Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit von Menschen, die frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind („55 Aufwärts“)
vom 1. Januar 1995
(ABl./95, [Nr. 06], S.26)
1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe des § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit § 23 LHO, dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Fördermittel zur Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit von älteren Menschen, die frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.
1.2 Ältere Bürgerinnen und Bürger, die frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, sollen durch das Programm "55 Aufwärts" ermutigt werden, für Träger von Einrichtungen und Maßnahmen, die der Förderung und Stärkung der Sozialstruktur in Brandenburg dienen, ehrenamtlich tätig zu werden.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln besteht nicht; vielmehr entscheidet das Landesamt für Soziales und Versorgung aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dem Umfang der im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Mittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird das gesellschaftliche Engagement von
- Empfängern von Altersübergangsgeld,
- Beziehern von Vorruhestandsgeld,
- Beziehern von Erwerbsunfähigkeits-, Invaliden- und Berufsunfähigkeitsrenten, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, sowie
- Arbeitslosen ab Vollendung des 50. Lebensjahres,
- Beziehern von Altersrenten in Höhe der Vollrente,
die ihre Kenntnisse und Lebenserfahrung in den Dienst des Aufbaus einer pluralen Sozialstruktur im Land Brandenburg stellen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
in Brandenburg wirkende
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- Familienverbände,
- andere Vereinigungen, Vereine, Selbsthilfeinitiativen und Gruppen, soweit sie als gemeinnützig nach der Abgabenordnung anerkannt sind,
- Kirchengemeinden sowie
- Landkreise, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände.
4. Fördervoraussetzungen
Die Förderung der Tätigkeit des unter 2. genannten Personenkreises erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
4.1 Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung. Eine solche Tätigkeit ist in der Regel:
- die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher, Chorleiter, Orchesterdirigent, Prüfer bei einer Prüfung für einen Ausbildungsgang;
- die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung wie Kurse und Vorträge;
- die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen wie Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung, Altenhilfe oder die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder Ersthelfer.
4.2 Für die Tätigkeit dürfen neben der Aufwandsentschädigung nach diesen Richtlinien keine weiteren Leistungen des Zuwendungsempfängers gewährt werden, wie z. B. Honorare.
4.3 Nicht zuwendungsfähig sind Tätigkeiten als Pflegeperson im Sinne des § 19 Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung).
4.4 Nicht begünstigt ist die Tätigkeit als Vorstandsmitglied eines Vereins oder als Vereinskassierer, als Gerätewart bei einem Sportverein oder die einfache Betätigung als Vereinsmitglied.
4.5 Die Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn diese nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
4.6 Die Tätigkeit wird im Rahmen von Projekten nach 5. ausgeübt, für die die übrige Finanzierung gewährleistet ist.
5. Geförderte Projekte
Mit dem Programm "55 Aufwärts" werden bereits bestehende und neue Projekte und Programme des sozialen Engagements für
- Senioren, Behinderte und kranke Menschen,
- Kinder und Jugendliche,
- Ausländer und Aussiedler,
- Inhaftierte und Haftentlassene,
- Obdachlose,
- Familien in schwierigen Situationen
gefördert.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn
- die gemeinnützig Tätigen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Brandenburg haben,
- die gemeinnützige Tätigkeit durchschnittlich mindestens 20 Stunden monatlich beträgt,
- die gemeinnützig Tätigen nicht für andere nebenberufliche, gemeinnützige Tätigkeiten eine staatliche Förderung oder sonstige Zuwendung von dritter Seite erhalten.
6.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen und die bestimmungsmäßige Verwendung der Zuwendung bietet.
7. Art und Umfang der Förderung
7.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als pauschalierte Zuweisung gewährt (Festbetragsfinanzierung).
7.2 Den ehrenamtlich Tätigen wird eine Aufwandsentschädigung von bis zu monatlich 200,00 DM steuerfrei gewährt, sofern der jährliche steuerfreie Höchstbetrag für nebenberufliche, gemeinnützige Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG dadurch nicht überschritten wird.
7.3 Der ehrenamtlich Tätige muß gegenüber dem Zuwendungsempfänger schriftlich erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400,00 DM jährlich) bereits berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Der Zuwendungsempfänger muß die schriftliche Erklärung zu den Unterlagen nehmen.
7.4 Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, daß Sozialhilfeempfängern keine pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt wird, sondern nur der tatsächliche Aufwand.
8. Verfahren
8.1 Für die Bewilligung der Zuwendung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.
8.2 Anträge auf finanzielle Förderung sind von den unter 3. genannten Zuwendungsempfängern unter Verwendung des Antragsmusters an die Bewilligungsbehörde zu richten.
8.3 Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr. Die Zuwendung soll halbjährlich aufgrund der Anforderungen des Zuwendungsempfängers bei Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes ausgezahlt werden.
8.4 Die Bewilligungsbehörde prüft den nach Abschluß der Maßnahme vorzulegenden Verwendungsnachweis. Für die Vorlage der Nachweise gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP) sowie die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg vom 2. März 1993.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft, zugleich treten die Richtlinien "55 Aufwärts" vom 1. Januar 1994 außer Kraft.