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Grundsatzbeschluß Nr. 16/1 des Landespersonalausschusses Brandenburg
vom 8. März 1995
(ABl./95, [Nr. 27], S.351)
Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)
Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 8. März 1995 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:
Den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizvollzugsdienstes, die vor Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses Nr. 16 vom 12. Oktober 1994 (ABl. S. 1730) bereits im Eingangsamt oder in einem Beförderungsamt angestellt wurden, kann durch Beförderung innerhalb oder außerhalb der Probezeit das dritte Beförderungsamt übertragen werden, sofern sie die im Grundsatzbeschluß Nr. 16 bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Insoweit wird eine allgemeine Ausnahme nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 Bundeslaufbahnverordnung zugelassen.