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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvereinbarung über Organisation, Verfahren und Finanzierung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg


vom 6. April 1995
(ABl./95, [Nr. 68], S.858)

Inhalt

§ 1 Grundlage
§ 2 Eingliederung
§ 3 Personelle Ausstattung
§ 4 Geschäftsverteilung, Entscheidungen
§ 5 Interministerielle Arbeitsgruppe
§ 6 Querschnittsaufgaben, Finanzierung
§ 7 Stellenbesetzungsverfahren
§ 8 Geschäftsordnung
§ 9 Organisationsrichtlinien
§ 10 Schlußbestimmungen

Zwischen

dem Land Berlin

und

dem Land Brandenburg

wird auf der Grundlage von Artikel 4 Abs. 2 des "Vertrages über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag)" folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:

§ 1
Grundlage

Die gemeinsame Landesplanungsabteilung wird auf der Grundlage des Artikels 2 Abs. 1 Satz 1 des Landesplanungsvertrages zum 1. Januar 1996 eingerichtet.

§ 2
Eingliederung

(1) Die gemeinsame Landesplanungsabteilung ist Teil der für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und des für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg. Sie führt die Bezeichnung "Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg" (Abteilung GL).

(2) Die Abteilung GL wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.

§ 3
Personelle Ausstattung

(1) Die Abteilung GL wird von den Ländern Berlin und Brandenburg mit Personal ausgestattet.

(2) Das Land Berlin stellt 16 Stellen und Beschäftigungspositionen und das Land Brandenburg 84 Planstellen und Stellen zur Verfügung. Eine konkrete Zuordnung der Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen zur Aufbauorganisation erfolgt mit der Festsetzung des Geschäftsverteilungsplans. Veränderungen werden einvernehmlich vorgenommen.

§ 4
Geschäftsverteilung, Entscheidungen

(1) Die Abteilung GL wird wie folgt gegliedert:

Abteilungsleiter, ständiger Vertreter des Abteilungsleiters, Referate.

(2) Der Abteilungsleiter und sein ständiger Vertreter entscheiden in Angelegenheiten von Bedeutung einvernehmlich. Angelegenheiten sind bedeutsam, wenn einer der beiden dieses feststellt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, erfolgt eine Vorlage an das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Mitglied des Senats von Berlin und den für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Minister des Landes Brandenburg. Sofern auf dieser Ebene keine Einigung erfolgt, ist der Vorgang der Landesplanungskonferenz vorzulegen.

(3) Die Gliederung im einzelnen, die Zuordnung von Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen erfolgen durch den bis zum 30. Juni 1995 aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan.

§ 5
Interministerielle Arbeitsgruppe

(1) Die Abteilung GL lädt zu den Sitzungen der Interministeriellen Arbeitsgruppe ein, die paritätisch von den Ländern Berlin und Brandenburg besetzt wird.

(2) An den Sitzungen sollen bei Bedarf auch Vertreter anderer Ressorts, der Berliner Bezirke sowie der kommunalen Gebietskörperschaften und der Träger der Regionalplanung des Landes Brandenburg beteiligt werden.

§ 6
Querschnittsaufgaben, Finanzierung

(1) Jedes Land trägt die Kosten des von ihm gestellten Personals. Die Kosten der Schreibkräfte werden jeweils hälftig finanziert. Die Grundlage bildet der bis zum 30. Juni 1995 aufzustellende Stellenplan.

(2) Die Kosten der für die Abteilung GL erforderlichen und bedarfsgerechten Sachmittel werden von den Ländern Berlin und Brandenburg einvernehmlich festgelegt und jeweils zur Hälfte getragen. Sie werden insgesamt im Haushalt des Landes Brandenburg veranschlagt. Das Land Berlin leistet Abschlagszahlungen am 31. März und am 30. September eines jeden Jahres. Die auf der Grundlage einer prüffähigen Abrechnung eingetretene Über- oder Unterzahlung wird mit der ersten Abschlagszahlung des Folgejahres verrechnet.

(3) Sachmittel im Sinne des Absatzes 2 sind auch die vom Land Brandenburg nachgewiesenen Ausgaben für sonstiges Personal außerhalb des Stellenplans (Hausmeister, Boten, Reinigungskräfte, Einlaß- und Wachpersonal) sowie für Unterbringung in angemieteten Räumen.

(4) Die sächlichen Verwaltungsaufgaben der Abteilung GL nimmt die dafür zuständige Stelle des für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg wahr.

§ 7
Stellenbesetzungsverfahren

(1) Die Länder Berlin und Brandenburg entscheiden über die Besetzung der aus ihrem Anteil freiwerdenden Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen. Die Stellen des höheren Dienstes und vergleichbare Angestelltenstellen werden im Benehmen mit der jeweils anderen Seite besetzt.

(2) Die Beteiligung der Personalvertretungen beim Stellenbesetzungsverfahren regelt sich nach dem für die jeweilige Verwaltung geltenden Personalvertretungsgesetz.

§ 8
Geschäftsordnung

Für das Geschäftsverfahren innerhalb der Abteilung GL gilt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg mit den in § 9 geregelten Ergänzungen.

§ 9
Organisationsrichtlinien

Die Abteilung GL erhält Organisations- und Verfahrensrichtlinien zur besonderen Regelung der Zusammenarbeit im Geschäftsablauf. Diese Richtlinien sind von den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung bis zum 30. Juni 1995 zu erarbeiten.

§ 10
Schlußbestimmungen

(1) Die bisherige gemeinsame Arbeitsstelle Berlin-Brandenburg bildet den Aufbaustab für die Abteilung GL.

(2) Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemeinsam mit dem Landesplanungsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg in Kraft. Die dort getroffenen Regelungen zur Geltungsdauer und Kündigung finden auch Anwendung auf diese Verwaltungsvereinbarung.

(3) Im Falle einer Kündigung des Landesplanungsvertrages verbleibt die Ausstattung der Abteilung GL in dem Maße beim Land Brandenburg, wie sie von diesem eingebracht worden ist. Die von Berlin eingebrachten Ausstattungsgegenstände verbleiben beim Land Berlin. Die gemeinsam beschafften Ausstattungsgegenstände sind bei hälftiger Finanzierung hälftig zwischen den beiden Ländern aufzuteilen.

Geschehen zu Berlin am 6. April 1995 in zwei Urschriften.

Für das Land Berlin

Dr. Volker Hassemer
Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz

Für das Land Brandenburg

Matthias Platzeck
Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung