Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie nach über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften hier: Folgen aus der Herstellung eines Europäischen Wirtschaftsraumes


vom 23. März 1995
(ABl./95, [Nr. 31], S.382)

Bezug:

  1. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) i. d. F. des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. II S. 1294)
  2. Gesetz zur Ausführung des EWR-Abkommens (EWR-Ausführungsgesetz) vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666)

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (ABl. S. 94) gebe ich nachstehend das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. August 1994 bekannt:

Im Zusammenhang mit der Gründung des Europäischen Wirtschaftsraumes weise ich auf folgendes mit der Bitte um Beachtung und entsprechende Unterrichtung der Kindergeldstellen des Ihnen nachgeordneten oder zugeordneten Bereiches oder einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereiches hin:

  1. Durch die genannten Abkommen und Gesetze erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (VO) und 574/72 (DVO) neben den EG-Staatsangehörigen nunmehr auf Staatsangehörige von Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

    Zur Durchführung der hiermit verbundenen kindergeldrechtlichen Folgen bitte ich, nach den beigefügten Anlagen zu verfahren, die sich am Dienstblatt-Runderlaß der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 35/94 vom 14. April 1994 orientieren.
  2. Wie bisher können die für die Durchführung des Kindergeldrechtes nach über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften benötigten Vordrucke bei den jeweils zuständigen örtlichen Arbeitsämtern im Wege der Amtshilfe kostenlos erbeten werden.
  3. Soweit sich bei der Anwendung von über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften Rechtsfragen ergeben, die nicht von der jeweiligen Kindergeldstelle geklärt werden können, ist die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit als deutsche Verbindungsstelle nach den einschlägigen Abkommen bereit, zu konkreten Fallgestaltungen Auskunft zu erteilen, wenn diese unter umfassender Sachverhaltsschilderung mit Lösungsvorschlag, ggf. ergänzt um entsprechende Unterlagen, auf dem Dienstweg über die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde übersandt werden.
  4. Dieses Rundschreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Familie und Senioren.