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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Aufsicht über Anschlußbahnen in unter Bergaufsicht stehenden Unternehmen und Betrieben


vom 10. November 1994
(ABl./94, [Nr. 86], S.1654)

Anschlußbahnen in unter Bergaufsicht stehenden Unternehmen (nachfolgend Anschlußbahnen genannt) unterliegen sowohl der Bergaufsicht gem. § 69 Abs. 1 Bundesberggesetz als auch der Eisenbahnaufsicht des Landes gem. § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

Für das Zusammenwirken zwischen Bergbehörde und Landesbevollmächtigtem für Bahnaufsicht gelten folgende Grundsätze:

  1. Anschlußbahnen dürfen nur aufgrund eines von der Bergbehörde zugelassenen Betriebsplanes errichtet, geändert, erweitert und betrieben werden. Vor der Zulassung des Betriebsplanes hat die Bergbehörde den Betriebsplan durch den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht prüfen zu lassen und dessen Einvernehmen einzuholen. Die Prüfung und das Einvernehmen des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beschränken sich auf den eisenbahntechnischen Inhalt des Betriebsplanes.
  2. Die Bergbehörde und der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht haben gemeinsam neue und geänderte Anschlußbahnanlagen abzunehmen und erteilen die nach den Rechtsvorschriften notwendigen Genehmigungen.
  3. Die Grenzen der Anschlußbahnen sind von der Bergbehörde im Einvernehmen mit dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht festzulegen.
  4. Verordnungen über Anschlußbahnen werden im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.
  5. Die Bestätigung des Anschlußbahnleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 6 BOA erfolgt durch die Bergbehörde im Einvernehmen mit dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht.
  6. Die eisenbahntechnische Aufsicht über Anschlußbahnen umfaßt die betriebssichere Unterhaltung der Bahnanlagen und der Betriebsmittel sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Eisenbahnbetriebes. Sie wird durch die Bergbehörde unter Beteiligung des Landesbeauftragten für Bahnaufsicht durchgeführt. Bei Gefahr im Verzüge darf der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht sofortige Maßnahmen treffen, er hat hiervon die Bergbehörde unverzüglich zu unterrichten.
  7. Bedürfen dienstliche Regelungen für die Anschlußbahnen der Bestätigung, so nimmt diese die Bergbehörde im Einvernehmen mit dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht vor.
  8. Werden Anschlußbahnanlagen, die nicht unter Bergaufsicht stehen, von Schienenfahrzeugen des Bergbaues befahren, so hat der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht die Bergbehörde zu den eisenbahntechnischen Belangen zu beteiligen.
  9. Wird zwischen der Bergbehörde und dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht kein Einvernehmen erzielt, entscheiden die übergeordneten Behörden.