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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Ausführungsvorschrift zu § 5 der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 des feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule Brandenburg


vom 12. April 1995
(ABl./95, [Nr. 34], S.418)

1. Geltungsbereich

Die nachstehende Regelung gilt für Fortbildungen gem. § 5 Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) nur für Bewerber der Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule Brandenburg.

2. Inhalt und Umfang

2.1 Gemäß § 5 der Bewährungsanforderungsverordnung haben die Bewerberinnen und Bewerber während der Bewährungs- und der Probezeit an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen (Anpassungsfortbildung).

2.2 Der Umfang der Anpassungsfortbildung beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 der Bewährungsanforderungsverordnung für die Laufbahnen

des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 150 Stunden
des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 320 Stunden
des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes 400 Stunden

2.2.1 Lehrplan für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

2.2.1.1 Unterricht in zentralen Ausbildungseinrichtungen  unter Leitung des Ministeriums des Innern

- Staats- und Verfassungsrecht 10 Stunden
- Dienstrecht einschl. Personalvertretungs- und Disziplinarrecht 15 Stunden
- Verwaltungsrecht einschl. kommunales Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen 5 Stunden
- Brand- und Katastrophenschutzrecht  10 Stunden
- Sicherheits- und Ordnungsrecht einschl. Verkehrsrecht 8 Stunden
- Unfallverhütungsvorschriften 2 Stunden
  50 Stunden

2.2.1.2 Unterricht an der Landesfeuerwehrschule

- Chemische und physikalische Eigenschaften von gefährlichen Stoffen und Gütern sowie Reaktionen und Einflüsse auf den Menschen und die Umwelt bei Unfällen und Bränden 40 Stunden*
- Technische Hilfe sowie Gerätekunde einschl. Fernmelde- und Kommunikationsanlagen 60 Stunden*
  100 Stunden
insgesamt 150 Stunden

* 50 v. H. der Stunden praktische Ausbildung

2.2.2 Lehrplan für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

2.2.2.1 Unterricht in zentralen Ausbildungseinrichtungen unter Leitung des Ministeriums des Innern 

- Staats- und Verfassungsrecht 20 Stunden
- Verwaltungsrecht 10 Stunden
- Bürgerliches Recht 10 Stunden
- Bau- und Umweltrecht  10 Stunden
- Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehren 36 Stunden
- Öffentliches Dienst- und Personalvertretungsrecht  46 Stunden
- Haushalts- und Finanzwesen 14 Stunden
- Organisation und Management 14 Stunden
- Gefährliche Stoffe und Güter 20 Stunden
- Technische Hilfeleistung  10 Stunden
- Vorbeugender Brandschutz  10 Stunden
  200 Stunden

2.2.2.2 Teilnahme an weiteren Fachseminaren

und Fortbildungskursen bei Ausbildungs- und Einsatzstellen der Feuerwehr 120 Stunden
insgesamt 320 Stunden

2.2.3 Lehrplan für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

2.2.3.1 Als Gasthörer bei den Lehrgängen für Mitarbeiter des höheren Dienstes der Staatlichen und Kommunalen Verwaltung

- Staats- und Verfassungsrecht 15 Stunden
- Allgemeines Verwaltungsrecht einschl. der Bezüge zum Polizei- und Ordnungsrecht 30 Stunden
- Bürgerliches Recht 10 Stunden
- Öffentliches Dienstrecht  20 Stunden
- Öffentliche Finanzwirtschaft 10 Stunden
- Kommunalrecht 15 Stunden
- Bau- und Umweltrecht (Gasthörer beim gehobenen Dienst) 20 Stunden
  120 Stunden

2.2.3.2 Verwaltungsseminar für Anwärter des

höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin 160 Stunden

2.2.3.3 Teilnahme an Fachseminaren und Fortbildungsmaßnahmen bei Ausbildungs- und

Einsatzstellen nach Anerkennung durch das Ministerium des Innern 120 Stunden
insgesamt 400 Stunden

2.3 Die Inhalte der Anpassungsfortbildung sind an den Anforderungen der Laufbahn auszurichten, der der übertragene oder vorgesehene Dienstposten (Wechsel des Dienstpostens noch während der Anpassungsfortbildung) angehört.

Zielsetzung ist, nach Maßgabe der Lehrthemen grundlegende Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungshandelns der Feuerwehr in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu vermitteln. Während der Fortbildungsmaßnahme sind Leistungsnachweise gemäß Ziffer 6 zu erbringen.

3. Zulassung der Teilnehmer

3.1 Die Zuordnung der Bewerber zu den Fortbildungsmaßnahmen hat sich an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn auszurichten und obliegt dem Ministerium des Innern. Es hat zu gewährleisten, daß die Ausbildungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn gegeben sind.

3.2 Bewerber für den mittleren Dienst benötigen für die Zulassung zur Fortbildung einen Abschluß in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Beruf.

3.3 Bewerber für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst benötigen für die Zulassung zur Fortbildung einen Abschluß als "Ingenieur für Brandschutz". Zugelassen werden können auch Bewerber mit einer anderen geeigneten Ausbildung.

3.4 Bewerber für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst benötigen für die Zulassung zur Fortbildung den Abschluß als "Diplomingenieur für Brandschutz der TU Magdeburg" oder als "Diplomingenieur für Brandschutztechnik und Sicherheit der Hochschule Moskau" oder den Abschluß einer anderen geeigneten Ausbildung.

3.5 Über die Eignung anderer Ausbildungen entscheidet das Ministerium des Innern. Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, an zusätzlichen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

4. Durchführung der Fortbildung

4.1 Die Organisation und Überwachung der Ausbildungsabschnitte bei den verschiedenen Einrichtungen und Maßnahmen obliegt dem Ministerium des Innern.

4.2 Die Anpassungsfortbildung ist bei folgenden Ausbildungseinrichtungen durchzuführen:

  1. beim Ministerium des Innern unterstehenden zentralen Ausbildungseinrichtungen (z. B. der Landesfeuerwehrschule)
  2. an der Verwaltungsakademie des Landes Berlin
  3. an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg
  4. an den Standorten der kommunalen Feuerwehren
  5. an weiteren Ausbildungs- und Einsatzstellen sowie ausgewählten, vom Ministerium des Innern anerkannten Dienststellen im Bundesgebiet.

5. Teilnahmepflicht

5.1 Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht Teilnahmepflicht an den Veranstaltungen der Fortbildung.

5.2J eder Teilnehmer hat ein Unterrichtsbuch zu führen, in dem die Anwesenheit sowie das vermittelte Unterrichtsthema jeder Unterrichtsstunde zu dokumentieren ist.

5.3 Der Leiter der Landesfeuerwehrschule hat seinen Bediensteten die regelmäßige Teilnahme an den dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

6. Leistungsnachweise

6.1 Die Leistungsnachweise sind als Klausurarbeiten, Fachgespräche, Unterrichtseinheiten als Gastdozent und Hausarbeiten zu erbringen und im Unterrichtsbuch einzutragen.

Für Klausurarbeiten sind drei Zeitstunden vorzusehen. Die Fachgespräche betragen mindestens 15 Minuten pro Teilnehmer und können in Gruppen von bis zu 4 Teilnehmern durchgeführt werden.

Die Leistungen sind von einem Fachdozenten zu bewerten.

6.2 Folgende Leistungsnachweise sind zu erbringen:

6.2.1 Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes

6.2.1.1 eine Klausurarbeit  aus dem Bereich der Rechtskundefächer und aus dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Güter,

6.2.1.2 ein Fachgespräch über Technische Hilfe und Gerätekunde.

6.2.2 Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes

6.2.2.1 eine Klausurarbeit

  • aus dem Fachbereich Öffentliches Dienstrecht sowie
  • aus dem Staats- oder Verfassungsrecht,

6.2.2.2 ein Fachgespräch über

  • Führungs- und Einsatzlehre einschließlich Menschenführung sowie
  • Bau-/Umwelt-/Ordnungs-/Verkehrs-/Brandschutz- oder Katastrophenschutzrecht,

6.2.2.3 eine Unterrichtseinheit auf dem Gebiet der Technischen Hilfeleistung als Dozent,

6.2.2.4 als Hausarbeit eine gutachterliche Stellungnahme.

6.2.3 Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

6.2.3.1 eine Klausur in den Fachgebieten

  • Staats-, Verfassungs- oder Verwaltungsrecht und
  • Dienstrecht oder kommunales Verfassungsrecht,

6.2.3.2 eine Unterrichtseinheit als Gastdozent auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Güter,

6.2.3.3 eine Hausarbeit über die Erkenntnisse, die bei Ausbildungs- und Einsatzstellen gewonnen wurden,

6.2.3.4 Abschluß des Verwaltungsseminars.

7. Bewertung der Leistungen

7.1 Die  Leistungen sind mit den Noten 1 - sehr gut - bis 6 - ungenügend - zu bewerten.

7.2 Die Bewertung der Einzelleistungen hat die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Darstellung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

7.3 Leistungsnachweise, die mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wurden, können nur einmal wiederholt werden.

8. Berücksichtigung anderer Fortbildungsmaßnahmen als Anpassungsfortbildung

Als Anpassungsfortbildung werden anerkannt:

  • für den mittleren Dienst
    der erfolgreiche Abschluß eines B 1-Lehrganges (Berufsgrundlehrgang),
  • für den gehobenen Dienst
    der erfolgreiche Abschluß eines B 4-Lehrganges (Brandinspektor) an einer Landesfeuerwehrschule,
  • für den höheren Dienst
    die erfolgreiche Absolvierung eines B 4-Lehrganges an einer Landesfeuerwehrschule sowie des Verwaltungsseminars an der Verwaltungsakademie des Landes Berlin.

9. Teilnahmebescheinigung

9.1 Ein Teilnehmer hat die Anpassungsfortbildung im Sinne der Bewährungsanforderungsverordnung mit Erfolg absolviert, wenn mehr als die Hälfte seiner Leistungsnachweise mit "ausreichend" oder besser bewertet worden sind und kein Leistungsnachweis nach Wiederholung mit ungenügend bewertet wurde.

9.2 Die Teilnahme und der Abschluß einzelner Fächer, ggf. einzelner Abschnitte (Verwaltungsseminar, sonstige Fortbildungsmaßnahmen) sowie die jeweils vorgeschriebenen und erbrachten Leistungsnachweise sind von den Bildungsträgern in dem Unterrichtsbuch (Ziff. 5.2) oder einem gesonderten Zeugnis zu bescheinigen.

9.3 Der Abschluß der Anpassungsfortbildung wird anhand der vorgelegten Unterlagen durch das Ministerium des Innern festgestellt.

Dem Teilnehmer ist der erfolgreiche Abschluß zu bescheinigen und ein Zeugnis mit den erzielten Noten bei den einzelnen Leistungsnachweisen auszuhändigen (Abschlußzeugnis).

9.4 Ein Nachweisheft sowie die sonstigen vorgelegten Bescheinigungen sind in einem Beiheft zur Personalakte abzulegen und nach Ablauf der Probezeit nach § 6 Bewährungsanforderungsverordnung weitere 10 Jahre aufzubewahren. Eine Ausfertigung des Abschlußzeugnisses wird Bestandteil der Personalhauptakte.