Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landschaftspflegerischen Maßnahmen mit dem Ziel der Erhaltung von Teichlandschaften im Land Brandenburg durch eine ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung
vom 18. Mai 1995
(ABl./95, [Nr. 44], S.510)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von landschaftspflegerischen Maßnahmen mit dem Ziel, die Erhaltung der Teichlandschaften durch den fischereilichen Bewirtschafter zu unterstützen.
1.2 Zuwendungszweck ist der Erhalt der typischen brandenburgischen Teichlandschaften durch eine naturverträglich landschaftspflegende fischereiliche Bewirtschaftung.
1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Zuwendungen
Gefördert wird die Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei in der Teichwirtschaft, die unabdingbar für die Erhaltung der Teichlandschaften ist. Sie umfaßt den Schutz und die Pflege der Teichlandschaften und der natürlichen Ressourcen sowie die Erhaltung der ökologischen Vielfalt in der Teichwirtschaft.
Die Förderung schließt Maßnahmen der Landschaftspflege, die Unterhaltung der Teichanlagen mit ihren Be- und Entwässerungssystemen sowie die Stauhaltung in der Vegetationsperiode ein.
Gefördert werden jährlich folgende Leistungen:
- Schilfschnitt,
- Wege- und Teichdammpflege,
- Grabenpflege,
- Instandhaltung der Stauanlagen,
- Bespannen und Ablassen der Teiche
sowie eine in bestimmten Zeiträumen erforderliche Entschlammung des Teichentwässerungssystems (Fischgrube, Fischgräben) und Entlandungen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind fischereiliche Unternehmen aller Rechtsformen im Haupt- und Nebenerwerb, die teichwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Antragsteller muß für das von ihm bewirtschaftete Teichgebiet einen rechtsgültigen Pachtvertrag besitzen bzw. den Nachweis der rechtmäßigen Nutzung erbringen.
4.2 Die Förderung setzt voraus, daß mindestens 90 % der Teichflächen fischereilich bewirtschaftet werden und die Teichbodenpflege durch einen Mindestbesatz mit Nutzfischen erfolgt. Der Zuwendungsempfänger hat für die Teiche seines bewirtschafteten Teichgebietes einen von der Bewilligungsbehörde bestätigten Jahresplan zur Flächennutzung und Flächenpflege vorzuweisen (Jahrespflegeplan). Dieser Jahresplan ist im Hinblick auf naturschutzfachliche Voraussetzungen der Förderwürdigkeit nach dieser Richtlinie von der unteren Naturschutzbehörde zu bestätigen.
4.3 Teiche mit Naturschutzstatus werden im Rahmen dieser Richtlinie ebenfalls gefördert. Eine Doppelförderung von gleichen Maßnahmen auf gleicher Nutzfläche ist ausgeschlossen.
4.4 Die Speisekarpfenproduktion erfolgt ausschließlich auf der Basis der Getreidezufütterung bzw. Nutzung der Naturnahrung. Die Getreidezufütterung ist auf eine Ertragsobergrenze von maximal 1000 kg K3/ha zu orientieren.
4.5 Die Kalkung der Teiche ist entsprechend der fischwirtschaftlichen Notwendigkeit in einer Anlage zum Jahrespflegeplan nach Sorte, Menge und voraussichtlichem Zeitpunkt festzulegen und durchzuführen.
Auf den Einsatz mineralischer Dünger ist grundsätzlich zu verzichten.
Der Einsatz von Pharmaka ist nur zulässig, sofern der Einsatz veterinärmedizinisch angeordnet ist.
4.6 Zuwendungen setzen eine geplante Mindestabfischung der Teichnutzfläche (TN) von 150 kg/ha TN im Jahr voraus. Von dieser Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn der Teichwirt nachweist, daß der Besatz einen Mindestertrag von 150 kg/ha TN erwarten läßt, aber durch Umstände, die der Bewirtschafter nicht zu vertreten hat, das Abfischungsziel nicht erreicht werden konnte.
4.7 Zur Inanspruchnahme der Förderung ist der Antragsteller verpflichtet:
- einen teichbezogenen Nachweis über durchgeführte Pflegemaßnahmen und über den Abfischungsertrag sowie einen Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen,
- für die Abnahme von Pflegemaßnahmen durch die Bewilligungsbehörde sind bis jeweils 30. Juni und 15. November des Jahres Kontrolltermine für Kontrollen vor Ort abzustimmen.
4.8 Die ökologisch vertretbare Verbringung oder Entsorgung der bei der Entschlammung anfallenden Substrate ist als
Anlage zum Jahrespflegeplan festzulegen und entsprechend nachzuweisen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuß/Zuwendung
5.4 Bemessungsgrundlage:
Die Zuwendung kann jährlich, bezogen auf die Teichnutzfläche, maximal 500 DM je ha TN betragen, wenn mehrere Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden. Im einzelnen werden folgende Zuwendungen gewährt:
5.4.1 Biotop- und Teichpflege einschließlich biologischer Verbauung, Dammpflege, biotopgerechte Landschaftsgestaltung sowie Reparatur von Zu- und Ablaßbauwerken bis zu 250 DM/ha TN.
5.4.2 Bespannen und Ablassen der Teiche sowie maximal mögliche Stauhaltung auf 90 % der nutzbaren Teichfläche während der Vegetationsperiode 300 DM/ha TN.
5.4.3 Teichentschlammung (Fischgrube/Gräben) oder Entlandung bis zu 150 DM/ha TN.
6. Nebenbestimmungen
6.1 Übernahme der Verpflichtungen
Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung des ganzen Betriebes oder Teilen hiervon, kann der Übernehmende in die Vereinbarung eintreten, sofern er die Voraussetzungen erfüllt.
Tritt der Übernehmende nicht in die Verpflichtung ein, werden gewährte Zuwendungen vom Empfänger zurückgefordert.
6.2 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Die Antragsdaten sind ausschließlich zur Feststellung der Förderung nach dieser Richtlinie zu verwenden. Sie können elektronisch gespeichert werden und sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Antragsbehörde: Landkreise und kreisfreie Städte
Antragstellung: Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag nach vorgegebenem Muster gewährt. Der Antragsvordruck ist bei den Ämtern für Landwirtschaft erhältlich.
Antragstermin: 30. Juni des jeweiligen Jahres
Als Unterlagen sind beizufügen:
7.1.1 Flächennutzungs- und Pflegeplan (Jahrespflegeplan),
7.1.2 Pachtvertrag, Eigentumsnachweis oder Nachweis der rechtmäßigen Nutzung (Kopien),
7.1.3 Lageplan der Teichflächen (bis Maßstab 1 : 50.000).
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Bewilligungsbehörde:Landkreise und kreisfreie Städte
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Brandenburg.
7.3 Die Kontrollen sind durch die Bewilligungsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.
8. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.