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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Vereinbarung der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


vom 3. Februar 1994
(ABl./97, [Nr. 25], S.547)

geändert durch Vereinbarung vom 20. Mai 1996
(ABl./97, [Nr. 25], S.549)

Die Länder
Berlin
Brandenburg
Freie Hansestadt Bremen
Freie und Hansestadt Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein

schließen folgende Vereinbarung:

§ 1

Das Justizprüfungsamt Berlin ist das Gemeinsame Prüfungsamt im Bereich der vertragschließenden Länder. Es nimmt die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ab.

§ 2

(1) Die Länder beteiligen sich an den Prüfungen durch Benennung von Prüfern. Das Vorschlagsrecht hat jede Landesjustizverwaltung sowie jede Rechtsanwaltskammer. Zu den Vorschlägen der Rechtsanwaltskammer ist jeweils die örtlich zuständige Landesjustizverwaltung anzuhören. Die Bestellung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin.

(2) Die Länder erstatten dem Land Berlin die durch die Abnahme der Eignungsprüfung entstehenden Personal- und Sachkosten gemäß der Anlage. Die vertragschließenden Länder tragen die Kosten zu gleichen Anteilen.

(3) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind drei Monate nach Kostenmitteilung fällig. Auf der Grundlage des Rechnungsabschlusses erfolgen im jeweils folgenden Haushaltsjahr drei Abschlagszahlungen.

(4) Maßgebend für die Festsetzung und Prüfung der Kosten sind die im Land Berlin geltenden Vorschriften.

§ 3

(1) Diese Übereinkunft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den Schluß eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit der Übereinkunft unter den übrigen Ländern nicht berührt.

§ 4

(1) Andere Bundesländer können dieser Vereinbarung beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Vertragsurkunde bei der Senatskanzlei des Landes Berlin. Für das beitretende Bundesland treten die Vorschriften dieser Übereinkunft am Tage nach der Hinterlegung in Kraft.

(2) Das beitretende Bundesland nimmt am Kostenausgleich ab Beitritt teil.

§ 5

Diese Vereinbarung tritt zwischen den vertragschließenden Ländern, die bis zum 31. Dezember 1991 ihre Vertragsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt haben, am 1. Januar 1992 in Kraft. Für jedes vertragschließende Land, dessen Vertragsurkunde nach dem 31. Dezember 1991 hinterlegt wird, wird die Übereinkunft an dem Tag wirksam, der der Hinterlegung der Vertragsurkunde folgt.

Potsdam, den 3. Februar 1994

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister der Justiz

Hans Otto Bräutigam

Anlage

A. Feste Kosten je Antragsteller:

  1. Zulassungsverfahren zur Prüfung/Wiederholungsprüfung (pauschal) 250,-- DM
  2. Prüfungsverfahren allgemein (pauschal) 250,-- DM
  3. Korrektur von zwei Klausuren durch zwei Korrektoren 132,20 DM

B. Variable Kosten je Antragsteller:

(bei mehr als einem Prüfungsteilnehmer wird der angege­bene Betrag anteilig erhoben)

  1. Ausgabe von zwei Klausuraufgaben und einem Kurzvortrag (z. B. bei 5 Prüfungsteilnehmern: 1.180,65 DM : 5 = 236,13 DM) 1.180,65 DM
  2. Mündliche Prüfung, Vorsitzender und drei Beisitzer (z. B. bei 5 Prüfungsteilnehmern: 1.007,-- DM : 5 = 201,40 DM) 1.007,-- DM

C. Kosten je nach Anfall:

  1. Flug/Übernachtung der Prüfer aus anderen Vertragsländern
  2. Prozeßkosten
  3. Erforderliche gesonderte Klausuraufsicht (39,35 DM)
  4. Honorar für die Nachkorrektur einer Klausur durch zwei Korrektoren (66,10 DM)