Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Brandenburg über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe und der unteren Havel-Wasserstraße


vom 31. März 1995
(ABl./95, [Nr. 33], S.414)

Das Land Sachsen-Anhalt und das Land Brandenburg schließen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe und der unteren Havel-Wasserstraße folgendes Verwaltungsabkommen:

Artikel 1

(1) Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Teil der Elbe von Stromkilometer 432,00 bis Stromkilometer 472,60 auf das Land Brandenburg.

(2) Das Land Brandenburg erklärt sich bereit, diese Aufgaben durch seine Wasserschutzpolizei wahrnehmen zu lassen.

Artikel 2

(1) Das Land Brandenburg überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Teil der unteren Havel-Wasserstraße von Stromkilometer 117,10 (ausschließlich des Untertores der Schleuse Grütz und bis an das Nadelwehr Grütz) bis Stromkilometer 134,10 auf das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Das Land Sachsen-Anhalt erklärt sich bereit, diese Aufgaben durch seine Wasserschutzpolizei wahrnehmen zu lassen.

Artikel 3

(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens haben die Polizeivollzugsbediensteten das in dem Lande geltende Recht anzuwenden, in dem sie tätig werden.

(2) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im anderen Lande ergeben.

Artikel 4

Eine gegenseitige Erstattung der Kosten, die sich aus der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben nach Artikel 1 und 2 ergeben, findet nicht statt.

Artikel 5

(1) Das Abkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile erstmals zum 31. Dezember 1996, dann jeweils nach Ablauf von 2 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Das Abkommen tritt am 1. April 1995 in Kraft.

Magdeburg, den 30. März 1995                                                  Potsdam, den 31. März 1995

Für das Land Sachsen-Anhalt                                                    Für das Land Brandenburg

Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt             Der Ministerpräsident 
vertreten durch den

Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt                    Minister des Innern

Dr. Manfred Püchel                                                                    Alwin Ziel