Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB VI; - Erteilung einer Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI
vom 19. Dezember 1994
(ABl./95, [Nr. 01], S.2)
Im Anschluß an meine Bekanntmachungen vom
29. Oktober 1992 (ABl. S. 2218),
9. August 1993 (ABl. S. 1510),
11. August 1993 (ABl. S. 1539) und
28. Januar 1994 (ABl. S. 107)
gebe ich nachstehend das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. November 1994 - D III 4 - 224 012/55 -bekannt:
Für die Frage, in welchen Fällen eine Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI zu erteilen ist, sollte gemäß Hinweisen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger im Sinne einer Vereinfachung für die Verwaltungspraxis nach folgenden Kriterien unterschieden werden:
- unerhebliche Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung im rentenrechtlichen Sinne = keine Aufschubbescheinigung;
- erhebliche Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung im rentenrechtlichen Sinne = Aufschubbescheinigung.
zu a): Eine unerhebliche Unterbrechung liegt immer dann vor, wenn Beamte für die Zeit einer Tätigkeit bei Stellen der Europäischen Gemeinschaft, internationalen Organisationen oder öffentlichen oder privaten Arbeitgebern im Inland oder Ausland (insbesondere ausländische Schulträger) unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt werden. Denn hier bleiben das Beschäftigungsverhältnis und die Versorgungsanwartschaft grundsätzlich erhalten, so daß die Nachversicherungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben sind. Die weiterhin bestehende Anwartschaft auf Versorgung muß sich unmittelbar aus der bis zum Ausscheiden (im rentenrechtlichen Sinne) ausgeübten versicherungsfreien Beschäftigung ergeben. Eine Aufschubbescheinigung ist in diesen Fällen nicht zu erteilen.
zu b): Eine erhebliche Unterbrechung mit der Folge, daß eine Aufschubbescheinigung zu erteilen ist, liegt immer dann vor, wenn von dem Fortbestand desselben versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr ausgegangen werden kann. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungsanwartschaft entfallen ist, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Beschäftigung später aufgrund eines neuen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung der früheren Dienstzeiten wieder aufgenommen wird. Es handelt sich dabei in der Praxis vor allem um die Fälle, in denen ein Dienstherrenwechsel als Beamter stattfindet oder in denen das Beamtenverhältnis im Hinblick auf einen Übertritt in den Dienst der Europäischen Gemeinschaft oder in den Dienst einer internationalen Organisation aufgelöst wird, dem Beamten aber eine Rückkehr offen gehalten wird. Hier ergibt sich die Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung. In der alten Beschäftigung liegt ein unversorgtes Ausscheiden vor (§ 8 Abs. 2 SGB VI); hier entsteht ein Aufschubgrund (§ 184 Abs. 4 SGB VI), aus dem eine Aufschubbescheinigung zu erteilen ist.