Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes
vom 17. Oktober 1994
(ABl./94, [Nr. 77], S.1594)
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 9. Mai 1994 (ABl. S. 998) gebe ich nachstehend das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. September 1994 bekannt:
Mit der Bitte um Beachtung und entsprechende Unterrichtung der Kindergeldstellen des Ihnen nachgeordneten oder zugeordneten Bereiches oder einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereiches weise ich auf folgendes hin:
Bei Anwendung der Artikel 76, 79 Abs. 3 VO und des Artikels 10 DVO bestanden in der Vergangenheit Meinungsverschiedenheiten zwischen der deutschen Verbindungsstelle und den Verbindungsstellen in anderen EG-Mitgliedstaaten über die Einbeziehung nationaler Anspruchszugangs- bzw. Rangfolgeregelungen.
Zur Überwindung dieser Meinungsverschiedenheiten wird nunmehr die geänderte Rechtsauffassung vertreten, daß nationale Anspruchszugangs- bzw. Rangfolgeregelungen, die auf die Unterhaltsleistung, das Innehaben der Personensorge oder auf die Haushaltsaufnahme abstellen, dann Anwendung finden, wenn die Verordnung und die Durchführungsverordnung sowie das EWR-Abkommen keine speziellen Regelungen hierzu enthalten.
Dies hat zur Folge, daß grundsätzlich alle Voraussetzungen des Rechtes des zuständigen Staates für die tatsächliche Auszahlung der Familienleistungen erfüllt sein müssen, bevor die Konkurrenzvorschriften nach der VO und der DVO Anwendung finden.
Näheres ergibt sich aus den als Anlage 1 beigefügten Durchführungsanweisungen, die weitgehend dem Dienstblatt-Runderlaß 67/94 der Bundesanstalt für Arbeit entsprechen; Abweichungen ergeben sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes. Als Anlage 2 ist zur Geschäftserleichterung der Beschluß Nr. 119 der Verwaltungskommission der EG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer beigefügt, der den Begriff der "Berufstätigkeit" im Sinne der VO/DVO definiert.
Dieses Rundschreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Familie und Senioren.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.