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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Zuwendungen zur Einführung oder Beibehaltung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen


vom 14. September 1995
(ABl./95, [Nr. 71], S.881)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)  Zuwendungen für die Einführung oder Beibehaltung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig ist die Einführung1) und Beibehaltung von mindestens einem der folgenden extensiven Produktionsverfahren für die Dauer von fünf Jahren durch Verzicht auf

2.1.1 chemisch-synthetische Düngemittel sowie Pflanzenschutzmittel im Betriebszweig Ackerbau oder Dauerkulturen,

2.1.2 chemisch-synthetische Düngemittel im Betriebszweig Ackerbau oder Dauerkulturen,

2.1.3 die Anwendung von Herbiziden in den Betriebszweigen Ackerbau, Obstbau oder anderen Dauerkulturen.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können landwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb aller Rechtsformen, sofern die Eigenkapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als 25 v. H. beträgt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, daß der Zuwendungsempfänger

4.1 den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet und

4.2 sich verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren

4.2.1 ein Produktionsverfahren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 anzuwenden und

4.2.2 kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln,

4.2.3 in den Fällen der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 weder Klärschlamm noch Fäkalien oder ähnliche Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes auf den Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird, aufzubringen,

4.2.4 auf der gesamten Betriebsfläche einen Viehbesatz von 2,0 GVE/ha LF nicht zu überschreiten und höchstens den Wirtschaftsdünger auszubringen, der diesem Viehbesatz entspricht (Anlage 1).

4.3 Von der Verpflichtung zum Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die in Anlage 2 genannten Präparate ausgenommen.

5. Art und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: jährlicher Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

5.4.1 im Fall der Nummer 2.1.1

bei Einführung 300 DM/ha Ackerfläche und 1200 DM/ha Dauerkulturfläche

bei Beibehaltung 240 DM/ha Ackerfläche und 1000 DM/ha Dauerkulturfläche

5.4.2 im Fall der Nummer 2.1.2

bei Einführung 180 DM/ha Ackerfläche und 300 DM/ha Dauerkulturfläche

bei Beibehaltung 140 DM/ha Ackerfläche und 240 DM/ha Dauerkulturfläche

5.4.3 im Fall der Nummer 2.1.3

bei Einführung 180 DM/ha Ackerfläche und Obstkulturen und 350 DM/ha anderer Dauerkulturen

bei Beibehaltung 140 DM/ha Ackerfläche und Obstkulturen und 300 DM/ha anderer Dauerkulturen.

5.5 Bagatellgrenze

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der zu erwartende jährliche Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über 300 DM beträgt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Vergrößert sich die Acker- oder Dauerkulturfläche des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, muß der Zuwendungsempfänger die zusätzlichen Flächen gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.

6.1.1 Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder einzelne Flächen auf andere Personen über oder an Verpächter zurück, muß der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen Erbe die für diese Flächen erhaltenen Prämien vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden.

6.1.2 Die Bestimmung der Nummer 6.1.1 findet keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt,

6.1.2.1 die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Beihilfeempfänger die Maßnahme fortsetzt,

6.1.2.2 die ehemals in Volkseigentum überführt wurden (Treuhandflächen) und die aufgrund nationaler Regelungen (Rückübertragung an die Alteigentümer) zur Beseitigung der Folgen der Zwangskollektivierung dem Pächter vorzeitig entzogen werden müssen,

6.1.2.3 die vom Antragsteller bewirtschaftet werden und deren im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ermittelt werden können.

6.1.3 Im Falle der Nummer 6.1.2 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.

6.2 Die gleichzeitige Förderung nach mehreren Verfahren der Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 ist nicht zulässig.

6.3 Für Flächen, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung stillgelegt sind, wird keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelung gewährt.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge für Zuwendungen sind formgebunden im Rahmen des Agrarförderantrages beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Das zuständige Amt für Landwirtschaft ist Bewilligungsbehörde.

7.3 Kontrollverfahren

Die Bewilligungsbehörde hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich bis zu 5 % der Förderfälle vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg).

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Einführung oder Beibehaltung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen vom 1.10.1994 außer Kraft.


1) Einführungsdauer beträgt fünf Jahre

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.