige Gemeinsame Runderlaß des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
Das Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG ist gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für die Erhebung und die Höhe der Gebühr ist die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (GebO MUNR) vom 16. Dezember 1994, GVBl. II S. 1018.
Für die Stellungnahme wird nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGebO) vom 24. Juni 1994, GVBl. II S. 568, in Zukunft keine Verwaltungsgebühr mehr erhoben, da Tarifstelle 1.1..4 BauGebO in Kürze aufgehoben wird.
II. Verfahrensweise für die Vergütung des Verwaltungsaufwandes der unteren Bauaufsichtsbehörden
Zur Vergütung des Verwaltungsaufwandes der unteren Bauaufsichtsbehörden bei Stellungnahmen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 10 Abs. 5 BlmSchG erhalten die Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörden 60 % der für die eingeschlossene Baugenehmigung zu entrichtenden Gebühr, nachdem die Zahlung oder ein nach § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991, GVBl. S. 452 (GebG Bbg) festgesetzter Vorschuß bei der Landeshauptkasse eingegangen ist.
Als eine Grundlage für die Berechnung der Gebühr nach der GebO MUNR teilt die untere Bauaufsichtsbehörde die nach den entsprechenden Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zur BauGebO) berechnete Gebühr der verfahrenstragenden Behörde nach dem BlmSchG mit.
Anhängigen Rechtsbehelfen gegen Gebührenbescheide der unteren Bauaufsichtsbehörden, die aufgrund der bisherigen Rechtslage (Tarifstelle 1.1.4 BauGebO) ergangen sind, ist unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage abzuhelfen. Bestandskräftige Gebührenbescheide bleiben unberührt und sind gegebenenfalls zu vollstrecken.