Allgemeine Zahlungsanordnung für die Annahme von Gebühren im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen
vom 26. April 1995
(ABl./95, [Nr. 36], S.443)
Allgemeine Zahlungsanordnung für Annahme von Gebühren im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen
Anlage
Im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen werden Gebühren nach der im jeweiligen Geschäftsbereich geltenden Gebührenordnung erhoben.
Für die im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen anzunehmenden Gebühren wird entsprechend dem beigefügten Erlass allgemeine Anordnung mit dem Ziel der Vereinfachung der Verfahrensweise sowohl für den anordnenden Bereich als auch für die Kassen zugelassen.
Um der Kasse eine eindeutige Zuordnung der Einzahlungen zu ermöglichen, muss im Ausschreibungstext für den Einzahler der anzugebende Verwendungszweck für den Überweisungsauftrag präzise vorgegeben werden:
- Bei Dienststellen, die im HKR-Verfahren der Kasse zuarbeiten, muss dies das Kassenzeichen der allgemeinen Annahmeordnung sowie die Ausschreibungsnummer sein.
Beigefügt ist ein Mustervordruck für die im HKR-Verfahren zu erstellende allgemeine Annahmeanordnung (Anlage).
- Bei Dienststellen, die der Kasse manuell in der bisher üblichen Form zuarbeiten, muss der Zahlungspflichtige im Verwendungszweck des Überweisungsträgers die Buchungsstelle sowie die Ausschreibungsnummer angeben.
Für die allgemeine Annahmeanordnung werden die bisher gebräuchlichen Kassenanordnungen entsprechend Nr. 22.4 VV zu § 70 LHO verwendet.
Anlage
Allgemeine Zahlungsanordnung für die Annahme von Gebühren im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen
Runderlass des Ministeriums der Finanzen
Vom 26. April 1995
Gemäß Nr. 22.11 VV zu § 70 LHO lasse ich allgemeine Anordnung für die im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen anzunehmenden Gebühren zu.
Die Veröffentlichung der öffentlichen Ausschreibung ist Unterlage nach Nr. 22.2 VV zu § 70 LHO. Abweichend von Nr. 22.2 VV zu § 70 LHO. Abweichend von Nr. 22.2 VV zu § 70 LHO sind die Einzahler zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.
Die Inanspruchnahme der allgemeinen Annahmeanordnung ist den Dienststellen freigestellt.
Die allgemeine Anordnung entbindet nicht von der Kontroll- und Nachweispflicht und der Führung der Haushaltsüberwachungsliste.