Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Soziales,Gesundheit und Frauen für die Durchführung der Ergänzungsleistungen im Rahmen des Sonderprogramms „Behinderte in Arbeit und Beruf“
vom 1. Februar 1995
(ABl./95, [Nr. 21], S.294)
(Sonderprogramm zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter gem. § 33 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG)
I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches
1. Zweck der Förderung
1.1 Die Hauptfürsorgestelle des Landes Brandenburg stellt im Rahmen des Sonderprogramms "Behinderte in Arbeit und Beruf" Mittel der Ausgleichsabgabe gem. § 33 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz in der Fassung vom 26. August 1986, BGBl. I S. 1421 bis 1550, mit den jeweils geltenden Gesetzesänderungen i. V. m. § 16 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - vom 28. März 1988, BGBl. I S. 484) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung) zur Verfügung, um die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Einstellung Schwerbehinderter verstärkt anzuregen.
1.2 Die Förderung nach dem Sonderprogramm erfolgt auf Antrag ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel.
2. Gegenstand der Förderung, Förderungsvoraussetzungen
2.1 Allen Arbeitgebern im Land Brandenburg, die Schwerbehinderte und Gleichgestellte nach den §§ 1 und 2 SchwbG auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 SchwbG zur Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit unbefristet oder zur Ausbildung einstellen, ergänzt die Hauptfürsorgestelle des Landes Brandenburg die jeweilige Förderungsleistung des Arbeitsamtes.
2.2 Die Arbeitgeber, die Schwerbehinderte auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in geschützten Abteilungen beschäftigen oder neue Abteilungen aufbauen, erhalten auf Grund des erforderlichen Betreuungsaufwandes eine Aufstockung der Zuschüsse von der Hauptfürsorgestelle des Landes Brandenburg bis 100 % des maßgebenden tariflichen Entgeltes oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, der für die Beschäftigung ortsüblichen Vergütung.
3. Zuwendungsempfänger
Zuschüsse erhalten Arbeitgeber, deren Betriebsstätte, auf die sich der Arbeitsvertrag bezieht, im Land Brandenburg liegt.
4. Höhe der Fördermittel, Durchführungszeitraum
Zu den in der Zeit vom 1. Februar 1995 bis 31. Januar 1999 durchzuführenden Ergänzungsleistungen im Rahmen des Sonderprogramms werden insgesamt 7 Mio DM durch die Hauptfürsorgestelle aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bereitgestellt.
5. Art und Umfang der Ergänzungsleistung
5.1 Das Land Brandenburg stockt die jeweilige Leistung nach § 5 Nr. 1 SchwbAV um 20 % des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes auf. Gewährt das Arbeitsamt die Förderung von 80 %, stockt das Land Brandenburg auf 100 % des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes auf. Dies gilt für Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse.
Bei der Degression der Förderleistung um jeweils 10 % im 2. und 3. Jahr gemäß § 33 Abs. 2 SchwbG in Verbindung mit § 5 Nr. 1 SchwbAV bleibt die Aufstockungsleistung der Hauptfürsorgestelle des Landes Brandenburg unberührt.
5.2 Die Ergänzungsleistungen im Rahmen des Sonderprogramms "Behinderte in Arbeit und Beruf" werden zusätzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (insbesondere Eingliederungshilfen, Einarbeitungszuschüsse, Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, Förderung der befristeten Probebeschäftigung und Ausbildungszuschüsse) und der Rehabilitationsträger gewährt. Solche Leistungen dürfen ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesem Sozialleistungsträger nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Sonderprogramm vergleichbare Leistungen vorgesehen sind. Es ist auch unzulässig, diese Ergänzungsleistung auf solche Leistungen anzurechnen.
6. Durchführung
6.1 Dieses Sonderprogramm wird von der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt. Für die Gewährung der Zuschüsse sind die Arbeitsämter Cottbus, Potsdam, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Eberswalde zuständig.
6.2 Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vor der Einstellung zu stellen (vgl. § 8 SchwbAV).
6.3 Die Arbeitgeber sind im Bewilligungsbescheid zu verpflichten, den Eintritt der Voraussetzungen nach § 10 SchwbAV anzuzeigen.
Die Hauptfürsorgestelle im Landesamt für Soziales und Versorgung in Cottbus ist von den Arbeitsämtern quartalsweise über die Bewilligung von Förderleistungen nach diesem Programm durch Übersendung einer Durchschrift der Bewilligungsbescheide zu unterrichten.
6.4 Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der eingesetzten Mittel, daß das geförderte Beschäftigungsverhältnis bis zum Ablauf der Weiterbeschäftigung gem. § 10 SchwbAV bestanden hat, wird vom zuständigen Arbeitsamt erbracht.
7. Rückforderung von Zuschüssen
Für die Rückforderung von Zuschüssen durch die Arbeitsämter sind § 33 Abs. 2 SchwbG in Verbindung mit § 10 SchwbAV und die Vorschriften der §§ 44 bis 52 SGB X entsprechend anzuwenden.
II. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Februar 1995 in Kraft.