Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Sonderprogramm „Behinderte in Arbeit und Beruf“ der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen


vom 1. Februar 1995
(ABl./95, [Nr. 21], S.291)

Arbeit und Beruf sind für behinderte Menschen Faktoren, die ihre wirtschaftliche Existenz sichern, ihr Selbstbewußtsein stärken und zugleich Weichen für ihre gesellschaftliche Eingliederung stellen. Unter Berücksichtigung der besonderen Auswirkungen von Arbeitslosigkeit auf den Behinderten und die große Konkurrenz Nichtbehinderter auf dem Arbeitsmarkt setzt sich das Land Brandenburg das Ziel, jedem arbeitsfähigen Behinderten einen seiner Behinderung entsprechenden Arbeitsplatz zu vermitteln.

Unter Nutzung vorhandener rechtlicher Voraussetzungen erläßt die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen ein Sonderprogramm "Behinderte in Arbeit und Beruf". Durch das Sonderprogramm werden die Mittel der Bundesanstalt für Arbeit  aus  Mitteln  der  Ausgleichsabgabe  der  Hauptfürsorgestelle für den Zeitraum 1. Februar 1995 bis 31. Januar 1996 um 7 Mio DM aufgestockt.

1. Personenkreis der Behinderten

Gefördert werden nach § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (SchwbAV):

1.1 Die Einstellung und Beschäftigung von folgenden arbeitslosen oder im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohten, beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten,

  • Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a bis d SchwbAV), insbesondere
    1. die einer besonderen Hilfskraft bedürfen,
    2. deren Beschäftigung mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist,
    3. Blinde und Gehörlose,
    4. in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigte psychisch und geistig Behinderte,
    5. die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige berufliche Bildung haben oder erreichen können;
  • Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV);
  • Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV);
  • Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nur kürzer als betriebsüblich, insbesondere weniger als 18 Stunden wöchentlich, beschäftigt werden können (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAV);
  • Schwerbehinderte von geschützten Abteilungen1, die durch Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Gleichgestellte im Sinne des § 2 des SchwbG stehen Schwerbehinderten im Sinne des Sonderprogramms gleich.

1.2 Darüber hinaus wird die Einstellung und Beschäftigung von folgenden Schwerbehinderten ohne Rücksicht auf Arbeitslosigkeit gefördert:

  • Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 SchwbAV).

2. Zuwendungsempfänger

Arbeitgeber gemäß SchwbAV, die

2.1 ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 5 SchwbG) Schwerbehinderte oder

2.2 im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderte des unter Punkt 1.1 (a bis d) und 1.2 genannten Personenkreises einstellen und beschäftigen.

3. Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse

Lohnkostenzuschüsse werden gezahlt für

3.1 den Abschluß von Arbeitsverhältnissen mit dem Ziel einer unbefristeten Beschäftigung nach ortsüblichem oder tariflichem Entgelt;

3.2 Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz;

3.3 den Abschluß und Erhalt von Arbeitsverhältnissen in geschützten Abteilungen.

4. Förderungshöhe und -dauer

4.1 Die jeweilige Leistung des Arbeitsamtes wird um 20 % des Arbeitsentgeltes aufgestockt. Gewährt das Arbeitsamt die Förderung in Höhe von 80 v. H. der Arbeitsentgelte, erhöht das Land Brandenburg auf 100 % des tariflichen oder, soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, ortsüblichen Arbeitsentgeltes. Das Arbeitsamt gewährt für die Behinderten in den geschützten Abteilungen in der Regel einen Lohnzuschuß von 80 %. Der Anteil des Landes bleibt von der jährlichen Degression der Förderleistung der Bundesanstalt unberührt.

4.2 Die Förderdauer soll bis zu drei Jahre betragen.

5. Die von der Hauptfürsorgestelle des Landes Brandenburg einzusetzenden Fördermittel aus der Ausgleichsabgabe sollen die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 33 SchwbG aufstocken.


1 In einer geschützten Abteilung arbeiten in der Regel mindestens 8 Schwerbehinderte, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind (§ 6 SchwbG).

Der erreichte Stand der beruflichen Rehabilitation ermöglicht bei Einsatz eines Betreuers eine dem Nichtbehinderten annähernd gleichwertige Leistung am Arbeitsplatz.

Die Behinderten einer geschützten Abteilung werden als Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag nach gültigem Tarif vergütet.

Die Arbeitsplätze in einer geschützten Abteilung sind der Behinderung und/ oder dem Leistungsvermögen der Behinderten angepaßt und bilden eine funktionelle oder organisatorische Einheit.