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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Zuwendungen bei der Anschaffung von Anlagen zur Erzeugung von Hackschnitzeln für die thermische Verwertung


vom 1. März 1995
(ABl./95, [Nr. 27], S.350)

1. Zuwendungszweck

Das Land gewährt aufgrund der Intervention des Strukturfonds Teil Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, in Verbindung mit der Landeshaushaltsordnung (LHO) §§ 23 und 44 Zuwendungen bei der Beschaffung von Ausrüstungen zur Erzeugung von Hackschnitzeln für die thermische Verwertung. Diese Maßnahme dient der Pflege des Waldes und der Verringerung der CO2-Belastung der Umwelt.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Danach können gefördert werden:

2.1 der Ankauf von Hackanlagen zur Herstellung von Energiehackschnitzeln aus Waldholz;

2.2 der Ankauf von Ausrüstungen für den Umschlag und den Transport von Hackschnitzeln für thermische Verwertung;

2.3 der Ankauf von Anlagen für die Lagerung und Trocknung von Hackschnitzeln zur thermischen Verwertung.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Waldbesitz im Land Brandenburg mit Ausnahme des Bundes und der Länder;

3.2 forstliche Lohnunternehmen mit Firmensitz im Land Brandenburg;

3.3 Holztransportunternehmen mit Firmensitz im Land Brandenburg;

3.4 land- und forstwirtschaftliche Unternehmen mit Waldbesitz im Land Brandenburg, sofern die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als ein Viertel beträgt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur bei Nachweis, daß zur Herstellung der Hackschnitzel Waldholz, Plantagenholz oder Holz der offenen Landschaft aus dem Land Brandenburg verwendet werden soll und die Nutzung der Hackschnitzel ausschließlich zur thermischen Verwertung vorgesehen ist.

Die Hackung von Industriehölzern und Recyclinghölzern wird nicht gefördert.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Bagatellgrenze:

Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn der zu erwartende Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über  2.000,- DM liegt.

5.4 Form der Zuwendung:

Einmaliger Zuschuß zu den mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen investiven Kosten.

5.5 Höhe der Zuwendung:

50 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 

  • 50.000,- DM für den Ankauf von Hackanlagen,
  • 50.000,- DM für den Ankauf von Transporttechnik für Heizhackschnitzel,
  • 50.000,- DM für Umschlag, Trocknung und Lagerung von Heizhackschnitzeln.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß die geförderten Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder verpachtet oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden bzw. wenn nicht mindestens über 5 Jahre eine Aufarbeitung von Holz aus dem Land Brandenburg erfolgt.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren:

Anträge auf Zuwendung sind formgebunden bis 30. Juni des Jahres im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) einzureichen. Formulare dazu sind im MELF, Abteilung Forstwirtschaft erhältlich.

7.2 Bewilligungsverfahren:

Bewilligungsbehörde für Zuwendungen ist das MELF Brandenburg. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO. Für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten §§ 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz  Brandenburg. Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 1995 in Kraft.