Grundsätze über die Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Herrn Bundespräsidenten
vom 5. Juli 1995
(ABl./96, [Nr. 13], S.298)
1. Allgemeines
1.1 Der Herr Bundespräsident gratuliert Bürgern zur Vollendung des 100. Lebensjahres, des 105. Lebensjahres und zu jedem folgenden Geburtstag sowie Ehepaaren aus Anlaß des 65., 70. und 75. Hochzeitstages.
1.2 Die Alters- und Ehejubilare erhalten neben dem Glückwunschschreiben des Herrn Bundespräsidenten unter bestimmten Voraussetzungen ein Geldgeschenk in Höhe von derzeit 250 DM. Das Geldgeschenk wird gewährt, wenn das monatliche Nettoeinkommen die Höhe von 2.500 DM bei Alleinstehenden und 3.500 DM bei Verheirateten offenkundig nicht überschreitet.
2. Verfahren
2.1 Die Anträge (gem. Muster) sind dem Bundespräsidialamt von den zuständigen Behörden so rechtzeitig zuzuleiten, daß sie mindestens vier Wochen vor dem Ereignis vorliegen.
2.2 In den Anträgen ist anzugeben:
2.2.1 Vorname, Name, Anschrift der (des) Jubilare(s);
2.2.2 das Geburtsdatum (bei Altersjubiläen) bzw. das Hochzeitsdatum (bei Ehejubiläen);
2.2.3 ob die unter 1.2 vorgegebene Einkommensgrenze unter- bzw. überschritten wird;
2.2.4 Angaben über den Gesundheitszustand des/der zu Ehrenden (soweit bekannt);
2.2.5 bei Gewährung der Ehrengabe die Bankverbindung, die Kontonummer und Bankleitzahl der Gemeinde/Stadt- bzw. Kreiskasse, an die der Betrag zu überweisen ist;
2.2.6 ggf. abweichende Anschrift der Behörde, an die das Glückwunschschreiben zur Aushändigung übersandt werden soll.
2.3 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ehrengabe erfüllt, wird das Glückwunschschreiben des Herrn Bundespräsidenten mit einem Anschreiben des Bundespräsidialamtes der genannten Behörde übersandt. Entfällt die Ehrengabe aufgrund der Einkommenshöhe, geht das Glückwunschschreiben des Herrn Bundespräsidenten dem (den) Jubilar(en) unmittelbar zu.
2.4 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die Ehrengaben in Abständen von zwei bis drei Wochen zur Zahlung angewiesen (Sammelanweisung). Die Gemeine-, Stadt- oder Kreisverwaltungen werden deshalb gebeten, den Betrag - erforderlichenfalls - zu verauslagen.
2.5 Verstirbt ein Jubilar vor dem Tag des Ereignisses, ist das Bundespräsidialamt umgehend zu unterrichten. Das ggf. übersandte Glückwunschschreiben ist zu vernichten; bereits überwiesene Ehrengaben sind dem Bundespräsidialamt zu erstatten.
3. Inkrafttreten
Die Grundsätze treten zum 1. Oktober 1995 in Kraft.