Beamtenversorgung Begriff des öffentlichen Dienstes
vom 23. Mai 1995
(ABl./95, [Nr. 46], S.546)
Nachstehend gebe ich das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Mai 1995 - D III 4 - 223 311/89 - bekannt:
Nach geltendem Recht ist der Begriff in § 53 Abs. 5 BeamtVG „im öffentlichen Dienst“ im formellen Sinne zu beurteilen, also danach, ob der Arbeitgeber, der mit einem Versorgungsempfänger einen Arbeitsvertrag/Anstellungsvertrag schließt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Juristische Personen des Privatrechts, z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder sonstige Gesellschaften des privaten Rechts sind als Arbeitgeber nicht dem öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensregelungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz zuzurechnen, auch wenn sich das gesamte oder überwiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet. Die Beschäftigung eines Versorgungsempfängers bei einem solchen Arbeitgeber stellt daher keine Verwendung im öffentlichen Dienst dar.
Im Zusammenhang mit der Privatisierung von Bahn und Post sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Beschäftigung bei der Deutschen Bahn AG (vgl. Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378):
- Dienstbezüge der der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens sind Verwendungseinkommen für die Anwendung des § 53 BeamtVG (bei Regelung von Hinterbliebenen-Versorgungsbezügen).
- Die Weiterbeschäftigung von Personen, die bis zur Eintragung der Deutschen Bahn AG in das Handelsregister in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund standen, ist Verwendung im öffentlichen Dienst i. S. d. § 53 BeamtVG (vgl. § 18 Abs. 1 und Abs. 3 DBGrG).
- Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und Deutschen Telekom AG (vgl. Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325)
- Aus der Beschäftigung eines Beamten bei einer Postaktiengesellschaft entstehen keine originären Rechtsbeziehungen, da der Beamte lediglich zur Arbeitsleistung bei der AG „entliehen“ wurde; sein Dienstherr ist nach wie vor die Bundesrepublik Deutschland. Daher sind die Dienstbezüge des Beamten Verwendungseinkommen i. S. d. § 53 BeamtVG (bei Regelung von Hinterbliebenen-Versorgungsbezügen).
- Für (bei Unternehmen) weiterbeschäftigte Ruhestandsbeamte gilt § 53 BeamtVG (§ 17 Abs. 2 PostPersRG).
- Die Weiterbeschäftigung von öffentich-rechtlichen Amtsinhabern (Vorstandsmitglieder, Geschäftsbereichsleiter, Präsidenten, Vizepräsidenten), die bis zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister in einem nach dem Postverfassungsgesetz begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis standen und Bundesbeamte sind, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst i. S. d. § 53 BeamtVG gleich (vgl. § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 PostPersRG).