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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Vereinbarung über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen


vom 24. September 1997
(ABl./97, [Nr. 42], S.882)

Die in Dessau am 13. Juni 1995 unterzeichnete Vereinbarung über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen vom 6. November 1958 in der Fassung vom 24. Januar 1967 ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Die Vereinbarungen vom 13. Juni 1995 und vom 6. November 1958 in der Fassung vom 24. Januar 1967 werden nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 24. September 1997

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Vereinbarung über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen

Vom 13. Juni 1995

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen vom 6. November 1958 in der Fassung vom 24. Januar 1967 bei.

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein stimmen diesem Bericht zu.

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Dessau, den 13. Juni 1995

Für die Länder

Baden-Württemberg
Für das Land Baden-Württemberg
Der Justizminister

Dr. Thomas Schäuble

Bayern
Für die Bayerische Staatsregierung
Der Bayerische Staatsminister der Justiz

Hermann Leeb

Berlin
Für das Land Berlin
Die Senatorin für Justiz

Dr. Lore-Maria Peschel-Gutzeit

Brandenburg
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten

Dr. Hans Otto Bräutigam

Bremen
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
In Vertretung

Dr. Henning Scherf

Hamburg
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Der Präses der Justizbehörde

Klaus Hardrath

Hessen
Für das Land Hessen
Der Hessische Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten

Rupert von Plottnitz

Mecklenburg-Vorpommern
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister

Dr. Rolf Eggert

Niedersachsen
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Die Niedersächsische Justizministerin

Heidrun Alm-Merck

Nordrhein-Westfalen´
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister

Dr. Rolf Krumsiek

Rheinland-Pfalz
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz

Peter Caesar

Saarland
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz

Dr. Arno Walter

Sachsen
Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen
Der Sächsische Staatsminister der Justiz

Steffen Heitmann

Sachsen-Anhalt
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz

Karin Schubert

Schleswig-Holstein
Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin
Der Justizminister

Dr. Klaus Klingner

Thüringen
Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten

Otto Kretschmer

Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen vom 6. November 1958 in der Fassung vom 24. Januar 1967

Die Landesjustizverwaltungen vereinbaren folgendes:

I. Errichtung und Organisation:

1) Im Lande Baden-Württemberg wird für vorübergehende Dauer eine Zentrale Stelle zur Vorbereitung und Koordinierung der Verfolgung der in Abschnitt II bezeichneten Verbrecher als gemeinschaftliche Einrichtung der Landesjustizverwaltungen errichtet.

2) Die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg bestimmt den Sitz der Zentralen Stelle und stellt die erforderlichen Räume zur Verfügung. Ihr obliegt die Federführung in allen Angelegenheiten der Zentralen Stelle. Sie wird in Fragen grundsätzlicher Bedeutung und in Fragen, welche nur einzelne Landesjustizverwaltungen betreffen, ein Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen herstellen.

3) Die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg bestellt im Einvernehmen mit den übrigen Landesjustizverwaltungen den Leiter der Zentralen Stelle.

4) Die Landesjustizverwaltungen stellen der Zentralen Stelle zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderliche Zahl von Staatsanwälten, Richtern oder höheren Beamten und - soweit erforderlich - von Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes zur Verfügung.

5) Die Fachaufsicht über das Personal der Zentralen Stelle übt für die Landesjustizverwaltungen die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg aus. Die Dienstaufsicht verbleibt bei der abstellenden Landesbehörde.

6) Die Personal- und Sachaufwendungen für die Zentrale Stelle verauslagt die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg. Unterstützungen und Beihilfen werden jedoch von den abstellenden Landesbehörden bewilligt und ausbezahlt. Der Aufwand für die Zentrale Stelle (einschließlich etwaiger Auslaufkosten) wird nach dem Verhältnis der fortgeschriebenen Einwohnerzahl der Länder vom 1. April des jeweiligen Rechnungsjahres auf die Landesjustizverwaltungen umgelegt. Ausgenommen hiervon bleiben die Ausgaben für Unterstützungen und Beihilfen, die von den abstellenden Landesbehörden endgültig getragen werden. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich, erstmals nach dem Stand vom 31. März 1959.

II. Zuständigkeit

Die Tätigkeit der Zentralen Stelle erstreckt sich vorwiegend auf solche Verbrechen, für die im Bundesgebiet ein Gerichtsstand des Tatortes nicht gegeben ist, und zwar auf Verbrechen, die

  1. im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gegenüber Zivilpersonen außerhalb der eigentlichen Kriegshandlungen, insbesondere bei der Tätigkeit der sogenannten Einsatzkommandos,
  2. außerhalb des Bundesgebiets in Konzentrationslagern und ähnlichen Lagern

begangen worden sind.

II.a Erweiterte Zuständigkeit

Die Zentrale Stelle führt ab 11. Dezember 1964 auch Vorermittlungen wegen solcher Verbrechen, die im Bundesgebiet während der nationalsozialistischen Herrschaft von den Gewalthabern des Dritten Reiches oder in deren Auftrag außerhalb der eigentlichen Kriegshandlungen begangen worden sind. Ausgenommen sind die zur Aufklärung des Tatkomplexes ”Reichssicherheitshauptamt” notwendigen Vorermittlungen. Diese Ermittlungen werden auch weiterhin vom Generalstaatsanwalt beim Kammergericht Berlin geführt.

III. Aufgaben der Zentralen Stelle und Verfahren

1) Die Zentrale Stelle wird das erreichbare Material sam- meln, sichten und auswerten. Dabei wird sie insbesondere nach Ort, Zeit und Täterkreis begrenzte Tatkomplexe herausarbeiten und feststellen, welche an den Tatkomplexen beteiligten Personen noch verfolgt werden können.

2) Sind für einen Tatkomplex der Kreis der verfolgbaren Täter und die zuständige Staatsanwaltschaft festgestellt, so leitet ihr die Zentrale Stelle den Vorgang über den Generalstaatsanwalt zu. Die Staatsanwaltschaft soll das Verfahren grundsätzlich weder ganz noch teilweise an eine andere Staatsanwaltschaft abgeben. Hält sie eine Abgabe gleichwohl für erforderlich, so berichtet sie zuvor der Landesjustizverwaltung.

3) Fehlt es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen Gericht im Bundesgebiet, so legt die Zentrale Stelle die Akten dem Generalbundesanwalt mit der Anregung vor, durch den Bundesgerichtshof das zuständige Gericht bestimmen zu lassen.

4) Der Leiter der Zentralen Stelle bestimmt die Sachbearbeiter.

5) Die Zentrale Stelle verkehrt mit den Staatsanwaltschaften unmittelbar. Absatz 2 bleibt unberührt.

6) Die Staatsanwaltschaften unterrichten die Zentrale Stelle über die abgeschlossenen, anhängigen und anhängig werdenden Verfahren, unabhängig davon, ob der Tatort im Bundesgebiet liegt. Die Zentrale Stelle ist berechtigt, ergänzende Auskünfte oder die Vorlage der Akten zu verlangen. Die Staatsanwaltschaften können die Zentrale Stelle ersuchen, ihre Ermittlungen zu unterstützen.

7) Die Staatsanwaltschaften übersenden der Zentralen Stelle Abschriften ihrer Abschlußverfügungen und der gerichtlichen Entscheidungen.

8) Die Zentrale Stelle erfaßt die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in Karteiform.

9) Die Landesjustizverwaltungen werden darauf hinwirken, daß die polizeilichen Dienststellen ihrer Länder den Ersuchen der Zentralen Stelle unverzüglich entsprechen.