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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren


vom 1. April 1997
(ABl./97, [Nr. 20], S.386)

Das in Potsdam am 3. August 1994 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren ist am 17. Mai 1995 in Kraft getreten.

Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 1. April 1997

Die Ministerin der Finanzen

Dr. Wilma Simon

Verwaltungsabkommen zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren

In Umsetzung der Beschlüsse der Finanzministerkonferenz vom 30. April 1991 und vom 30. Januar 1992 (Anlage*) schließen

das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Finanzminister,

für den Freistaat Bayern,
vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten
der Bayerische Staatsminister der Finanzen,

das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen,

das Land Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Finanzen,

für die Freie Hansestadt Bremen,
der Senator für Finanzen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,

das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,

für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
die Finanzministerin

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium,

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Finanzminister,

das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,

das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,

der Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,

für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Minister der Finanzen und Energie,

der Freistaat Thüringen
vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Thüringer Finanzminister

und die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen,

folgendes Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit bei der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren.

1. Ziel

Ziel des Abkommens ist es, die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder bei der Neuentwicklung der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren zu regeln. Die Programme sollen sich auf der Basis neuer Techniken und eines einheitlichen Datenmodells inhaltlich an heutigen und künftigen Anforderungen ausrichten und grundsätzlich einheitlich in allen Ländern eingesetzt werden.

2. Vertragsgegenstand

Die Programme für das Besteuerungsverfahren werden bundeseinheitlich, unter Berücksichtigung unabweisbarer Besonderheiten für einzelne Länder, arbeitsteilig entwikelt und fortgeführt.

Die Automationsunterstützung umfaßt die den Steuerverwaltungen der Länder gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere alle Vorgänge des Besteuerungsverfahrens, einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen und des Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens in Finanzämtern, Oberfinanzdirektionen und obersten Finanzbehörden.

Um den gemeinsamen Aufwand möglichst gering zu halten und um zu wirtschaftlichen und zeitnahen Lösungen zu gelangen, werden der Entwicklung einheitliche systemtechnische Festlegungen, insbesondere genormte Standards, zugrunde gelegt, die den Einsatz der Programme auf unterschiedlichen Datenverarbeitungssystemen zulassen.

Die Programme werden in einheitlicher Softwareentwicklungsumgebung verwirklicht, die alle Phasen der Anwendungsentwicklung unterstützen soll.

3. Organisation

3.1 Beteiligte

An der Durchführung der Arbeiten sind folgende Gremien beteiligt:

  • die Referatsleiter Automation (Steuer) des Bundes und der Länder (RL AutomSt),
  • die Assistenzgruppe (ASS),
  • die Koordinierungsstelle für die Neukonzeption des automatisierten Besteuerungsverfahrens (KAS),
  • die Arbeitsgruppen "Strategische und systemtechnische Rahmenplanung" (SRP) und "Migration" (MIG),
  • die Arbeitsgruppen für Querschnittsaufgaben (TEAMS),
  • die ausführenden Gremien (AFG) und
  • das Systemtechnische Zentrum (STZ).

3.2 Referatsleiter Automation (Steuer) des Bundes und der Länder (RL AutomSt)

Die RL AutomSt beschließen - im Benehmen mit anderen betroffenen Bereichen, insbesondere den Referatsleitern Organisation (Steuer) - in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit, so z. B. darüber, welche Automationsvorhaben in Angriff zu nehmen, wie sie durchzuführen und wie die Programme einzusetzen sind. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Auf Antrag des Bundes oder eines Landes ist die Entscheidung der für die steuerliche Automation zuständigen Abteilungsleiter einzuholen.

3.3 Assistenzgruppe (ASS)

Die ASS ist den RL AutomSt nachgeordnet. Sie setzt sich aus Vertretern des Bundes und aller Länder zusammen und bereitet Entscheidungen der RL AutomSt vor. Soweit Aufgaben auf sie delegiert sind, entscheidet sie abschließend. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen.

3.4 Koordinierungsstelle für die Neukonzeption des automatisierten Besteuerungsverfahrens (KAS)

Die KAS wird vom Bund mit einer Leitstelle im Bundesministerium der Finanzen, im übrigen beim Bundesamt für Finanzen, eingerichtet.

Sie steuert, koordiniert und unterstützt die Durchführung der Projekte, die Aufgabenerledigung der AFG, der Arbeitsgruppen und des STZ. Sie bereitet Entscheidungen der RL AutomSt bzw. ASS vor. Soweit andere Aufgaben auf sie delegiert sind, entscheidet sie abschließend.

Die Länder erklären ihre Bereitschaft, den Bundesminister der Finanzen bei der Personalgewinnung für die KAS nach Kräften zu unterstützen.

3.5 Arbeitsgruppen SRP und MIG

Zur Erarbeitung von Vorgaben und Grundsätzen werden für die strategische und systemtechnische Rahmenplanung die Arbeitsgruppe SRP und für die Migration der Programme die Arbeitsgruppe MIG eingerichtet.

3.6 Arbeitsgruppen für Querschnittsaufgaben (TEAMS)

Für die Erledigung von abgrenzbaren Querschnittsaufgaben, z. B. die Datenmodellierung (DAT), die Softwareentwicklungsumgebung (SEU) und die Projektsteuerung (PS) können die RL AutomSt TEAMS einsetzen.

3.7 Ausführende Gremien (AFG)

Die Programme werden arbeitsteilig von den Ländern entwickelt. Hierzu richten sie AFG ein und statten sie personell und sachlich aus. Die Aufgabenverteilung unter den Ländern richtet sich nach dem Königsteiner Schlüssel und orientiert sich dem Umfang nach an den Eckwerten des Beschlusses der Finanzministerkonferenz vom 30. Januar 1992 (Anlage*). Die Verteilung der Programmierarbeiten auf die AFG bedarf der Zustimmung der betroffenen Länder. Wird das Personal eines AFG von mehreren Ländern bereitgestellt, so wird einem Land die Federführung übertragen.

Das - federführende - Land trägt die Verantwortung für die richtige, vollständige und termingerechte Erledigung der Aufgaben. Fachliche Vorgaben sind von den AFG mit den hierfür zuständigen Stellen abzustimmen. Die AFG sind auch für die Wartung der von ihnen entwickelten Programme zuständig.

3.8 Systemtechnisches Zentrum (STZ)

Das STZ wird beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Es betreibt die Datenverarbeitungsgeräte, auf denen für die Systementwicklung von den Beteiligten gemeinsam benötigte Daten und Programme vorgehalten werden, und die zentralen Komponenten des erforderlichen Netzwerks.

4. Abnahme- und Einsatzverpflichtung

Die beteiligten Länder verpflichten sich, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit entwickelten Programme - unbeschadet von Abs. 2 S. 2 - unverändert einzusetzen und den Einsatz entsprechender landeseigener Programme auslaufen zu lassen. Auf eine abgestimmte Einsatzplanung sowie auf einen weitgehend gleichen technischen Entwicklungsstand in allen Ländern ist von den RL AutomSt hinzuwirken. Erforderliche Einsatzvoraussetzungen werden von den Ländern jeweils schnellstmöglich geschaffen. Die Programme sind grundsätzlich spätestens drei Jahre nach Fertigstellung in allen Ländern flächendeckend einzusetzen, soweit von der Mehrheit der Länder nicht eine andere Frist festgelegt wird.

Rechtlich begründete oder sonstige unabweisbare Länderbesonderheiten fließen in die bundeseinheitliche Programmierung ein. Andere von der Mehrheit der RL AutomSt abgelehnte Programmodifikationen können an vereinbarten Schnittstellen vom betroffenen Land bzw. den betroffenen Ländern programmiert werden.

5. Finanzierung

5.1 Umfang

Die Finanzierung der Programmentwicklung und Programmwartung umfaßt alle anfallenden Aufwendungen, insbesondere

  • Personalkosten,
  • Reisekosten,
  • Schulungskosten,
  • Kosten der Einrichtung der Arbeitsplätze,
  • sonstige Sachkosten,
  • Kosten der Verwaltung der zentralen Entwicklungsdatenbank und des Kommunikationsnetzes (Systemtechnisches Zentrum),
  • Kosten der Inanspruchnahme externer Leistungen,
  • Kosten der Inanspruchnahme von Rechnerleistungen.

5.2 Kostentragung Bund/Länder

Der Bund trägt die Kosten nach Tz. 5.1, soweit sie durch Einrichtung und Betrieb der KAS bedingt sind. Die übrigen Kosten tragen die Länder.

5.3 Kostentragung im Verhältnis der Länder untereinander

Jedes Land trägt die ihm durch die Mitarbeit im Projekt entstehenden Kosten selbst, soweit nachstehend keine andere Regelung getroffen wird.

Werden externe Leistungen in Anspruch genommen, so werden die hierfür anfallenden Kosten nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt, wenn die RL AutomSt oder ein von ihnen beauftragtes Gremium in die Inanspruchnahme eingewilligt haben. Voraussetzung für die Kostenteilung bei der Inanspruchnahme externer Leistungen durch die AFG ist, daß die Leistungen nicht vorrangig der Einsparung eigener Aufwendungen für eine übernommene Aufgabe dienen.

Die Kosten für die erforderlichen Datenverarbeitungsgeräte des STZ werden auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt.

5.4 Kostenerstattung und Aufteilungsplanung

Die RL AutomSt stellen bis zum 1. Februar eines jeden Jahres eine Planung der voraussichtlich auf die Länder aufzuteilenden Ausgaben für die folgenden vier Jahre zum Zwecke der Veranschlagung in den Länderhaushalten auf. Spätestens zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Kalenderjahres stellen die RL AutomSt fest, in welcher Höhe Haushaltsmittel oder Verpflichtungsermächtigungen in den Ländern im laufenden Jahr verfügbar sind. Diese Feststellung bildet die Obergrenze für die nach Tz. 5.3 aufzuteilenden Ausgaben.

6. Vertragsdauer

Dieses Abkommen tritt am 17.05.1995 in Kraft. Jeder Vertragspartner kann nach Ablauf des Jahres 2003 das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen von den verbleibenden Vertragspartnern fortgeführt.


* Die Anlage wird hier nicht veröffentlicht.

* Die Anlage wird hier nicht veröffentlicht.