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Grundsatzbeschluß Nr. 16 des Landespersonalausschusses
vom 12. Oktober 1994
(ABl./94, [Nr. 92], S.1730)
Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)
Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 1994 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:
Auf Grund des § 44 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 6. September 1994 (BGBl. I S. 2302), in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506), wird für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizvollzugsdienstes, die unter den Anwendungsbereich der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) fallen, über den Grundsatzbeschluß Nr. 1 vom 11. März 1992 (ABl. S. 741) hinaus eine allgemeine Ausnahme für die Anstellung im dritten Beförderungsamt innerhalb und außerhalb der Probezeit nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BLV unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
- Die Anstellung im dritten Beförderungsamt setzt zehn Dienstjahre auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit dem gehobenen Dienst zuzuordnen ist, davon zwei Jahre nach dem 3. Oktober 1990 auf einem dem dritten Beförderungsamt entsprechenden Dienstposten.
- Die Anstellung ist frühestens zulässig nach einem halben Jahr seit Berufung in das Beamtenverhältnis. Ist der Dienstposten zunächst als Angestellter wahrgenommen worden, kann diese Zeit - sofern sie nicht als Bewährungszeit nach § 3 der Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde - angerechnet werden.
- Die Beamtin oder der Beamte muß erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; dabei sind die Ergebnisse der Anpassungsfortbildung zu berücksichtigen.
- Der wahrgenommene Dienstposten muß mindestens der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet sein.