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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren


vom 14. September 1995
(ABl./95, [Nr. 71], S.884)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig ist die Einführung1) oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb für die Dauer von fünf Jahren.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können landwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb aller Rechtsformen, sofern die Eigenkapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als 25 v. H. beträgt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, daß der Zuwendungsempfänger

4.1 den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet,

4.2 sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet,

4.2.1 ein ökologisches Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten, das der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel des dazugehörigen EG-Folgerechts und der Anlage 1 entspricht,

4.2.2 und kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln.

5. Art und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: jährlicher Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die jährliche Zuwendung beträgt

5.4.1 bei Einführung

300 DM/ha für Acker- und Grünland

1 200 DM/ha für Dauerkulturen

5.4.2 bei Beibehaltung

240 DM/ha für Acker- und Grünland

1 000 DM/ha für Dauerkulturen.

5.5 Bagatellgrenze

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der zu erwartende jährliche Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über 300 DM beträgt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Vergrößert sich die Betriebsfläche während der Dauer der Verpflichtung, muß der Zuwendungsempfänger die zusätzlichen Flächen gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften und kann hierfür eine Beihilfe beantragen.

6.1.1 Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder einzelne Flächen auf andere Personen über oder an Verpächter zurück, muß der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen Erbe die für diese Flächen erhaltenen Prämien vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden.

6.1.2 Die Bestimmungen der Nummer 6.1.1 finden keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt,

6.1.2.1 die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Beihilfeempfänger die Maßnahme fortsetzt,

6.1.2.2 die ehemals in Volkseigentum überführt wurden (Treuhandflächen) und die aufgrund nationaler Regelungen (Rückübertragung an die alten Eigentümer) zur Beseitigung der Folgen der Zwangskollektivierung dem Pächter vorzeitig entzogen werden müssen,

6.1.2.3 die vom Antragsteller bewirtschaftet werden und deren im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ermittelt werden können.

6.1.3 Im Falle der Nummer 6.1.2 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.

6.2 Für Flächen, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung stillgelegt sind, wird keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelung gewährt.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge für Zuwendungen sind formgebunden im Rahmen des Agrarförderantrages beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Das zuständige Amt für Landwirtschaft ist Bewilligungsbehörde.

7.3 Kontrolle

Die Kontrolle erfolgt durch das zuständige Amt für Landwirtschaft und gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 1) zusätzlich durch eine in Brandenburg zugelassene/geduldete Kontrollstelle.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg).

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren vom 1.10.1994 außer Kraft.


1) Einführungsdauer beträgt fünf Jahre

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.