Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes
vom 12. Januar 1995
(ABl./95, [Nr. 12], S.94)
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 17. Oktober 1994 (ABl. S. 1594) gebe ich nachstehend das gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern vom 16. Dezember 19941 bekannt:
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weisen wir auf folgendes mit der Bitte um Beachtung und entsprechende Unterrichtung der Kindergeldstellen des Ihnen oder einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereichs hin:
I.
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 168, 701) wird durch Artikel 12 Absatz 72 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2393) wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post- und Telekommunikation einschließlich der nachgeordneten Behörden" ersetzt.
2. Nach § 45 Abs. 1 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger. Der Bund stellt den Aktiengesellschaften nach Bedarf die Mittel bereit, die sie zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Verwaltungskosten werden nicht erstattet."
Die Änderungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
II.
Verheiratete, geschiedene oder verwitwete Kinder - Durchführung des § 2 Abs. 2a BKGG
1. Das Bundessozialgericht hat am 27. April 1994 in mehreren Urteilen (Leiturteil 10 RKg 15/93) zu der Frage Stellung genommen, auf welche Weise die überwiegende Unterhaltsgewährung für ein Kind i. S. von § 2 Abs. 2a BKGG zu ermitteln ist. Es hat damit seine bisherige Rechtsprechung über die Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Regeln des Unterhaltsrechts bei der Feststellung des Unterhaltsbedarfs des verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Kindes und dessen überwiegende Deckung im Rahmen des Kindergeldanspruchs weiter konkretisiert.
Demnach sind nur diejenigen Zuwendungen eines Elternteils an sein verheiratetes Kind als Unterhaltsleistung anzusehen, die den Restbedarf des Kindes decken, der sich aus dessen Unterhaltsbedarf abzüglich des eigenen Einkommens und dem vorrangig geschuldeten Ehegattenunterhalt ergibt.
Der Ehegatte schuldet Unterhalt in derjenigen Höhe, in der sein Einkommen seinen angemessenen Eigenbedarf überschreitet, soweit der Unterhaltsbedarf des Kindes nicht durch dessen eigenes Einkommen gedeckt ist. Diese Unterhaltsverpflichtung ist den tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Elternteiles auf den ungedeckten (Rest-)Bedarf des Kindes gegenüberzustellen. Übersteigt die Unterhaltsleistung des Elternteils die Höhe des geschuldeten Ehegattenunterhalts, wird das Kind "überwiegend" vom Elternteil unterhalten.
2. Die Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2a BKGG (DA 2.28) werden daher wie folgt gefaßt:
"2.28 Verheiratete, geschiedene oder verwitwete Kinder
(1) Ein verheiratetes, geschiedenes oder verwitwetes Kind, das die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4 BKGG erfüllt, kann berücksichtigt werden, wenn der Elternteil es überwiegend unterhält. Es wird überwiegend unterhalten, wenn die tatsächliche Unterhaltsleistung des Elternteils die rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten des Kindes übersteigt. Hierzu ist zunächst der Unterhaltsbedarf des Kindes zu ermitteln. Von diesem ist eigenes Einkommen des Kindes und der Betrag, in dessen Höhe der Ehegatte vorrangig vor den Eltern nach § 1608 Satz 1 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist, abzuziehen. Der so berechnete Restbedarf bildet die Höchstgrenze dessen, was die Eltern als Unterhalt schulden. Gehen die Leistungen des Elternteils an sein Kind über diesen Restbedarf hinaus, handelt es sich bei dem überschießenden Teil um eine freiwillige, nicht als Unterhalt anzurechnende Unterstützung.
Diese Regelung gilt für verwitwete Kinder entsprechend.
(2) Für die Feststellung des Unterhaltsbedarfs des Kindes und der Unterhaltsleistungsfähigkeit des Ehegatten oder früheren Ehegatten sind mangels kindergeldrechtlicher Regelungen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Danach umfaßt der Unterhaltsbedarf des Kindes den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung für einen Beruf (§ 1610 BGB). Wegen des Typisierungserfordernisses ist von allgemeinen - an der Düsseldorfer Tabelle und der Sachbezugsverordnung angelehnten - Erfahrungswerten auszugehen. Eine individuelle Ermittlung ist nur vorzunehmen, wenn der Kindergeldstelle besondere Umstände bekannt sind (BSG-Urteil vom 11. Januar 1989 - 10 RKg 14/87).
(3) Zum Nachweis und zum Verfahren vgl. DA 17.38. Wegen der regelmäßigen Überprüfung vgl. DA 17.64.
2.281 Unterhaltsbedarf des Kindes
(1) Der monatliche Unterhaltsbedarf eines in Ausbildung stehenden Kindes ist mit 950 DM (in den neuen Bundesländern 750 DM) anzusetzen. Er setzt sich zusammen aus
- 500 DM allgemeinem Lebensbedarf,
- 300 DM (in den neuen Bundesländern 100 DM) Kosten der Unterkunft
und- 150 DM ausbildungsbedingtem, aus Lernmitteln, Arbeitskleidung, Fahrkosten, nicht aber Unterkunftskosten bestehendem Bedarf.
Der monatliche Unterhaltsbedarf eines nicht in Ausbildung stehenden Kindes ist mit 800 DM (in den neuen Bundesländern 600 DM) anzusetzen.
Der monatliche Unterhaltsbedarf erhöht sich um den Krankenversicherungsbeitrag, wenn ein entsprechender Versicherungsschutz für das Kind weder aufgrund seiner betrieblichen Ausbildung noch aufgrund seiner Mitversicherung als Familienangehöriger in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(2) Wird ein niedrigerer oder höherer Unterkunftsbedarf als 300 DM bzw. 100 DM nachgewiesen, sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen und ist der monatliche Unterhaltsbedarf im übrigen unter Anwendung der Bedarfskomponenten a und ggf. c des Absatzes 1 festzustellen. Haben das Kind und sein Ehegatte eine gemeinsame Wohnung, entfällt von den hierfür aufzubringenden monatlichen Kosten (in der Regel Mietzins nebst Mietnebenkosten) die Hälfte auf das Kind, und zwar auch dann, wenn in der Wohnung ein Abkömmling des Ehepaares oder eines der Ehegatten mitlebt. Hat das Kind mangels gemeinsamer Wohnung mit dem Ehegatten eine Unterkunft für sich allein oder bei seinen Eltern oder Schwiegereltern, sind die monatlichen Kosten hierfür zu berücksichtigen; für die Unterkunft in der Wohnung der Eltern oder Schwiegereltern sind monatlich 180 DM (90 DM in den neuen Bundesländern) anzusetzen. Neben den Kosten nach Satz 2 oder 3 sind die Kosten zu berücksichtigen, die ausbildungsbedingt für eine zusätzliche Unterkunft entstehen.
(3) Ein über die Bedarfskomponente c des Absatzes 1 hinausgehender ausbildungsbedingter Zusatzbedarf (Lernmittel, Arbeitskleidung, Fahrkosten) wird nur in Höhe von einem Zwölftel der voraussichtlich 1.800 DM übersteigenden Jahresaufwendungen berücksichtigt. Wird glaubhaft gemacht, daß der ausbildungsbedingte Bedarf geringer ist als 150 DM, ist dies zu berücksichtigen.
(4) Ein behinderungs- oder krankheitsbedingter Zusatzbedarf ist zu berücksichtigen, wenn er monatlich regelmäßig anfällt (z. B. Diätkosten, laufend einzunehmende Medikamente, Pflegekosten) und soweit er nicht durch Versicherungs- oder entsprechende Schadensersatzleistungen oder durch öffentliche Leistungen gedeckt wird.
(5) Für Kinder, die im Ausland leben, treten an die Stelle der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Werte die entsprechenden Werte, die sich bei Anwendung der jeweils für September des vorangegangenen Jahres vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Verbrauchergeldparität ergeben.
2.282 Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des Kindes
(1) Eigene Einkünfte des Kindes sind alle nicht vom Berechtigten gewährten Leistungen in Geld oder Geldeswert, insbesondere Ausbildungsvergütung, Ausbildungsbeihilfen (einschließlich Darlehen - vgl. BSG-Urteil vom 27. April 1994 - 10 RKg 5/93) aus öffentlichen oder privaten Mitteln, Halbwaisenbezüge oder entsprechende Schadensersatzleistungen, Wohngeld, Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, die mit Rücksicht auf die Wehr- oder Zivildienstleistung des Ehegatten gezahlt werden, und Unterhaltsleistungen des Ehegatten/früheren Ehegatten oder die wegen seines Todes gezahlten Hinterbliebenenbezüge (einschließlich entsprechender Schadensersatzleistungen), nicht jedoch Erziehungsgeld (vgl. § 8 BErzGG). Diese Einkünfte sind nach DA 2.28 Abs. 1, DA 2.284 Abs. 1 Satz 2 oder DA 2.285 Satz 1 zu berücksichtigen, soweit sie zur Dekkung des Unterhaltsbedarfs verfügbar sind. Von einer Ausbildungsvergütung sind daher der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und die Lohn- und Kirchensteuer abzusetzen.
(2) Für die Unterhaltspflicht und die Höhe des zu leistenden Unterhalts ist das erzielte Einkommen maßgeblich. Ist das Arbeitsverhältnis so ausgestaltet, daß die Höhe des monatlichen Arbeitseinkommens ständig schwankt, bestehen auch in unterhaltsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken, vom Durchschnittswert auszugehen.
2.283 Ausreichende Unterhaltsleistungsfähigkeit des nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten
(1) Die Feststellung, ob der (nicht dauernd getrenntlebende) Ehegatte dem Kind zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, d. h. leistungsfähig im Sinne des bürgerlichen Rechts ist, muß anhand seiner Einkommensverhältnisse, seines eigenen Unterhaltsbedarfs (Eigenbedarf) und seiner übrigen Verpflichtungen getroffen werden. Ist der Ehegatte an der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht gehindert, ergreift er diese jedoch nicht, so ist ein erzielbares Einkommen in Höhe der Hälfte der aktuellen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung anzusetzen. Wird der Ehegatte selbst bei seinen Eltern nach § 2 Abs. 2 BKGG berücksichtigt, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß er zumutbarerweise keine Einkünfte aus der Verwertung seiner Arbeitskraft erzielen kann.
Der Ehegatte ist unterhaltsrechtlich leistungsfähig, wenn sein Nettoeinkommen die Summe aus seinem Eigenbedarf, aus etwaigen von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen an andere vorrangig Unterhaltsberechtigte und aus etwaigen angemessenen Schuldtilgungsleistungen übersteigt. Bei Einkommensschwankungen gilt DA 2.282 Abs. 2 entsprechend.
(2) Als Nettoeinkommen von Arbeitnehmern (auch Auszubildenden), Beamten oder Soldaten ist das Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Dienst- oder Anwärterbezüge, Ausbildungsvergütung) anzusetzen, und zwar nach Verminderung um die darauf entfallenden gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Sozialabgaben), Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Werbungskosten. Als Werbungskostenaufwand ist mindestens der Betrag von 50 DM monatlich anzusetzen. Anstelle von Arbeitsentgelt gezahlte Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Renten) werden mit ihrem monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Auch andere Sozialleistungen mit Ausnahme des Erziehungsgeldes nach dem BErzGG und im Anschluß daran gewährter vergleichbarer Leistungen der Länder sind einzubeziehen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Sonderzuwendungen (13., 14. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligung) sind mit einem Zwölftel des Jahres-Nettobetrages zu berücksichtigen.
(3) Als Nettoeinkommen von Personen, die hauptberuflich als Selbständige, Gewerbetreibende, Land- oder Forstwirte tätig sind, ist der aus dieser Tätigkeit erzielte Gewinn anzusetzen, vermindert um die Einkommen- und Kirchensteuer sowie die Vorsorgeaufwendungen für den Fall der Krankheit, der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes, so wie sie steuerrechtlich berücksichtigt werden können. Anderweitige Vorsorgeaufwendungen sind vom Nettoeinkommen nicht abzuziehen. Auch bleiben Verlustvor- und -rückträge und Abzugsbeträge nach §§ 7 b und 10 e EStG außer Betracht. Kann das aktuelle monatliche Einkommen nicht nachgewiesen werden, so kann von 1/12 des nach dem letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinns ausgegangen werden, wenn der Ehegatte erklärt, daß sich sein Einkommen nicht erhöht hat. Macht der Ehegatte glaubhaft geltend, daß er im laufenden Jahr erheblich geringere Einkünfte erziele und deshalb zu einer ausreichenden Unterhaltsleistung nicht in der Lage sei, ist dies zu berücksichtigen. Ist noch kein Steuerbescheid erteilt, so genügt eine Erklärung des Ehegatten über sein Einkommen.
(4) Der monatliche Unterhaltsbedarf des Ehegatten ist zunächst mit 1.300 DM (1.100 DM in den neuen Bundesländern) anzusetzen; diesem Betrag liegt der Bedarf eines mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebenden Ehegatten zugrunde, der sich aus
- 300 DM (in den neuen Bundesländern 100 DM) Kosten der Unterkunft (= Hälfte der Kosten der Ehewohnung)
und- 1.000 DM allgemeinem Bedarf
zusammensetzt. Der monatliche Unterhaltsbedarf erhöht sich um den Krankenversicherungsbeitrag, es sei denn, daß dieser bereits nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt ist.
(5) Werden höhere Unterkunftskosten als 300 DM bzw. 100 DM oder wird ein ausbildungs-, behinderungs- oder krankheitsbedingter Zusatzbedarf nachgewiesen, ist nach Maßgabe der DA 2.281 Abs. 2 bis 4 unter Anwendung der Bedarfskomponente b des Absatzes 4 der individuelle monatliche Unterhaltsbedarf festzustellen und zu berücksichtigen. Sind die Kosten des mit dem Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung lebenden Kindes für diese Wohnung nach DA 2.281 Abs. 2 mit weniger als 300 DM (100 DM in den neuen Bundesländern) monatlich festgestellt worden, gilt der festgestellte Wert - abweichend von der Bedarfskomponente a des Absatzes 4 - auch für die Unterkunftskosten des Ehegatten.
(6) Unterhaltsleistungen an andere Personen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern des Ehegatten oder dessen früheren Ehegatten gewährt werden. Für ein im Haushalt des Ehegatten lebendes unterhaltsberechtigtes Kind ist - sofern kein höherer Bedarf nachgewiesen wird - von einem Unterhaltsbedarf von monatlich 400 DM auszugehen; hierauf sind für die Bedarfsdeckung verfügbare Einkünfte des Kindes (z. B. Barunterhaltsleistungen Dritter, Waisenbezüge) anzurechnen. Für ein außerhalb des Haushalts lebendes unterhaltsberechtigtes Kind oder einen früheren Ehegatten sind nachgewiesene Unterhaltsleistungen bis zu der Höhe zu berücksichtigen, in der sie durch Unterhaltsurteil oder -vereinbarung festgesetzt sind.
(7) Lebt der Ehegatte außerhalb des Bundesgebietes, treten an die Stelle der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Grenzwerte die entsprechenden Werte, die sich bei Anwendung der maßgeblichen Verbrauchergeldparität ergeben (vgl. DA 2.27).
(8) Erzielt der im Bundesgebiet lebende Ehegatte ausländische Einkünfte, so sind die Bruttoeinnahmen nach Abzug von Werbungskosten, Sozialabgaben und der ausländischen Einkommensteuer nach dem Devisen-Mittelkurs in Deutsche Mark umzurechnen (vgl. DA 8.12 Abs. 2).
2.284 Ausreichende Unterhaltsleistungsfähigkeit des dauernd getrenntlebenden oder früheren Ehegatten
Liegt ein Unterhaltstitel (Urteil oder Vergleich) vor, so ist dieser für die Unterhaltsverpflichtung des früheren (geschiedenen) Ehegatten maßgebend. Fehlt ein solcher Titel, ist die Unterhaltsverpflichtung nach DA 2.283 zu ermitteln.
2.285 Fehlende Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach; Unterhaltsverzicht
Dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist der Ehegatte oder frühere Ehegatte nur unter den Voraussetzungen des § 1361 Abs. 2 oder des § 1579 BGB. Dem steht ein in einem Ehevertrag oder im Scheidungsverfahren schriftlich vereinbarter unbedingter und unbefristeter Verzicht auf Unterhaltsleistungen gleich.
2.286 Überwiegende Unterhaltsleistung des Elternteils
Ein Elternteil unterhält sein Kind überwiegend, wenn seine Unterhaltsleistungen die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten des Kindes übersteigen. Unterhaltsleistungen des Berechtigten unter 20 DM monatlich sind zu vernachlässigen und können die (Weiter-) Zahlung des Kindergeldes nicht begründen (vgl. BSG-Urteile vom 27. April 1994 - 10 RKg 8/93 und 10 RKg 16/93). Übersteigt die Unterhaltsleistung beider Elternteile jeweils die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten des Kindes, so trägt jeder von ihnen den überwiegenden Unterhalt des Kindes. Der Vorrang unter den Elternteilen richtet sich nach § 3 Abs. 3 und 4 BKGG (vgl. auch DA 3.3 und DA 3.4)."
III.
Änderung der Durchführungsanweisungen zu § 17 BKGG
Unter Berücksichtigung der seit 1. Januar 1994 eingetretenen Änderungen im Kindergeldrecht wird DA 17 wie folgt geändert:
1. In DA 17.01 Abs. 3 ist die Angabe "§ 67" durch die Angabe "§ 67 d" zu ersetzen.
2. In DA 17.02 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefaßt:
"Ein nachzuzahlender Betrag ist gemäß § 44 SGB I zu verzinsen. Für die Berechnung der Verzinsungsfrist des § 44 Abs. 2 SGB I ist der Zeitpunkt des Beratungsfehlers bzw. der unterlassenen Beratung maßgeblich. Nachzuzahlende Beträge sind verfahrensmäßig wie Kindergeld zu zahlen und zu buchen."
3. Der DA 17.17 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Das Ergebnis der Prüfung ist in der Kindergeldakte entsprechend zu vermerken. Die Unterlagen selbst sind, sofern es sich nicht um Originale handelt, nach der Prüfung zu vernichten."
4. In DA 17.23 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Sockelbeträge" das Wort "niedrigeren" eingefügt.
5. In DA 17.30 Abs. 2 sind die Wörter "KGöD 7" durch die Wörter "KGöD 7a" zu ersetzen.
6. DA 17.32 bis 17.324 werden wie folgt gefaßt:
"17.32 Kinder in Schulausbildung
Als Nachweis der Schulausbildung dient eine Schulbescheinigung, aus der das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ersichtlich sein sollte. Die Zahlung ist auf den Monat und das Jahr zu befristen, in dem die Schulausbildung endet (vgl. auch DA 2.212 Abs. 2 und DA 17.61). Zur jährlichen Prüfung der Einkünfte von Abendschülern vgl. DA 17.36.
17.33 Kinder in Berufsausbildung
17.331
(1) Als Nachweis der Aufnahme der Berufsausbildung dient der Ausbildungsvertrag. Wird das Original des Ausbildungsvertrages vorgelegt, so ist für die KG-Akte eine Ablichtung oder ein Auszug zu fertigen. Für die weiteren Ausbildungsjahre genügt eine Ausbildungsbescheinigung (Vordruck KGöD 4).
(2) Sind im Ausbildungsvertrag keine Angaben über die Höhe der Ausbildungsvergütung enthalten, ist der Berechtigte aufzufordern, eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Vordruck KGöD 4 vorzulegen. Ist die Höhe der Ausbildungsvergütung nur für einen Teil der Ausbildungsdauer bescheinigt worden, so ist vom Berechtigten zunächst kein ergänzender Nachweis anzufordern, wenn aufgrund der vorliegenden Bescheinigung das Kindergeld für einen Zeitraum weitergezahlt werden kann, nach dessen Ablauf der Anspruch für das betreffende Kind ohnehin erneut zu überprüfen ist (z. B. weil das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses nachzuweisen ist oder die monatliche Ausbildungsvergütung möglicherweise 750 DM erreicht).
(3) Die Zahlung ist auf den Monat und das Jahr zu befristen, in dem das Ausbildungsverhältnis nach dem Ausbildungsvertrag enden soll. Ist bei der Entscheidung bekannt, daß die Abschlußprüfungen üblicherweise in einem früheren Monat stattfinden, so ist die Zahlung auf den Monat vor der Abschlußprüfung zu befristen. Im Zweifelsfall ist durch Rückfrage bei der betreffenden Kammer festzustellen, an welchen Terminen die Abschlußprüfungen regelmäßig abgehalten werden. Der Befristungstermin ist dem Aufhebungsbescheid zugrunde zu legen. DA 17.73 ist zu beachten.
(4) Soweit wegen der Höhe der Ausbildungsvergütung - ggf. zusammen mit anderen Einkünften des Kindes - ein anderer Prüftermin in Betracht kommt, ist nach DA 17.332 zu verfahren.
17.332
(1) Besteht die Möglichkeit, daß die Ausbildungsvergütung - ggf. zusammen mit anderen Einkünften des Kindes - die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 2 BKGG erreicht, ist die Zahlung für das betreffende Kind auf den in Betracht kommenden Zeitpunkt zu befristen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Höhe der Ausbildungsvergütung - ggf. zusammen mit anderen Einkünften des Kindes - erneut nachzuweisen. Zur Überprüfung der anderen Einkünfte des Kindes vgl. DA 17.36.
(2) Bei der Beurteilung, ob während der Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung - ggf. zusammen mit anderen Einkünften des Kindes -die Einkommensgrenze von 750 DM erreichen kann, sind nicht nur die gegenwärtigen tarifvertraglichen Regelungen, sondern auch deren mögliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind außer der Ausbildungsvergütung regelmäßig auch noch andere Einkünfte erzielt. Auf die Überprüfung der Höhe der Ausbildungsvergütung darf von vornherein nur verzichtet werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände ein Überschreiten der Einkommensgrenze nicht zu erwarten ist.
(3) Steht aufgrund eines Nachweises fest, daß die Höhe der Ausbildungsvergütung - ggf. zusammen mit anderen Einkünften des Kindes - von einem bestimmten Zeitpunkt an die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 2 BKGG überschreitet, ist die Zahlung auf den betreffenden Termin zu befristen. Zu diesem Zeitpunkt sind Fortdauer bzw. Ende der Berufsausbildung sowie die Höhe der Ausbildungsvergütung - ggf. zusammen mit anderen Einkünften des Kindes - nachzuweisen.
17.34 Kinder in Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
(1) Als Nachweis der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung dienen Immatrikulationsbescheinigungen oder entsprechende Studienbescheinigungen der jeweiligen Hochschule oder das Studienbuch. Zur jährlichen Überprüfung der Einkünfte von Studenten vgl. DA 17.36. Wegen der regelmäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vgl. DA 17.61.
(2) Medizinstudenten sind während der praktischen Ausbildung, die sie im letzten Studienjahr an einer Krankenanstalt abzuleisten haben, weder Praktikanten noch Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Sie bleiben vielmehr weiterhin als Studierende immatrikuliert und haben gegenüber den Krankenhausträgern keinerlei Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Kosten. Bei Medizinstudenten erübrigt sich daher die Anforderung einer Bescheinigung über die Höhe der Praktikanten-Vergütung (vgl. aber DA 17.36 ff.).
(3) Die Zahlung ist auf den Monat (des Jahres) zu befristen, der von dem Berechtigten als voraussichtliches Ende der Ausbildung angegeben worden ist. Erfahrungsgemäß dauert eine derartige Ausbildung länger als die Regelstudienzeit der betreffenden Fachrichtung. Die Regelstudienzeit ist für jeden Studiengang in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt und gibt an, in welcher Zeit ein Studium mit der angestrebten Prüfung frühestens abgeschlossen werden kann. Es kann daher auch Angaben des Berechtigten über eine längere Studienzeit des Kindes gefolgt werden, sofern diese plausibel erscheinen. Macht der Berechtigte keine Angaben, so ist als Ausbildungsdauer die längste Regelstudienzeit der betreffenden Fachrichtung zugrunde zu legen.
(4) Die längsten Regelstudienzeiten für Kinder in Hochschul- oder Fachhochschulausbildung für die hauptsächlichsten Studiengänge enthält die nachstehende Übersicht. Weitere Regelstudienzeiten können der Schrift "Studien- und Berufswahl" entnommen werden.
Längste Regelstudienzeiten für Studiengänge an Fachrichtung Hochschulen Fachhochschulen (Semester) (Semester) Architektur, Städtebau 9 6* Bauingenieurwesen 9 6* Bergbau, Markscheidewesen 9 7 Bibliotheks-, Archiv-und Dokumentationswesen - 7 Biochemie 9 - Biologie 9 - Chemie, Lebensmittelchemie, Technische Chemie 10 6* Elektrotechnik 9 6* Feinwerktechnik 9 6* Geographie, Geowissenschaften 9 - Germanistik 9 - Geschichtswissenschaft 10 - Haushalts- und Ernährungswissenschaften 9 6* Holzwirtschaft, Holztechnik 9 6* Informatik 10 6* Innenarchitektur 6* 6* Kunst, bildende 9 9 Kunstgeschichte 9 - Land- und Forst-wirtschaft, Gartenbau 9 6* Maschinenbau 9 6* Mathematik 9 6* Medizin 12 - Musik 8 - Pädagogik/Erziehungswissenschaft 9 - Pharmazie 7 - Philologie, neuere 9 - Philologie, klassische 11 - Philosophie 9 - Physik, Physikalische Technik, Astronomie 10 6* Politikwissenschaft, Politologie 9 - Psychologie 9 - Publizistik, Journalistik 10 - Rechtswissenschaft 9 - Schiffstechnik 9 7 Sozialwesen (Sozialarbeit, Sozialpädagogik) 9 6* Sozialwissenschaften, Soziologie 9 - Sport 8 - Statistik 9 - Theaterwissenschaft 9 - Theologie (evangelisch) 9 - Theologie (katholisch) 11 - Tiermedizin 11 - Wirtschaftswissenschaften 9 6* Zahnmedizin 10 - 17.35 Kinder in Maßnahmen zur beruflichen Bildung
(1) Bezieht ein Kind anläßlich der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung Leistungen vom Arbeitsamt (z. B. Unterhaltsgeld, Übergangsgeld oder Eingliederungshilfe) und wird für dieses Kind Kindergeld beantragt, so ist grundsätzlich von der Anforderung des Bewilligungsbescheides bei dem Berechtigten oder dem Kind abzusehen. Bei dem für die Bewilligung zuständigen Arbeitsamt ist anzufragen, für welchen Lehrgang, in welcher Höhe und für welche Zeit die Leistung bewilligt worden ist und wann die nächste Dynamisierung erfolgt. Zur Frage der Anerkennung der Maßnahme als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des BKGG vgl. DA 2.214 Abs. 6.
(2) Wird die Einkommensgrenze nicht erreicht, ist dem Berechtigten ein Bewilligungsbescheid zu erteilen, in dem er ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, daß er eine Erhöhung der Leistung, eine Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme der Kindergeldstelle jeweils unverzüglich mitzuteilen hat. Dem Kind (= Maßnahmeteilnehmer) ist eine Durchschrift dieses Bewilligungsbescheides zuzuleiten mit dem Hinweis, daß die erwähnten Veränderungen bezüglich der Teilnahme und deren Förderung an der beruflichen Bildungsmaßnahme dem Kindergeldberechtigten jeweils mitzuteilen sind, damit dieser seine Mitteilungspflicht gegenüber der Kindergeldstelle erfüllen kann.
(3) Ist über den Anspruch auf eine Leistung noch nicht entschieden, ist auch die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für das betreffende Kind zurückzustellen und dem Berechtigten ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(4) Die Zahlung des Kindergeldes ist bis zum voraussichtlichen Ende der Maßnahme zu befristen. Bei Eingang der Terminanzeige ist im Benehmen mit dem zuständigen Arbeitsamt zu prüfen, ob und ggf. wie lange das Kindergeld über den zunächst festgesetzten Zahlungstermin hinaus weitergezahlt werden kann. Ist die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 2 BKGG überschritten und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig den Nachweis erbracht, daß der Kindergeldanspruch für dieses Kind wegen Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG fortbesteht, so ist nach §§ 48, 50 SGB X über eine etwaige Aufhebung der Bewilligung und Erstattung des Kindergeldes zu entscheiden.
17.36 Nachweis der Einkünfte des Kindes
(1) Soll ein Kind nach Vollendung des 16. Lebensjahres berücksichtigt werden, ist zu prüfen, ob das Kind Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 BKGG erzielt. Dies gilt auch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bei über 16 Jahre alten Kindern für wenigstens einen Kalendermonat weggefallen sind. Ob ein Kind im Laufe der weiteren Ausbildung Einkünfte erzielt hat, ist am Ende einer Ausbildung bzw. eines Ausbildungsabschnitts sowie bei Kindern in Berufsausbildung im Zusammenhang mit der Prüfung der Höhe der Ausbildungsvergütung (DA 17.332) nochmals zu prüfen. Entsprechendes gilt auch, wenn die betreffende Ausbildung vor dem ursprünglich vorgesehenen Abschluß aus anderen Gründen beendet wird (z. B. auch Abbruch der Ausbildung). Bei Kindern, die eine Abendschule oder eine ähnlich strukturierte Schule besuchen, die erfahrungsgemäß eine Erwerbstätigkeit neben dem Schulbesuch voraussetzen, an einem Fernunterricht teilnehmen oder in Hochschul- oder Fachhochschulausbildung stehen, sind außerdem die Einkünfte jährlich zu prüfen. Dabei ist auch der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit festzustellen.
(2) Ob ein Kind Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 BKGG erzielt bzw. erzielt hat, ist durch schriftliche Erklärung des Berechtigten und des Kindes schlüssig darzutun und durch entsprechende Nachweise hinreichend zu belegen. Der Berechtigte ist jeweils darauf hinzuweisen, daß bei weiterem Kindergeldbezug die Anzeigepflicht fortbesteht.
(3) Die Prüfung der Einkünfte ist in der Regel mit der Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für das betreffende Kind zu verbinden.
17.361
(1) Für die Erklärung zu den Einkünften des Kindes ist grundsätzlich der Vordruck KGöD 7a zu verwenden. Die Angaben in der Erklärung sowie eventuelle Nachweise sind auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Die Erklärung muß auch von dem betreffenden Kind unterschrieben werden.
(2) Hat das Kind die Erklärung nicht unterschrieben, ist dessen Unterschrift unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Kindes nach § 19 Abs. 1 BKGG i. V. m. § 60 SGB I beim Berechtigten nachzufordern. Lebt das Kind nicht im Haushalt des Berechtigten, ist der Erklärungsvordruck dem Kind zu übersenden.
(3) Teilt der Berechtigte mit, daß er die zur Prüfung des Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht geben kann, weil er selbst die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, bzw. das Kind die Auskünfte verweigert, ist nach DA 17.18 zu verfahren.
(4) Zeigt der Berechtigte formlos an, daß sein Kind Einkünfte erzielt, ist von ihm nur dann ein Erklärungsvordruck ausfüllen zu lassen, wenn sich aus den vorgelegten Nachweisen und den in der Anzeige gemachten Angaben Zweifel ergeben und diese nur auf diesem Wege geklärt werden können; andernfalls ist der Sachverhalt durch gezielte individuelle Fragestellung aufzuklären.
17.362
(1) Unregelmäßig anfallende Einkünfte sind für jeden Kalendermonat getrennt nachzuweisen. Hat jedoch der Berechtigte angezeigt oder in der Erklärung angegeben, daß sein Kind Einkünfte erzielt, die in bestimmten Monaten über den Einkommensgrenzen des § 2 Abs. 2 Satz 2 bzw. 3 BKGG liegen, so können diese Angaben als zutreffend unterstellt werden; Einkommensnachweise brauchen dann für diese Monate nicht angefordert zu werden.
(2) Machen sowohl der Berechtigte als auch das betreffende Kind geltend, über Höhe und Dauer der von dem Kind erzielten Einkünfte keine Nachweise vorlegen zu können (z. B. weil der Betrieb inzwischen nicht mehr existiert), sind die entsprechenden Angaben glaubhaft zu machen. Hierfür dürften die Angaben in der Erklärung über die Einkünfte des Kindes in der Regel ausreichen. Gegebenenfalls sind von dem Berechtigten oder von dem Kind ergänzende Angaben zu machen. Eine Glaubhaftmachung reicht auch dann aus, wenn nach den Angaben die Höhe der insgesamt erzielten Einkünfte des Kindes weniger als 500 DM monatlich betragen hat bzw. beträgt und an der Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel bestehen.
17.363
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sind durch Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Aus den Nachweisen müssen sich das monatliche Bruttoarbeitsentgelt einschließlich eventueller Sachleistungen, eventuelle Ehegatten- und Kinderzuschläge, einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen ergeben. Sind die Einkünfte nicht nach Kalendermonaten aufgeschlüsselt nachgewiesen worden, ist eine entsprechende Bescheinigung nachzufordern, es sei denn, das während des gesamten bescheinigten Zeitraums erzielte Arbeitsentgelt beträgt weniger als 750 DM.
(2) Bei Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist die Höhe der monatlichen Einkünfte durch schriftliche Erklärung des Berechtigten und des Kindes schlüssig darzutun und durch entsprechende Unterlagen hinreichend zu belegen. Als aussagekräftige Unterlagen sind z. B. der letzte Steuerbescheid, Änderungsbescheide über Steuervorauszahlungen, Bescheinigungen von Steuerberatern, Berufsverbänden oder Buchführungsdiensten geeignet. Wird das Kind nicht zur Einkommensteuer veranlagt, dürfte im allgemeinen die Erklärung - ggf. in Verbindung mit ergänzenden Angaben - als ausreichend angesehen werden. Der Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr braucht nicht nachgefordert zu werden.
17.364
Zum Nachweis der Leistungen des Arbeitsamtes in Fällen, in denen ein Kind an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung teilnimmt, vgl. DA 17.35.
17.365
(1) Leistungen i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG von einer anderen Stelle (z. B. BAföG vom Amt für Ausbildungsförderung), hat der Berechtigte durch den Bescheid oder eine Bescheinigung des zuständigen Leistungsträgers nachzuweisen.
(2) Ist über den Anspruch auf eine Leistung noch nicht entschieden, ist auch die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für das betreffende Kind zurückzustellen und dem Berechtigten ein Zwischenbescheid zu erteilen.
17.366
Kindergeldberechtigte, bei denen ein über 16 Jahre altes Kind lediglich als Zählkind berücksichtigt wird, sind nicht zum Nachweis der Einkünfte des Kindes aufzufordern, wenn dieses Kind bei einer anderen Person als Zahlkind berücksichtigt wird; DA 17.30 Abs. 8 gilt entsprechend.
17.367
(1) Legt ein Berechtigter aus Anlaß der Vollendung des 16. Lebensjahres eines Kindes zwar einen Ausbildungs- oder sonstigen Nachweis vor, wonach das Kind über das 16. Lebensjahr hinaus zu berücksichtigen wäre, gibt er jedoch die Erklärung über die Einkünfte des Kindes mit den erforderlichen Nachweisen trotz Erinnerung nicht oder nicht vollständig ab, ist das Kindergeld vom Monat nach Vollendung des 16. Lebensjahres an gemäß § 66 SGB I zu versagen.
(2) Absatz 1 gilt im Falle der Überprüfung der Einkünfte bei über 16 Jahre alten Kindern entsprechend mit der Maßgabe, daß das Kindergeld gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X von dem Monat an zurückzufordern ist, der dem Monat folgt, für den letztmalig eine Erklärung zum Einkommen des Kindes abgegeben worden ist.
17.368
(1) Erreichen die vom Berechtigten nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Einkünfte die maßgebliche Einkommensgrenze nicht, braucht über das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs kein Bescheid erteilt zu werden (vgl. DA 0.3 SGB X). Dies gilt auch, wenn in der Vergangenheit erzielte Einkünfte mitgeteilt worden sind, die sich der Höhe nach jedoch auf den KG-Anspruch nicht auswirken. Die entsprechende Mitteilung ist zur KG-Akte zu verfügen.
(2) Führen die von einem Kind erzielten Einkünfte dazu, daß der Anspruch auf Kindergeld in der Zukunft wegfällt, ist die Bewilligung des Kindergeldes von dem Monat an aufzuheben, in dem erstmals die Einkommensgrenze erreicht bzw. überschritten wird (§ 2 Abs. 2 BKGG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Dem Berechtigten ist ein entsprechender Bescheid zu erteilen.
(3) Ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, daß ein Kind für eine zurückliegende Zeit Einkünfte erzielt hat, die den Anspruch in der Vergangenheit ausgeschlossen haben, ist die Bewilligung aufzuheben, das für die betreffenden Monate gezahlte Kindergeld zurückzufordern (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X bzw. § 44g Abs. 3 BKGG). Dem Berechtigten ist ein entsprechender Bescheid zu erteilen.
17.369 Sind die Voraussetzungen wegen der Höhe der Einkünfte des Kindes für wenigstens einen vollen Kalendermonat weggefallen, kann für Zeiten nach einer solchen Unterbrechung nur aufgrund eines erneuten Antrages im Rahmen von § 9 Abs. 2 BKGG Kindergeld gezahlt werden. Dabei ist stets auch eine neue Erklärung zu den Einkünften des Kindes zu verlangen. DA 17.13 gilt entsprechend. Eines neuen Ausbildungsnachweises bedarf es hingegen nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für mehr als 6 Monate nicht vorgelegen haben.
5. Die bisherige DA 17.33 wird DA 17.37.
6. Die bisherige DA 17.34 wird DA 17.38.
7. Die bisherige DA 17.35 wird DA 17.39.
8. In DA 17.65 ist die Verweisung "DA 17.334" durch die Verweisung "DA 17.374" zu ersetzen.
IV.
Änderung von sonstigen Durchführungsanweisungen
1. In DA 1.113 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
"Als vorläufige Nachweise sind entweder der Registrierschein, der Aufnahmebescheid oder eine Bescheinigung des Vertriebenen-/Ausgleichsamts über die Beantragung eines Vertriebenenausweises bzw. eine Bescheinigung nach § 15 BVFG anzuerkennen."
2. DA 1.13 wird wie folgt geändert
2.1 In der Überschrift sind die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation einschließlich der nachgeordneten Behörden" zu ersetzen.
2.2 DA 1.13 erhält ab Satz 2 folgende Fassung:
"§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BKGG erfaßt nicht die in den Nachbarländern Deutschlands beschäftigten und dort auch wohnenden Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG stehen, da diese keine Bediensteten des Bundeseisenbahnvermögens bzw. einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation sind."
3. A 1.172 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In Buchstabe e) wird am Ende des Satzes 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
3.2 Es wird folgender Buchstabe f) angefügt:
"f) eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 44 SGB VI) erhält."
4. DA 1.18 wird gestrichen.
5. In DA 1.33 erhält Satz 3 folgende Fassung:
"Das gleiche gilt auch für Staatsangehörige aus Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden. Für Staatsangehörige aus Liechtenstein und der Schweiz gilt dies bereits aufgrund entsprechender Regelungen im jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit:"
6. DA 2.01 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Zu berücksichtigen sind die eigenen Kinder des Berechtigten, nämlich nach den hier anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die mit ihm im ersten Grade verwandten Kinder, also die ehelichen, für ehelich erklärten und nichtehelichen Kinder. Rechtlich als im ersten Grade verwandt gelten ferner die angenommenen minderjährigen Kinder, die Volljährigen nur dann, wenn ihrer Annahme durch das Vormundschaftsgericht die Wirkung der Minderjährigen-Adoption beigelegt worden ist. Neben den eigenen Kindern werden die in § 2 Abs. 1 BKGG umschriebenen gleichgestellten Kinder (Kinder des Ehegatten, Pflegekinder, Enkel und Geschwister) berücksichtigt."
7.DA 2.111 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 wird am Ende des Satzes 1 das Klammerzitat "(vgl. auch Urteil des BSG vom 22. September 1993 - 10 RKg 18/92)" eingefügt; in Satz 2 werden die Wörter "sog. Ehebruchskinder" durch das Wort "Kinder" ersetzt.
7.2 In Absatz 2 werden nach dem Wort "Elternteil" die Wörter "oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst" eingefügt.
8. In DA 2.212 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Eine nach Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommene" ersetzt.
9. DA 2.214 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
9.1 In Satz 2 wird das Wort "Rechtsordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
9.2 In Satz 9, erster Halbsatz, wird das Wort "Ausbildung" durch das Wort "Ausübung" ersetzt.
10. DA 2.216 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 1 wird am Ende des Satzes 4 das Klammerzitat "(Urteil des BSG vom 23. Februar 1994 - 10 RKg 18/93)" eingefügt.
10.2 Absatz 8 wird gestrichen.
11. DA 2.218 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1" gestrichen.
11.2 In Absatz 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt:
"Eine vorbereitende Sprachausbildung zur Aufnahme eines Studiums ist grundsätzlich keine Schul- oder Berufsausbildung. Sie ist aber als Bestandteil der Berufsausbildung anzusehen, wenn sie für die Aufnahme des Studiums zwingend vorgeschrieben ist und die Zeit sowie Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch genommen werden (Urteil des BSG vom 22. Juni 1994 -10 RKg 30/93). Notwendigkeit und Umfang einer solchen Sprachausbildung ist durch eine Bescheinigung der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, nachzuweisen."
12. In DA 2.219 Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Tag, der im Einberufungsbescheid für den Dienstantritt festgesetzt wird (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1993 - L 13 Kg 14/93)."
13. In DA 2.219 b Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
14. In DA 2.22 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
"Sach- oder Geldleistungen aufgrund der Tätigkeit sind wegen ihrer sachlichen Eigenart und ihres fehlenden Entgeltcharakters kindergeldrechtlich unbeachtlich.
15. In DA 2.235 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
16. In DA 2.261 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Schulen" die Wörter "aus kurzfristiger Erwerbstätigkeit" eingefügt.
17. In DA 2.264 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
"Auch Einkünfte des Kindes (Sachbezüge und Taschengeld), die diese in Zusammenhang mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG erzielen, sowie Geld- und Sachbezüge von Grundwehrdienst- und Zivildienstleistenden bleiben aufgrund ihrer sachlichen Eigenart und des fehlenden Entgeltcharakters außer Betracht."
18. DA 2.265 wird wie folgt geändert:
18.1 In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "insbesondere" die Wörter "Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe," eingefügt.
18.2 In Absatz 2, 4. Spiegelstrich, werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter ", das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag von berufsständischen Versorgungseinrichtungen" eingefügt.
18.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) "Sofern Lohnersatzleistungen ruhen, sind sie in Höhe des Ruhensbetrages nicht zu berücksichtigen. Ein Verzicht auf Teile der Lohnersatzleistung ist nach § 46 Abs. 2 SGB I bzw. nach § 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG kindergeldrechtlich unbeachtlich."
19. DA 2.266 wird wie folgt geändert:
19.1 In Absatz 3, Satz 5, 2. Spiegelstrich, werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter ", das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag von berufsständischen Versorgungseinrichtungen" eingefügt.
19.2 In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "in Höhe des Ruhensbetrages" eingefügt; in Satz 2 wird nach dem Wort "BKGG" das Wort "kindergeldrechtlich" eingefügt.
20. DA 2.31 wird wie folgt geändert:
20.1 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Hat ein Kind, das sich nach Vollendung des 27. Lebensjahres in Schul- oder Berufsausbildung befindet, gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, so schiebt sich der Endzeitpunkt der Berücksichtigung um einen Zeitraum, der der Dauer dieses Dienstes entspricht, hinaus (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 BKGG). Zeiten, für die ein Kind zum Zwecke der Berufsausbildung während des Erholungsurlaubs bzw. eines Sonderurlaubs innerhalb des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes freigestellt worden ist, zählen nicht zur Dauer des Dienstes. Dies gilt jedoch nicht für den Monat, in dessen Verlauf der Wehr- oder Ersatzdienst beginnt oder endet. Hat ein Kind z. B. seinen Wehrdienst am 3. Juli angetreten und ist es für den Monat Juli noch wegen Schulausbildung berücksichtigt worden, ist auch dieser Monat noch in den Verlängerungszeitraum nach § 2 Abs. 3 BKGG einzubeziehen. Zur Gleichstellung von Diensten im Ausland vgl. DA 2.33."
20.2 In Absatz 2 werden die Wörter "Dienst, der" gestrichen; folgender 4. Spiegelstrich wird am Ende des Absatzes 2 angefügt:
"- von einem Kind bis einschießlich Dezember 1990 in Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn bzw. bis Ende Dezember 1993 in Albanien, Bulgarien oder den Teilrepubliken der ehemaligen Sowjetunion aufgrund allgemeiner Wehrpflicht geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des in dem jeweiligen Staat maßgeblichen gesetzlichen Grundwehrdienstes (vgl. Urteil des BSG vom 26. Juni 1991 - 10 RKg 6/90)."
21. In DA 2.40 Abs. 3 wird die Verweisung "DA 17.33" durch die Verweisung "DA 17.37" ersetzt.
22. DA 2.43 Abs. 1 erhält ab Satz 2 folgende Fassung:
"Das gleiche gilt für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3 ff. des Mutterschutzgesetzes oder im zeitlichen Rahmen des § 15 BErzGG. Das Kind kann berücksichtigt werden, wenn es erklärt, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe oder der Kinderbetreuung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen bzw. sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Kommt es dieser Erklärung nicht nach, endet die Berücksichtigung; es ist zu prüfen, ob die Bewilligung des Kindergeldes für die Vergangenheit aufzuheben ist, weil die Absicht, sich alsbald um einen Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz zu bemühen, schon früher aufgegeben worden war."
23. In DA 2.444 Abs. 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
"Trifft in einem Monat ein Tatbestand nach § 2 Abs. 2 mit einem solchen nach § 2 Abs. 4 BKGG zusammen, ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die im Gesamtmonat bezogenen bzw. zustehenden Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag von 750 DM bzw. bei reinen Nettoeinkünften 610 DM erreichen."
24. In DA 2.51 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Bosnien-Herzegovina, Jugoslawien, Kroatien, Slowenien," gestrichen.
25. DA 3.21 wird wie folgt geändert:
25.1 In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.
25.2 In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "angemessen" durch das Wort "vorgesehen" ersetzt.
26. In DA 3.33 wird das Wort "Elternteils" durch die Wörter "der Ehegatten" ersetzt.
27. DA 3.34 wird wie folgt geändert:
27.1 In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
"Wenn zusammenlebende Ehegatten keine Berechtigtenbestimmung getroffen haben, ist das Kindergeld demjenigen zu gewähren, der das Kind überwiegend unterhält. Dies gilt auch für geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern, die die Personensorge bzw. das Erziehungsrecht für ein Kind gemeinsam innehaben. Bei alleiniger Personensorge bzw. alleinigem Erziehungsrecht vgl. DA 3.35."
27.2 In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefaßt:
"Nach dem für alle Länder der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen "Lohn- und Gehaltstarifvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer in Privathaushalten" vom 25. Oktober 1993 beträgt das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitsentgelt einer Wirtschafterin einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und vermögenswirksamer Leistungen nach dem 5. VermBG rd. 3.295 DM. Für die Tätigkeit eines betreuenden Elternteils erscheint ein Ansatz von 20 DM als Stundenentgelt angemessen."
28. DA 3.35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1) Wenn keine Berechtigtenbestimmung zwischen Vater und Mutter getroffen werden kann, ist das Kindergeld unabhängig davon, welcher Elternteil den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet, dem Elternteil zu gewähren, dem die Personensorge bzw. das Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht. Bei gemeinsamer Personensorge bzw. gemeinsamem Erziehungsrecht ist demjenigen Elternteil das Kindergeld zu gewähren, der das Kind überwiegend unterhält (vgl. DA 3.34)."
29. DA 3.36 wird wie folgt geändert:
29.1 Der bisherige Text wird Absatz 1
29.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Erreichen Kinder, für die das Kindergeld an Sozial- oder Jugendhilfeträger aus dem Anspruch des vorrangigen Elternteils abgezweigt wird (§§ 48 SGB I, 104 SGB X), die Volljährigkeit und erhalten sie keinerlei Unterhaltsleistungen von den getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinader verheirateten Eltern, kann der weitere Anspruchsvorrang nicht direkt aus § 3 Abs. 3 BKGG hergeleitet werden. Eine Neuentscheidung über den Vorrang ist hier jedoch nicht erforderlich, solange der andere Elternteil nicht widerspricht bzw. selbst keinen Antrag stellt.
Angesichts des gegebenen Auszahlungsanspruchs der Sozial- bzw. Jugendhilfeträger erscheint die Herbeiführung einer vormundschaftsgerichtlichen Bestimmung gemäß § 3 Abs. 3 BKGG unzweckmäßig. Wird allerdings der Abzweigung widersprochen oder der Vorrang in Frage gestellt, muß ggf. eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden."
30. In DA 3.5 Abs. 4 werden die Wörter "der Herbeiführung" durch die Wörter "des Eintritts" ersetzt.
31. In DA 8.0 Abs. 1 wird am Ende des Satzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"sofern für letztere nicht spezielles Recht gilt."
32. DA 8.121 Abs. 1, 6. Spiegelstrich, wird wie folgt gefaßt:
"- bestimmte Kinderrenten zu einer Alters- oder Invalidenrente (vgl. Urteil des BSG vom 14. Juni 1984 - 10 RKg 16/82) nach bundesrechtlichen Vorschriften der USA,"
33. DA 9.3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Entsteht oder erhöht sich der Kindergeldanspruch eines Vaters durch die Berücksichtigung eines nichtehelichen Kindes, so kann Kindergeld rückwirkend geleistet werden, wenn der Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
Seit Januar 1994 kommt der Vorschrift nur Bedeutung zu, wenn sich durch die Berücksichtigung des nichtehelichen Kindes als Zählkind der Anspruch des Vaters für jüngere Zahlkinder rückwirkend erhöht.
Erhöht sich der Kindergeldanspruch eines Vaters auf diese Weise, ist der Zählkindvorteil rückwirkend bis zur Geburt des Zählkindes nachzuzahlen, wenn der Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf desjenigen Monats gestellt wird, in dem die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. DA 9.2 gilt entsprechend. Wird der Antrag nicht in der festgesetzten Frist gestellt, ist der Zählkindvorteil nur mit Wirkung für die Zukunft zu bewilligen."
34. In DA 11.110 Abs. 2 werden die Wörter "zum 1. Juli 1991 eingeführte" durch die Wörter "vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 und ab 1. Januar 1995 erhobene" ersetzt.
35. DA 11.113 wird wie folgt geändert:
35.1 In Absatz 3 Satz 4 werden vor dem Wort "Feststellungsbescheides" die Wörter "Schwerbehindertenausweises oder" eingefügt.
35.2 In Absatz 4 (Auszug aus § 33 b EStG) ist in der Tabelle die Zahl "1100" durch die Zahl "1110" zu ersetzen.
36. DA 11.114 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"§ 11 Abs. 2 Nr. 4 BKGG ist seit 1. Januar 1994 aufgehoben."
37. In DA 11.13 Abs. 3 wird die Zahl "3888" durch die Zahl "3915" ersetzt.
38. DA 11.31 Abs. 1 erhält ab Satz 2 folgende Fassung:
"Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO sowie vorläufige Steuerfestsetzungen nach § 165 AO sind als verbindlich anzusehen, sofern sie nicht angefochten sind; hierauf gestützte Bescheide ergehen ohne Rückforderungsvorbehalt als abschließende Entscheidung."
39. DA 11.32 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
"(9) Weist der Berechtigte das maßgebliche Einkommen mit einem Steuerbescheid nach, der ihm erst nach dem Rückforderungsbescheid zugegangen ist, wird der Differenzbetrag zwischen dem bereits geleisteten und dem tatsächlich zustehenden Kindergeld unter Aufhebung des Rückforderungsbescheides nachgezahlt. Lag dem Berechtigten der Steuerbescheid bei Zugang des Rückforderungsbescheides bereits vor, kommt eine zwingende Nachzahlung nur in Betracht, wenn der Steuerbescheid zumindest noch innerhalb der Widerspruchsfrist eingereicht wird. Wird dieser erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgelegt, ist über eine Nachzahlung im Ermessenswege nach § 44 SGB X zu entscheiden. Dabei wird nur in Ausnahmefällen eine rückwirkende Zahlung des über den Sokelbetrag hinausgehenden Kindergeldes in Betracht kommen (vgl. DA 44.5 SGB X)."
40. DA 11.4 wird wie folgt geändert:
40.1 In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Einkünfte" das Klammerzitat "(vgl. DA 11.10)" eingefügt; der 5. Spiegelstrich wird gestrichen.
40.2 In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
"Kommt er dieser Aufforderung ohne hinreichende Gründe nicht nach, sind die unter Vorbehalt gezahlten Kindergeldbeträge zurückzufordern."
40.3 In Absatz 7 wird nach 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Aufrechnungsbeschränkung des § 51 Abs. 2 Halbs. 2 SGB I (Sozialhilfebedürftigkeit) ist jedoch stets zu beachten."
41. In DA 11a.42 Abs. 1 wird Buchstabe i) wie folgt gefaßt:
"i) der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Behindertenpauschbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 4 EStG (vgl. DA 11.113 Abs. 4)."
42. In DA 14.11 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Ein verheiratetes "alleinstehendes" Kind hat einen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst nur dann, wenn sein Unterhaltsbedarf nicht durch seine eigenen Einkünfte und die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten des Kindes gedeckt wird."
43. In DA 19.3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Von dieser Möglichkeit ist regelmäßig Gebrauch zu machen."
44. DA 27.2 wird wie folgt geändert:
44.1 Der bisherige Text wird Absatz 1
44.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Formulierung in § 78 SGG, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist, ist im Sinne von "Ein Vorverfahren ist ausgeschlossen ..." zu verstehen.
Die Belehrung über den Rechtsbehelf sollte für diesen Fall in folgender Form erfolgen:
Gegen diesen Bescheid kann Klage beim ... (zuständiges Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bezeichnen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden und zwar binnen einen Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekanntgegeben worden ist."
Soweit Widersprüche eingelegt werden, sind diese als unzulässig zurückzuweisen.
45. Der Anhang 1 zu DA 29.1 wird wie folgt geändert:
45.1 In Nr. 1 wird in der Spalte "Adressat" in Buchstabe b) das Zitat "§ 2 Abs. 1 BKGG" gestrichen; in der Spalte "Bußgeldvorschrift" wird Buchstabe a) gestrichen.
45.2 In Nr. 2 werden in der Spalte "Adressat" die Buchstaben b) bis e) gestrichen; die Spalte "Bußgeldvorschrift" erhält folgende Fassung:
"a)
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BKGG
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I"
45.3 In Nr. 3 wird in der Spalte "Bußgeldvorschrift" Buchstabe a) gestrichen.
46. DA 44.9 Abs. 2 SGB X erhält ab Satz 3 folgende Fassung:
"Sozialleistungen sind daher grundsätzlich nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch beruht und ob den Leistungsträger an der Vorenthaltung der Leistungen ein Verschulden trifft. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben kann danach keinen Anlaß geben, über diese Leistungsgrenze hinauszugehen (vgl. Urteil des BSG vom 9. September 1986 - 11a RA 28/85); siehe auch DA 17.02 und DA 45 Abs. 6 SGB I. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall der Berücksichtigung eines nichtehelichen Kindes bei seinem Vater, da der Kindergeldanspruch erst mit der Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft entsteht oder sich erhöht und nicht bereits mit der Geburt des Kindes (vgl. Urteil des BSG vom 22. September 1993 - 10 RKg 6/93); siehe auch DA 9.3."
V.
Anlagen und Vordrucke
1. Angaben zum Kindschaftsverhältnis (Vordruck B)
Der Vordruck B, der der Überprüfung des Kindergeldanspruchs nach dem 1. SKWPG diente, enthält bei den Angaben zum Kindschaftsverhältnis eine Differenzierung zwischen leiblichen - und Adoptivkindern. Diese Differenzierung ist kindergeldrechtlich unerheblich und datenschutzrechtlich unzulässig, soweit es sich um Volladoptionen nach deutschem Recht handelt. Daher ist in diesen Fällen - soweit ein Adoptivkindschaftsverhältnis erstmalig offengelegt worden ist - diese Information spätestens bei der nächsten Fallbearbeitung zu löschen.
2. Das Merkblatt zur Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes wird wie folgt geändert:
2.1 Die Wörter "Stand: Januar 1994" werden durch die Wörter "Stand: Dezember 1994" ersetzt.
2.2 Abschnitt III Nr. 3 wird wie folgt geändert:
2.2.1 der erste Absatz wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Ein verheiratetes, geschiedenes oder verwitwetes Kind, das die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4 BKGG erfüllt, kann berücksichtigt werden, wenn der Elternteil es überwiegend unterhält. Es wird überwiegend unterhalten, wenn die tatsächliche Unterhaltsleistung des Elternteils die rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten des Kindes übersteigt. Hierzu ist zunächst der Unterhaltsbedarf des Kindes zu ermitteln. Von diesem ist eigenes Einkommen des Kindes und der Betrag, in dessen Höhe der Ehegatte vorrangig vor den Eltern nach § 1608 Satz 1 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist, abzuziehen. Der so berechnete Restbedarf bildet die Höchstgrenze dessen, was die Eltern als Unterhalt schulden. Gehen die Leistungen des Elternteils an sein Kind über diesen Restbedarf hinaus, handelt es sich bei dem überschießenden Teil um eine freiwillige, nicht als Unterhalt anzurechnende Unterstützung. Diese Regelung gilt für verwitwete Kinder entsprechend."
2.2.2 im zweiten und dritten Absatz werden die Wörter "ab 1. Juli 1992" gestrichen.
2.2.3 der vierte Absatz wird gestrichen.
2.3 Abschnitt VIII Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. ein über 16 Jahre altes Kind keine der in Abschnitt III Nr. 2 oder 3 genannten besonderen Voraussetzungen mehr erfüllt, insbesondere
-
eine Ausbildung abschließt, unterbricht oder abbricht (der Abschluß eines Studiums ist auch dann anzuzeigen, wenn die Immatrikulation aufrechterhalten bleibt, weil eine Promotion oder ein weiteres Studium beabsichtigt ist) oder
-
zum Wehrdienst, Zivildienst oder einem entsprechenden Ersatzdienst einberufen wird oder
-
Bruttobezüge aus einem Ausbildungsverhältnis oder einer Erwerbstätigkeit von wenigstens 750 DM monatlich bezieht oder
-
Anspruch auf Lohnersatzleistungen oder Ausbildungshilfen in Höhe von 610 DM oder mehr monatlich hat oder
-
eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder die bisherige Erwerbstätigkeit ausweitet oder
-
eine Lohnersatzleistung beantragt oder erhält oder
-
als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht oder
-
heiratet oder
-
Unterhaltsleistungen vom geschiedenen Ehegatten oder nach dem Tod des Ehegatten Hinterbliebenenbezüge erhält oder
-
als Verheirateter, Geschiedener oder Verwitweter nicht mehr überwiegend vom Berechtigten unterhalten wird,"
2.4 Abschnitt VIII Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
"8. beim Berechtigten sich der Familienstand ändert oder das dauernde Getrenntleben beginnt oder endet,"
3. Es wird der als Anlage 1 beigefügte neue Vordruck KGöD 7a - Erklärung zu den Einkünften eines über 16 Jahre alten Kindes - eingeführt. Das Ergänzungsblatt 1 (Vordruck KGöD 7) ist nur noch in Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3, 4 oder 5 BKGG zu verwenden; dabei ist Frage 3 zu streichen.
4. Die aufgrund der Neufassung der DA 2.28 neugefaßten Vordrucke KGöD 9 und KGöD 10 sind als Anlage 2 und Anlage 3 beigefügt. Sie sind ab sofort zu verwenden.
5. Die in Teil V - Anlagen und Vordrucke - unseres Gemeinsamen Rundschreibens vom 6. Januar 1994 genannte Anlage 2 erhält für das Leistungsjahr 1995 die aus Anlage 4 zu diesem Rundschreiben ersichtliche Fassung.
VI.
Hinweis zum Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I)
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG) vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) wurde der Schutz der Sozialdaten ab 1. Juli 1994 umfassend neu geregelt. Insbesondere ist danach auch innerhalb des Sozialleistungsträgers (d. h. der Kindergeldstelle) sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind und auch nur an Befugte weitergegeben werden.
Im Hinblick auf die Vertrautheit der Kindergeldstellen des öffentlichen Dienstes im Umgang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist z. Zt. nicht beabsichtigt, besondere Weisungen hierzu zu erteilen.
1 Hinweis auf RdSchr. des BMFuS/BMI vom 06.01.1994 (ABl. S. 598) und RdSchr. des BMFuS/BMI vom 18.04.1994 (ABl. S. 998)
* in einigen Bundesländern zuzüglich Praxissemester