Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Zuwendungen zur Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung oder für die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Grünland
vom 14. September 1995
(ABl./95, [Nr. 71], S.878)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Einführung oder Beibehaltung extensiver Grünlandbewirtschaftungsverfahren in grünlandreichen Regionen mit einem betriebsbezogenen Dauergrünlandanteil von mindestens 30 % an der landwirtschaftlich genutzten Fläche zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind.
1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig ist die Einführung1) eines der folgenden Bewirtschaftungsverfahren für die Dauer von fünf Jahren:
2.1 Einführung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes2), indem der Besatz an Rauhfutterfressern
- durch eine Viehbestandsabstockung von Rindern und Schafen oder
- eine Flächenaufstockung oder
- eine Kombination von beidem
auf höchstens 1,4 rauhfutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche eingestellt wird (Anlage 1).
2.2 Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes mit höchstens 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche.
2.3 Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Grünland in Unternehmen mit einem betriebsbezogenen Dauergrünlandanteil von maximal 30 % an der landwirtschaftlich genutzten Fläche.
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können landwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb aller Rechtsformen, sofern die Eigenkapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als 25 v. H. beträgt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, daß der Zuwendungsempfänger
4.1 den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet und über einen Dauergrünlandanteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche
4.1.1 im Falle der Nummern 2.1 und 2.2 von mindestens 30 %
4.1.2 und im Falle der Nummer 2.3 von maximal 30 % verfügt,
4.2 sich verpflichtet, für die Dauer von mindestens fünf Jahren
4.2.1 im Falle der Nummer 2.1
den Viehbesatz von 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche nicht zu überschreiten und keine Aufstockung sonstiger RGV vorzunehmen,
4.2.2 im Falle der Nummern 2.2 und 2.3
eine Bewirtschaftung mit mindestens 0,3 RGV/ha und höchstens 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche einzuhalten,
4.2.3 das Dauergrünland mindestens einmal jährlich zu nutzen und auf dem Dauergrünland
4.2.3.1 im Falle der Nummern 2.1 und 2.2
keine Umwandlung in Ackerland vorzunehmen,
4.2.3.2 nicht mehr Wirtschaftsdünger auszubringen, als es dem Dunganfall des Viehbesatzes entspricht, zu dessen Einhaltung sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet hat, wobei der Einsatz von chemisch-synthetischen Stickstoffdüngern untersagt ist,
4.2.3.3 keine Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme der in Anlage 2 genannten Präparate anzuwenden,
4.2.3.4 keine Beregnung vorzunehmen und keine Meliorationsmaßnahmen durchzuführen.
4.3 Im Falle der Nummer 2.3 müssen mindestens 0,3 ha Ackerfläche in extensiv zu nutzendes Grünland umgewandelt werden.
4.4 Im Falle der Nummern 2.1 und 2.3 muß der Antrag auf Förderung vor Beginn der Maßnahme gestellt sein.
5. Art und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: jährlicher Zuschuß
5.4 Höhe der Zuwendung:
5.4.1 im Falle der Nummer 2.1
- bei Verringerung des Viehbestandes je verringerte GV Rind bzw. Schaf je ha Dauergrünland 450 DM, mindestens aber 300 DM/ha Dauergrünland,
- bei der Flächenaufstockung 300 DM/ha Dauergrünland,
5.4.2 im Falle der Nummer 2.3
600 DM/ha Umwandlungsfläche.
5.5 Bemessungsgrundlage für die Verringerung des Bestandes an Rindern und Schafen im Falle der Nummer 5.4.1 ist der durchschnittliche Viehbestand bei Antragstellung.
5.6 Bezugsfläche für die Zuwendung nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist die Dauergrünlandfläche.
5.7 Bagatellgrenze
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der zu erwartende jährliche Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über 180 DM beträgt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Vergrößert sich die Hauptfutterfläche eines Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, muß der Zuwendungsempfänger die zusätzlichen Flächen gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.
6.2 Der Zuwendungsempfänger kann eine Ausweitung der eingegangenen Verpflichtungen bis höchstens zwei Jahre vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes beantragen.
6.2.1 Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder einzelne Flächen auf andere Personen über oder an Verpächter zurück, muß der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen Erbe die für diese Flächen erhaltenen Prämien vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden.
6.2.2 Die Bestimmung der Nummer 6.2.1 findet keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt,
6.2.2.1 die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Beihilfeempfänger die Maßnahme fortsetzt,
6.2.2.2 die ehemals in Volkseigentum überführt wurden (Treuhandflächen) und die aufgrund nationaler Regelungen (Rückübertragung an die Alteigentümer) zur Beseitigung der Folgen der Zwangskollektivierung dem Pächter vorzeitig entzogen werden müssen,
6.2.2.3 die vom Antragsteller bewirtschaftet werden und deren im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ermittelt werden können.
6.2.3 Im Fall der Nummer 6.2.2 verringert sich die Beihilfe für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.
6.3 Abweichend von Nummer 4.2.3.3 können Pflanzenschutzmittel auf dem Dauergrünland ausnahmsweise nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden eingesetzt werden.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge für Zuwendungen sind formgebunden im Rahmen des Agrarförderantrages beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Das zuständige Amt für Landwirtschaft ist Bewilligungsbehörde.
7.3 Kontrollverfahren
Die Bewilligungsbehörde hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich mindestens bis zu 5 % der Förderfälle vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg).
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung oder für die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Grünland vom 1.10.1994 außer Kraft.
1) Einführungsdauer beträgt fünf Jahre
2) Dauergrünland sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen ständig (für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.